Zusammenfassung des BMF-Schreibens zur Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

Hintergrund und Kontext

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 5. Februar 2024 ein Schreiben zur Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) veröffentlicht. Diese Änderungen treten sofort in Kraft und berücksichtigen die Ergebnisse der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder. Das Schreiben betrifft hauptsächlich die Definition und die Anwendungsregelungen zu den Begriffen „Geschäftsleitung“ (§ 10 AO) und „Betriebstätte“ (§ 12 AO).

Änderungen zu § 10 AO – Geschäftsleitung

Definition der Geschäftsleitung:

Die „Geschäftsleitung“ wird als der „Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung“ definiert. Entscheidungsort ist dort, wo der maßgebliche Wille für die Geschäftsleitung gebildet wird und wichtige Maßnahmen der Geschäftsführung angeordnet werden.

Tagesgeschäft und Organisation:

Entscheidend ist der Ort, an dem alltägliche und organisatorische Maßnahmen tatsächlich ausgeführt werden.

Strategische Entscheidungen:

Maßnahmen, die die Grundlagen des Unternehmens betreffen, wie Unternehmenspolitik und wichtige wirtschaftliche Entscheidungen, sind nicht entscheidend für die Bestimmung des Ortes der Geschäftsleitung.

Räumliche Aspekte der Oberleitung:

Die Ausübung von Leitungsfunktionen erfordert keine feste Geschäftseinrichtung. Geschäftsleitende Handlungen können auch in der Wohnung des Geschäftsführers oder in den Räumen einer Dienstleistungs- oder Managementgesellschaft stattfinden.

Einzelfallbetrachtung:

Bei der Beurteilung sind Art, Umfang, Struktur und Eigenart des Unternehmens individuell zu berücksichtigen.

Mehrere Geschäftsleitungsorte:

Sind mehrere Orte für die Geschäftsleitung relevant, müssen die Tätigkeiten nach ihrer Bedeutung gewichtet werden, um den Hauptort der Geschäftsleitung zu bestimmen.

Notwendigkeit eines Geschäftsleitungsortes:

Jede juristische Person muss mindestens einen Ort der Geschäftsleitung haben.

Ermittlung durch das Finanzamt:

Wenn der vom Steuerpflichtigen angegebene Ort der Geschäftsleitung nicht bestätigt wird, ist der Wohnsitz des Geschäftsführers als Ort der Geschäftsleitung anzunehmen.

Änderungen zu § 12 AO – Betriebstätte

Definition der Betriebstätte:

Eine Betriebstätte erfordert eine Geschäftseinrichtung oder Anlage mit einer festen Beziehung zur Erdoberfläche, die von Dauer ist, der Tätigkeit des Unternehmens dient und über die der Steuerpflichtige eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat.

Nicht sichtbare Geschäftseinrichtungen:

Auch unterirdische Rohrleitungen (Pipelines) und bewegliche Geschäftseinrichtungen wie fahrbare Verkaufsstätten können als Betriebstätten gelten.

Rechtliche Befugnisse:

Für die Annahme einer Betriebstätte ist eine rechtliche Befugnis zur Nutzung der Einrichtung oder Anlage notwendig, die nicht einfach entzogen werden kann.

Homeoffice:

Die Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Homeoffice begründet in der Regel keine Betriebstätte des Arbeitgebers.

Eigene unternehmerische Tätigkeit:

Eine Geschäftseinrichtung dient dann als Betriebstätte, wenn dort eine eigene unternehmerische Tätigkeit mit fester örtlicher Bindung ausgeübt wird.

Betriebsstätte in fremden Räumen:

Eine Betriebsstätte kann sich auch in den Räumen eines Dritten befinden, wenn dort die Geschäftsführung tatsächlich ausgeübt wird.

Fazit

Diese Änderungen des AEAO sollen für mehr Klarheit und Rechtssicherheit bei der Definition und Anwendung der Begriffe „Geschäftsleitung“ und „Betriebsstätte“ sorgen, indem sie präzise Kriterien und Beispiele für deren Bestimmung bieten