Verjährung: Strafrechtliche Verfolgungsverjährung und steuerliche Verjährung
Strafrechtliche Verjährungen dienen primär dem Rechtsfrieden. Sie schließen die Ahndung einer Straftat aus und beseitigen so den staatlichen Strafanspruch durch Zeitablauf.
In Bezug auf Verjährungsfristen ist zwischen der steuerrechtlichen und der strafrechtlichen Verjährung zu unterscheiden. Die strafrechtliche Verfolgungsverjährung bei einer einfachen Steuerhinterziehung beträgt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre, wohingegen sich die steuerliche Verjährungsfrist im Fall der Steuerhinterziehung auf zehn Jahre beläuft.
Mit dem Jahressteuergesetz 2009 wurde § 376 Abs. 1 AO dahingehend geändert, dass die Verfolgungsverjährung bei einer besonders schweren Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 bis 5 AO von fünf auf zehn Jahre erweitert wurde. Die neue Verjährungsfrist gilt auch für solche Fälle, die bei Inkrafttreten der Neuregelung (25.12.2008) noch nicht verjährt waren (§ 23 EGAO).
Daneben verjähren auch die Delikte des § 373 AO gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel sowie die nach § 374 Abs. 2 AO gewerbsmäßige oder bandenmäßige normierte Steuerhehlerei.
Gemäß § 369 Abs. 2 AO i.V.m. § 78a StGB beginnt die strafrechtliche Verjährungsfrist von fünf Jahren mit dem Zeitpunkt, an dem die Steuerhinterziehung beendet ist.
Der Fall der Veranlagungssteuern ist hier besonders hervorzuheben. Die durch die Abgabe einer unrichtigen Steuererklärung eingetretene Steuerverkürzung stellt gleichzeitig auch die Vollendung der Tat dar, wenn aufgrund dessen die Steuer zu niedrig bemessen und dem Steuerpflichtigen mittels Steuerbescheid bekannt gegeben worden ist.
Kommt es u.a. durch richterliche Vernehmungen, Durchsuchungsanordnungen oder Klageerhebungen zur Unterbrechung der Verjährung, so beginnt sie gemäß § 78c Abs. 3 StGB erneut zu laufen. Die Verjährungsfrist verdoppelt sich nach § 78c Abs. 3, Satz 2 StGB auf maximal zehn bzw. in den Fällen der besonders schweren Steuerhinterziehung sogar auf 20 Jahre.
Gemäß § 78b StGB ist deren Ruhen von der Unterbrechung zu unterscheiden. Das Ruhen führt nicht zu einem erneuten Aufleben der Verjährung, sondern hält deren Verlauf lediglich vorübergehend an. Wird das Steuerstrafverfahren gemäß § 396 Abs. 1 AO bis zum rechtskräftigen Abschluss des Besteuerungsverfahrens ausgesetzt, so ist die Verjährung strafrechtlich gehemmt.