Vorsteuerabzug aus Gebühren eines Strafverteidigers nach Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11.04.2013 (Az: V R 29/10) nicht möglich
Im vorliegenden Fall hatte der Geschäftsführer eines steuerpflichtigen Unternehmens sowie Mehrheitsgesellschafter als Organträger Vorsteuerabzugsansprüche aus einer Rechnung seines Strafverteidigers geltend gemacht.
Der Bundesfinanzhof hat sich in seiner ablehnenden Entscheidung darauf berufen, dass die Übernahme einer Strafverteidigung und deshalb auch die Strafverteidigerleistungen dem vorherigen Schutz der „privaten Interessen“ diene und deshalb nicht der wirtschaftlichen Tätigkeit des Klägers in seiner Eigenschaft als Organträger.
Die Vorsteuerabzugsberechtigung ist nicht als berechtigt angesehen worden, da die Leistungen des Strafverteidigers nicht im direkten und unmittelbaren Zusammenhang zur wirtschaftlichen Tätigkeit des Klägers gestanden haben.
Der Bundesfinanzhof hat sich auf die EuGH-Rechtsprechung im EUGH-Urteil zum Fall „Becker“ bezogen, wonach sich der für den Vorsteuerabzug erforderliche direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen der Eingangsleistungund der Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen nach dem objektiven Inhalt der ihm bezogenen Leistung zu richten habe.
Nach Auffassung des EuGH eröffnen Anwaltsdienstleistungen, deren Zweck darin besteht, strafrechtliche Sanktionen gegen natürliche Personen zu vermeiden, die Geschäftsführer eines steuerpflichtigen Unternehmens sind, keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug.
Nicht überraschend hat demnach wieder einmal die europarechtliche Auslegung des Deutschen Umsatzsteuergesetz (UStG 1999/2005, § 15) auf der Grundlage der Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2 den Ausschlag für die nationaleBesteuerung gegeben.
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