Wichtige Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht: Was das Jahressteuergesetz 2024 für § 58 AO vorsieht

Liebe Mandanten und Interessierte, 

das Jahressteuergesetz 2024 bringt einige bedeutende Neuerungen im Bereich des Gemeinnützigkeitsrechts mit sich. Besonders hervorzuheben sind die geplanten Änderungen des § 58 der Abgabenordnung (AO). Als Ihre Steuerberater möchten wir Sie heute über diese wichtigen Entwicklungen informieren. 

Neue Möglichkeiten für politisches Engagement 

 Eine der spannendsten Neuerungen ist die geplante Einführung einer neuen Nummer 11 in § 58 AO. Diese Änderung würde es steuerbegünstigten Körperschaften erlauben, sich gelegentlich zu tagespolitischen Themen zu äußern, auch wenn dies nicht direkt mit ihren Satzungszwecken in Verbindung steht.  

Was bedeutet das konkret? 

– Gemeinnützige Organisationen dürfen künftig gelegentlich zu aktuellen gesellschaftlichen Themen Stellung beziehen. 

– Diese Stellungnahmen müssen aus einem besonderen Anlass erfolgen und dürfen nicht die Hauptaktivität der Organisation darstellen. 

– Ein Beispiel wäre der Aufruf eines Sportvereins gegen Rassismus oder das vereinzelte Engagement eines Karnevalsvereins für den Frieden.  

Diese Neuerung soll zwar das demokratische Engagement gemeinnütziger Organisationen, ohne ihre steuerliche Begünstigung zu gefährden, stärken und fördern. Aber die Grenze ist darin ebenfalls ganz klar gezogen: Da Stellungnahmen nur gelegentlich erfolgen dürfen, ist damit eben auch gemeint, dass nicht bei jeder sich bietenden Gelegenheit Stellungnahmen erfolgen dürfen ohne den Zweck zu gefährden. Diese müssen vielmehr z.B. aus einem besonderen Anlass erfolgen und der steuerbegünstigten Zweckverfolgung untergeordnet sein. Sie dürfen also nach dem Gesetzentwurf nicht systematisch oder parteipolitisch motiviert sein. Als Beispiel wird dazu ausdrücklich der Aufruf eines Sportvereins gegen Rassismus oder das vereinzelte Engagement eines Sportvereins für Frieden genannt. 

Anpassungen bei der Mittelweitergabe 

Eine weitere wichtige Änderung betrifft § 58 Nummer 3 AO. Diese Anpassung steht im Zusammenhang mit der Aufhebung der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung (§ 55 Absatz 1 Nummer 5 AO). Die neue Regelung soll die Flexibilität bei der Mittelweitergabe zwischen gemeinnützigen Organisationen erhöhen. 

 Was bedeutet das für Sie? 

 Diese Änderungen bieten gemeinnützigen Organisationen mehr Spielraum für gesellschaftliches Engagement und vereinfachen gleichzeitig die Verwaltung von Mitteln. Sie treten voraussichtlich nach der Gesetzesverkündung in Kraft. 

Eine weitere Erleichterung ist für gemeinnützige Körperschaften bei der Nutzung erneuerbarer Energien durch § 68 Nr. 2 Buchstabe b AO vorgesehen. Mit Wirkung zum 01.01.2025 sollen gemeinnützige Organisationen, die Photovoltaikanlagen betreiben, von einer steuerlichen Erleichterung profitieren, sofern diese Anlagen zur Selbstversorgung genutzt werden. Der Betrieb der Anlagen darf allerdings nicht der Hauptzweck der Körperschaft sein, um Wettbewerbsvorteile gegenüber gewerblichen Betreibern zu verhindern 

Als Ihre Steueranwälte und Steuerberater stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung, um die Auswirkungen dieser Neuerungen auf Ihre spezifische Situation zu besprechen. Zögern Sie nicht, uns bei Fragen zu kontaktieren. 

Wir halten Sie über weitere Entwicklungen auf dem Laufenden. 

Quelle: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-07-20-JStG-II-2024/2-Regierungsentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2