Verschärfte Betriebsprüfungen – Gesellschafter-Geschäftsführer im Visier der KSK
Nach Inkrafttreten des Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetzes (KSAStabG) zum 1.1.2015 haben Anzahl und Intensität der Betriebsprüfungen rapide zugenommen. Mit dem Ergebnis, dass die Einnahmen der Künstlersozialkasse (KSK) massiv gestiegen sind. Was wiederum eine Senkung des KSK-Beitrags von zur Zeit 5,2 % auf 4,2 % ab dem Jahr 2018 zur Folge hat.
Im Visier der Prüfer sind dabei vor allem GmbHs und UGs mit überwiegend künstlerisch oder publizistisch tätigen Gesellschaftern. Denn – für viele überraschend – sind auch Zahlungen an Gesellschafter-Geschäftsführer von GmbHs und UGs melde- und abgabepflichtig, wenn bestimmte Vorraussetzungen erfüllt sind: Der Geschäftsführer muss als Allein- oder Mehrheitsgesellschafter selbständig im sozialversicherungsrechtlichen Sinn und überwiegend künstlerisch oder publizistisch tätig sein. Dies ist zum Beispiel bei vielen Werbeagenturen der Fall. Ausnahmen sind, anders als früher, inzwischen praktisch nicht mehr möglich.
Diese Verpflichtung zu internen Zahlungen innerhalb einer GmbH oder UG trifft viele Betroffene völlig unvorbereitet, schützt sie aber nicht vor erheblichen Nachzahlungen, Säumniszuschlägen und gegebenenfalls sogar Bußgeldern. Denn da die Abgabepflicht erstmals bereits im Jahr 1998 durch das Bundessozialgericht (BSG) festgestellt wurde (BSG B 3 KR 7/97 bR), wird von mindestens Fahrlässigkeit ausgegangen. Bei einer etwaigen Unkenntnis des Steuerberaters geht das BSG auf jeden Fall von schuldhaftem Vorgehen aus, das dem Beiztragsschuldner zuzurechnen ist. (§ 278 BGB)