Interview zu den steuerstrafrechtlichen Risiken bei Auslandsimmobilien

Im Private Banking Magazin erscheint heute das Interview von Rechtsanwalt Olfen und Rechtsanwalt Dr. Meinecke zu den steuerstrafrechtlichen Risiken, die sich für Eigentümer von über S.L.s (Sociedad Limitada) gehaltenen Immobilien insbesondere auf Mallorca seit 2013 entwickelt haben. Das grundsätzlich weltweit bestehende Risiko für Immobilieneigentümer wird insbesondere wegen des begonnenen automatischen Austauschs von Finanzdaten für die hohe Zahl von Deutschen auf der beliebten Baleareninsel zuerst Auswirkungen haben.

Steuerhinterziehung durch unentgeltliche Nutzung einer Ferienimmobilie – Exit Selbstanzeige!

Im Private-Banking-Magazin ist heute ein Artikel unserer Kanzlei zum aktuellen steuerstrafrechtlichen Thema des automatischen Finanzdatenaustausches und der Folgen auf ausländische Immobiliengesellschaften mit deutschen Besitzern erschienen. Wir haben uns bereits mehrfach in Fachaufsätzen mit diesem Thema auseinandergesetzt. Der bevorstehende automatische Datenaustausch der Steuerbehörden in Europa und anderen Vertragsstaaten wird durch eine verschärfte Steuerrechtsprechung begleitet.

Es zeichnen sich bereits verheerende steuerstrafrechtliche Folgen für Immobilienbesitzer in der Praxis ab, die ihre Immobilien aus seinerzeit steuerlichen Erwägungen in ausländische Kapitalgesellschaften eingelegt und zumeist unentgeltlich genutzt haben.

Die den deutschen Steuerbehörden verschwiegene unentgeltlich oder zu unangemessen niedrigen Mietpreisen erfolgte Selbstnutzung der Ferienfinca ist dem Bundesfinanzhof folgend als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen.
Die bisher unterlassene Angabe in der Einkommensteuererklärung des Gesellschafters wird im Rahmen des Informationsaustausches den Finanzbehörden offen gelegt. Die Daten werden nach Auffassung unserer Kanzlei auch die Strafverfolgungsbehörden beim Finanzamt auf den Plan rufen. Strafbefreiend wird das beliebte Steuersparmodell rund um die Ferienimmobilie für deren Besitzer in diesen Fällen nur über das Institut der Selbstanzeige bleiben können.

Unsere Kanzlei berät und vertritt Immobilienbesitzer bei der Abgabe von strafbefreienden Selbstanzeigen bei internationalen Sachverhalten. Zudem sind wir als Verteidiger für die Betroffenen im Strafverfahren tätig.

Actio und Reactio: Der Referentenentwurf des BMF zur Eindämmung von Steuerumgehung über Briefkastenfirmen

Das Bundesministerium der Finanzen hat einen Referententwurf mit Datum vom 1. November 2016 vorgelegt, mit dem die Steuervermeidung über sog. Domizilgesellschaften eingedämmt werden soll. Neben dem ab 30. September 2017 einsetzenden automatischen Finanzdatenaustausch kommen weitere strenge Pflichten auf Inhaber von Auslandskonten und -Beteiligungen sowie Finanzinstitute zu. Steuerpflichtige sollen nach dem Entwurf

    • Geschäftsbeziehungen zu von ihnen unmittelbar oder mittelbar beherrschten Personengesellschaften, Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen in Drittstaaten anzeigen müssen, und zwar unabhängig davon, ob sie an dem Unternehmen formal beteiligt sind oder nicht. Allein die Pflichtverletzung soll mit Bußgeldern von bis zu 25.000,– EUR bewehrt sein.
    • Parallel werden Banken verpflichtet, durch sie vermittelte Geschäftsbeziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat- Gesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen mitzuteilen. Im Falle einer Verletzung dieser Mitwirkungspflicht sollen die Finanzinstitute für dadurch verursachte Steuerausfälle haften; zugleich soll die Pflichtverletzung mit einem Bußgeld von bis zu 50.000,– EUR geahndet werden können.
    • Die Steuerhinterziehung durch verdeckte Geschäftsbeziehungen zu vom Steuerpflichtigen beherrschten Drittstaat-Gesellschaften soll in den Katalog der besonders schweren Steuerhinterziehungen aufgenommen werden, damit auch hier die zehnjährige Verjährungsfrist für die Strafverfolgung gilt (§§ 370, 376 AO).

Neben diesen Kernpunkten sieht der Entwurf Erweiterungen des Kontenabrufs durch das Bundeszentralamt für Steuern, zusätzliche Aufbewahrungspflichten für den Bürger sowie eine generelle Aufhebung des steuerlichen Bankgeheimnisses vor.

Hiermit wird der Weg zu vollständiger Transparenz des Steuerbürgers im digitalen Zeitalter weiter beschritten. Es empfiehlt sich für alle Steuerpflichtigen mit Auslandskonten und -Beteiligungen, diese einer Prüfung zu unterziehen, bevor die Finanzdaten – was unausweichlich geschehen wird – den Behörden zugänglich werden. Mit der starken Zunahme von straf- und bußgeldbewehrten Pflichten sind auch legitime und legale Gestaltungsmodelle nicht mehr vor Sanktionen geschützt.

Rezension zum „Prominentenstrafrecht“ (Schriftenreihe Deutsche Strafverteidiger Band 42, Baden-Baden 2016)

In der Zeitschrift StrafverteidigerForum (StraFo 2016, 437 f.) ist die Rezension von Rechtsanwalt Matthias Klein aus Karlsruhe zu der Dissertation von Rechtsanwalt Dr. Meinecke erschienen. Der Rezensent stellt fest, dass mit der Dissertation „wichtige Grundlagen“ des Themas „Wirtschaftsprominente in Strafverfahren“ erarbeitet werden, die „im Zuge der Aufarbeitung der Finanzkrise“ und der „sinkenden Hemmschwellen von Staatsanwaltschaften“ an Bedeutung gewonnen haben. Wir freuen uns über die positive Besprechung des Buches und hoffen, dass damit der Veröffentlichung von Tatvorwürfen gegenüber prominenten Einzelpersonen und entsprechender medialer Begleitung weiterhin kritische Aufmerksamkeit zuteil wird. Auch bei ausbleibender Bestätigung der Vorwürfe entstehen oftmals irreversible Folgen für die Betroffenen und ihr Umfeld.

Kanzleidurchsuchung: Begrenzung des § 404 Satz 2 AO nötig

In der 10. Ausgabe 2016 der Zeitschrift „Die Steuerberatung“ ist der aktuelle Aufsatz von Rechtsanwalt Olfen und Rechtsanwalt Dr. Meinecke zur Notwendigkeit der Begrenzung der Befugnisse der Steuerfahndung insbesondere bei Kanzleidurchsuchungen erschienen. Darin vertreten wir die Auffassung, dass die Sichtungsbefugnis von Steuerfahndern aufgrund der Doppelfunktion dieses Teils der Finanzbehörden erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt ist und die Befugnisse der Fahndungsbehörde einer Einschränkung bedürfen.

EGMR erklärt die Nutzung von durch Behörden angekauften Steuerdaten für zulässig

Am 6. Oktober 2016 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Zulässigkeit der Nutzung von auf angekauften Steuer-CDs befindlichen Daten entschieden (33696/11). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte bereits mit Entscheidung vom 9. Oktober 2010 (2 BvR 2101/09) – mithin sechs Jahre zuvor – in einer viel beachteten Entscheidung die Nutzung der Daten für zulässig erklärt. Da die Zeit der Steuer-CDs bzw. Datensticks mit dem zu Beginn des Jahres 2017 beginnenden automatischen internationalen Datenaustausch der Finanzbehörden vorübergehen wird, wirft die Entscheidung keine Schatten voraus, aber einen dunklen Schatten zurück. Weiterlesen

Hinterziehung als Steuerberater – Berufsrechtliche Folgen sind bei der Strafzumessung zu beachten

Der BGH in Strafsachen hat entschieden, dass die berufsrechtlichen Folgen als Abwägungskriterium bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind. Das Tatgericht hat im Rahmen der Strafzumessungserwägungen die einem Angeklagten als Steuerberater wegen der strafrechtlichen Verurteilung drohenden berufsrechtlichen Folgen gemäß §§ 89 I, 90 I Nr. 5 StBerG zu berücksichtigen. Die Tatnebenfolgen treten neben der Verpflichtung zur Steuernachzahlung und der Hinterziehung gerade bei Berufsträgern in den Vordergrund und werden zur beruflichen Existenzfrage. Der BGH-Beschluss vom 27.07.2016 – 1 StR 256/16 – hat deshalb zutreffend gerade auch die berufsrechtlichen Folgen als Strafzumessungskriterium in den Blick genommen.

Verstärkung und Ausbau unseres Berliner Standorts

Zum Ausbau des Dezernats Strafrecht wird unsere Kanzlei zum 01. November 2015 durch Rechtsanwalt Fabian Meinecke von der führenden deutschen Strafrechtskanzlei Feigen Graf mit Büros in Frankfurt und Köln verstärkt.
Herr Rechtsanwalt Fabian Meinecke wird als Associate ausschließlich auf dem Gebiet der Strafverteidigung in Wirtschafts- und Steuerstrafsachen tätig werden und unseren weiteren Standort in Bürogemeinschaft mit den Rechtsanwälten Römermann AG unter der Adresse Kurfürstendamm 185, 10707 Berlin in Berlin aufbauen.

Verleihung des Titels „Fachanwalt für Strafrecht“ an Rechtsanwalt Michael Olfen

Die Rechtsanwaltskammer Hamburg hat Rechtsanwalt Michel Olfen im Juli 2015 die Erlaubnis erteilt, den Berufstitel „Fachanwalt für Strafrecht“ zu führen.

Als Fachanwalt für Strafrecht ist ein entsprechender Lehrgang über die Dauer von mindestens 120 Zeitstunden erfolgreich zu absolvieren. Zusätzlich sind in einer schriftlichen Prüfung mindestens 3 Klausuren über insgesamt 15 Zeitstunden erfolgreich zu bestehen.

Als Nachweis über die praktischen Fähigkeiten und Erfahrungen hat der Rechtsanwalt in den 3 Jahren vor Verleihung des Titels insgesamt mindestens 60 strafrechtliche Mandate zu bearbeiten und dabei an mindestens 40 Hauptverhandlungstagen vor einem Schöffengericht beim Amtsgericht oder vor der dem Landgericht aufzutreten.

Die Erlangung des Titels verpflichtet den Fachanwalt darüber hinaus dazu, jährlich an Fortbildungen über die Dauer von mindestens 15 Zeitstunden in dem jeweiligen Rechtsgebiet teilzunehmen und der zuständigen Rechtsanwaltskammer unaufgefordert nachzuweisen. Anderenfalls wird der Berufstitel durch die Berufskammer wieder entzogen.