Widerruf der Gaststättenerlaubnis bei Steuerhinterziehung
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat in einem Beschluß vom 02.07.2014 in einem Eilverfahren zur Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes den Widerruf einer Gaststättenerlaubnis zugunsten einer GmbH bestätigt, wenn zu befürchten sei, dass der Alleingesellschafter-Geschäftsführer (GGF) sich als unzuverlässig erweise. Der GGF war zuvor in 36 Fällen wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Offenbar zur Vermeidung der Entziehung der Erlaubnis zum Betrieb der Gastätte hatte er zusätzlich die Tochter als alleinvertretungsberechtigte Geschäftsfühererin berufen. Trotzdem widerrief das Gewerbeamt die Erlaubnis und ordnete den sofortigen Vollzug an. Das Gericht bestätigte die Auffassung des Gewerbeamtes und sah auch die sofortige Entziehung der Erlaubnis als erforderlich an, da die konkrete Gefahr weiterer erheblicher Rechtsverstöße fortlaufend bestehe und demzufolge auch der schwere Eingriff in Art 12 GG (Berufsfreiheit) und Art 19 Abs. 4 GG (effektiver Rechtsschutz) durch den sofortigen Entzug nicht entgegenstehen.
In die gerichtliche Erwägung seien insbesondere auch die Vielzahl der im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung verwirklichten Steuerstraftatbestände einzubeziehen, die auf systematische Manipulation ausgerichtet gewesen seien. Die vom GGF ergriffenen und angekündigten Tax-Compliance-Maßnahmen änderten an dieser Sichtweise nichts mehr, da diese nicht als effektive externe Kontrolle mit Durchgriffsmöglichkeiten ausgestattet worden sei.
Entscheidend zur Vorbeugung des sofortigen Verlustes einer einmal erteilten Erlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte bei Steuerhinterziehungstaten ist, dass gegenüber der Gewerbeaufsichtsbehörde nachgewiesen werden kann, dass der Betrieb künftig regelkonform betrieben wird. Was als Selbstverständigkeit daherkommt, ist in der Praxis bei einem jahrelang eingespielten (Abrechnungs-) System in der Gaststätte zuweilen nicht einfach umsetzbar. Doch ohne einschneidende Maßnahmen wird sich die Schließung der Gaststätte nicht verhindert lassen. Es reicht demnach nicht aus, dass lediglich ein anderer Geschäftsführer, womöglich noch als Strohmann eingesetzt wird und der bisherige Betreiber seinen Einfluss über ihn aufrechterhält. Der Erlaubnisträger (hier eine GmbH) wird nachzuweisen haben, dass der bisherige Einfluss des Inhabers innerhalb des Gewerbeebtriebs unterbunden worden ist. Zusätzlich wird ein funktionierendes Tax-Compliance-System, insbesondere eine ordnungsgemäße Kassenführung eingerichtet werden müssen. Sämtliche Mitarbeiter werden sich hieran zu halten haben und diese werden auf das neue System „umzuschulen“ sein. Andernfalls wird bei nur vorgeschobenen, aber unwirksamen Maßnahmen, die weitere Möglichkeit zur Tatbegehung des Steuerhinterziehers nicht ausgeschlossen werden können und die Schließung der Gaststätte erfolgen.