Zusammenarbeit zwischen den Finanzbehörden und der Staatsanwaltschaft im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren
Nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30.04.2009 (vgl. BGH Az. 1 StR 90/09) ist die Staatsanwaltschaft bei besonders umfangreichen Ermittlungsverfahren so rechtzeitig zu informieren, dass die Staatsanwaltschaft die Steuerstrafsache jederzeit von sich aus an sich ziehen darf (sogenanntes Evokationsrecht gem. § 386 Abs. 4 Satz 2 AO). Hieraus leitet der BGH ab, dass mit dieser Stellung der Staatsanwaltschaft in allem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren eine Unterrichtungspflicht der Finanzbehörde gegenüber der Staatsanwaltschaft korrespondiert. Damit verbundene Verfahrensverzögerungen sind nach BGH-Auffassung strafzumessungsrelevant. Dies gilt immer dann, wenn entgegen dieser Unterrichtsverpflichtung durch die Finanzbehörde verstoßen wird.