Vorsatz und Irrtum des Täters
Eine Steuerhinterziehung i.S.d. § 370 Abs. 1 AO bedarf des subjektiven Elements des Vorsatzes.
Vorsätzlich handelt, wer bewusst und in Kenntnis dessen eine Steuerverkürzung bewirkt. Bedingter Vorsatz ist grundsätzlich ausreichend, d.h. eine Steuerverkürzung des Steueranspruchs erscheint für den Steuerpflichtigen möglich.
Fehlt dieser, liegt ein Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB vor. Der Täter irrt über den Umstand der Tat. Gemäß § 378 AO ist die Ahndung einer leichtfertigen Steuerverkürzung oder eine fahrlässige Verletzung der Aufsichtspflicht in Unternehmen nach § 130 OWiG, die mit einer Geldbuße sanktioniert werden kann, in Betracht zu ziehen.
Der Tatbestandsirrtum führt zwar zu einem untauglichen, aber grundsätzlich strafbaren Versuch der Steuerhinterziehung (§§ 370 Abs. 2 AO, 22, 23 StGB).
Es kann von einer Strafe abgesehen werden, wenn dem Täter bei Begehung der Steuerhinterziehung das Unrechtsbewusstsein fehlt (§ 17 StGB). Der Täter handelte demnach ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. War er hingegen vermeidbar, so kann die Bestrafung der Steuerhinterziehung nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden.