Mitteilung der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens

Nach § 397 Abs. 3 AO ist die Einleitung des Strafverfahrens dem Beschuldigten spätestens mitzuteilen, wenn er dazu aufgefordert wird, Tatsachen darzulegen oder Unterlagen vorzulegen, die im Zusammenhang mit der Straftat stehen, derer er verdächtig ist. Oft wird das Steuerstrafverfahren aus einem Besteuerungsverfahren heraus eingeleitet, in dem der Verdacht einer Steuerstraftat oder sonstiger Straftaten entsteht. Es besteht dann die Pflicht zur Doppelbelehrung, die das Zwangsmittelverbot im Besteuerungsverfahren sowie das Recht zur Verweigerung der Mitwirkung im Steuerstrafverfahren umfasst (§ 393 Abs. 1  AO bzw. § 136 StPO). Oft ist die steuerverfahrensrechtliche Belehrung schon zu Beginn der Besteuerungsverfahrens erfolgt. Wird bei anfänglichen oder späteren strafrechtlichen Verdachtsmomenten nicht strafrechtlich richtig belehrt, können Verwendungs- und Verwertungsverbote  die Folge sein.

Die Rechtsfolgen der Einleitung und ihrer Bekanntgabe sind im Einzelnen folgende:

  • Die strafrechtliche Verfolgungsverjährung wird unterbrochen (§§ 369 Abs. 2, 376 AO, § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB), beginnt also erneut zu laufen
  • Selbstanzeige wird gesperrt (§ 371 Abs. 2 Nr. 1b AO),
  • Folgen für die örtliche und sachliche Zuständigkeit der nach dem Prioritätsgrundsatz zuständigen Finanzbehörde (§§ 388, 390 AO)
  • Angaben des Beschuldigten und sonstige Erkenntnissen aus dem Besteuerungsverfahren können u.U. zur Verfolgung von Nichtsteuerstraftaten verwendet werden (§ 30 Abs. 4 Nr. 4a AO, § 393 Abs. 2 AO).
  • Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist im Besteuerungsverfahren (§ 171 Abs. 5Satz 2 AO).

Straf- und steuerrechtliche Verjährung bei Schenkungsteuerhinterziehung

Der für Steuerstrafsachen (§§ 370 ff. AO) zuständige 1. Senat des Bundesgerichtshofs hat zur Frage, wann eine Tat wegen Schenkungsteuerhinterziehung aus Verjährungsgründen nicht mehr verfolgt werden kann, in einem Beschluss vom 25.07.2011 klargestellt, dass die unterlassene Anzeige bei der Schenkung die Grundlage bei der Berechnung der Verjährungsfrist bietet. Die Fristberechnung zur strafrechtlichen Verfolgungsverjährung darf aber nicht mit der steuerrechtlichen Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO verwechselt werden. Der BGH hat mit seinem Beschluß dem Rechtsanwender eindeutige Regeln an die Hand gegeben, den Zeitpunkt für die Verfolgungsverjährung einer Schenkungsteuerhinterziehung durch Unterlassen, § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, zu bestimmen.  Weiterlesen

Zeugenvernehmung / Rechtsschutz

Gemäß § 399 AO i.V.m. §§ 161 ff. StPO steht der Finanzbehörde die Befugnis zu, Zeugen zu vernehmen. Weiterlesen

Vorsatz und Irrtum des Täters

Eine Steuerhinterziehung i.S.d. § 370 Abs. 1 AO bedarf des subjektiven Elements des Vorsatzes. Weiterlesen

Vorläufige Festnahme in Steuerhinterziehungsfällen

Im Rahmen eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens stehen den zuständigen Behörden sog. Zwangsmittel zur Verfügung. Die vorläufige Festnahme, normiert in § 127 StPO, ist davon erfasst. Weiterlesen

Verwertungsverbot

Im Zusammenhang mit der Durchsuchung und der Beschlagnahme von Gegenständen treten in der Praxis vermehrt Fragen hinsichtlich der Verwertbarkeit auf. Weiterlesen

Verjährung: Strafrechtliche Verfolgungsverjährung und steuerliche Verjährung

Strafrechtliche Verjährungen dienen primär dem Rechtsfrieden. Sie schließen die Ahndung einer Straftat aus und beseitigen so den staatlichen Strafanspruch durch Zeitablauf. Weiterlesen

Verdeckte Ermittler, §§ 110a ff. StPO

Die Vorschriften der §§ 110a bis 110e StPO legitimieren grundsätzlich den Einsatz verdeckter Ermittler. Weiterlesen

Telefonüberwachung bei Steuerhinterziehung

Im Jahr 1968 wurde erstmals mit der Norm des § 100a StPO die Möglichkeit der Telefonüberwachung für verdeckte Ermittlungen geschaffen. Weiterlesen

Tagessätze

Nach § 40 StGB wird bei Geldstrafen die Zahl der Tagessätze mit der Höhe des einzelnen Tagessatzes multipliziert. Die Anzahl der Tagessätze soll den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat widerspiegeln. Weiterlesen