Urteil: Ermittlungsbehörden dürfen Steuerdaten-CDs als Beweismittel verwenden

In der Frage nach der Rechtmäßigkeit der Verwertung möglicherweise unrechtmäßig erlangter Daten über Steuervergehen ist erneut ein Urteil zugunsten der Ermittlungsbehörden ergangen. Nach der Entscheidung des Finanzgerichts Köln vom 28.12.2020, das kürzlich veröffentlicht wurde, ist ein Auskunftsersuchen an die luxemburgische Steuerverwaltung aufgrund von Erkenntnissen auf Basis einer sogenannten  Steuerdaten-CD zulässig und verstößt nicht gegen das Steuergeheimnis.

Die Offenbarung der dem Steuergeheimnis unterliegenden Verhältnissen des Betroffenen seien durch § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO i. V. m. § 117 Abs. 1 AO sowie durch § 6 Abs. 1 EUAHiG und Art. 25 Abs. 1 DBA Luxemburg gerechtfertigt, so die Richter. Die Tatsache, dass der Kauf des Datenbestandes möglicherweise an sich nicht rechtmäßig sei, führe nicht zu einem Beweisverwertungsverbot im Besteuerungsverfahren und habe auch keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit einer zwischenstaatlichen Rechts- und Amtshilfe.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Sicherungs-Anordnung sei unbegründet. Nach Ansicht des Senats mangele es bereits an einem Anordnungsanspruch, da der Antragsteller keinen Anspruch gegen den Antragsgegner habe, das beabsichtigte Auskunftsersuchen an die luxemburgische Steuerverwaltung einstweilen zu unterlassen. Ein solcher ergebe sich nicht aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog i. V. m. § 30 AO; der Antragsteller habe es gemäß § 1004 Abs. 2 BGB analog zu dulden, dass die erbetene Auskunft bei der luxemburgischen Steuerverwaltung eingeholt werde, um weitere Auskünfte zu erhalten. Das vorliegende Informationsersuchen basiere auf im Besteuerungsverfahren verwertbaren Informationen und verstoße insbesondere nicht gegen die Pflicht, das Steuergeheimnis gemäß § 30 AO zu wahren.

Hintergrund des in Köln entschiedenen Sachverhalts ist der seit einigen Jahren schwelende Streit über den Ankauf von Steuerdaten-CDs durch die Finanzverwaltung und deren Aus- und Verwertung durch die Ermittlungsbehörden. Im vorliegenden Falles ist die Frage interessant, wie sich der möglicherweise nicht rechtmäßige Ankauf der Steuerdaten-CD  auf deren Nutzung zur Strafverfolgung auswirkt. Das Finanzgericht Köln hat nun erneut zugunsten der Verwaltung entscheiden. In seinen Entscheidungsgründen untersuchte der erkennende Senat dabei auch ausführlich die sogenannte Doppelfunktion der Steuerfahndung. Diese führt oft zu Streit, wird aber teilweise  als Verteidigungsansatz im Steuerstrafrecht genutzt.

Den Wortlaut der Entscheidung des Finanzgerichts Köln finden Sie hier:  2 V 1217/20

Berlin fordert Ferienvermieter zur Abgabe von Übernachtungssteuer auf

Im Zusammenhang mit der Offenlegung der Einnahmen von Gastgebern auf der Onlineplattform Airbnb erhalten Vermieter in Berlin nun Post von den Finanzbehörden. Das für die Erhebung von Übernachtungssteuern zuständige Finanzamt Marzahn-Hellersdorf fordert die Empfänger in den Schreiben dazu auf, ihre „Verpflichtung zur Abgabe einer Übernachtungssteuererklärung ab 2014 zu überprüfen und gegebenenfalls die Einnahmen innerhalb von zwei Wochen nachzuerklären“. Nach §1 Abs.1 des Übernachtungssteuergesetzes erhebt das Land Berlin seit dem 1.1.2014 eine Steuer auf „den Aufwand für entgeltliche Übernachtungen in Berlin in einem Beherbergungsbetrieb“. Einen Beherbergungsbetrieb unterhalte, „wer kurzfristige Beherbergungsmöglichkeiten gegen Entgelt zur Verfügung stellt.“

Nachdem Airbnb im Juni 2020 durch den irischen High Court verpflichtet worden war, den deutschen Finanzbehörden die Daten aller deutschen Vermieter zur Verfügung zu stellen, werten die jeweils zuständigen Wohnsitz-Finanzämter diese derzeit aus.https://www.steuern-und-strafe.de/finanzaemter-erhalten-ab-sofort-alle-daten-von-airbnb-vermietern-schnelle-abgabe-einer-strafbefreienden-selbstanzeige-noetig-und-moeglich/

Neben der Erklärung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie der Umsatz- und Gewerbesteuererklärung, muss in vielen deutschen Städten von Berlin bis Wuppertal auch eine Steuer für nicht geschäftlich bedingte Übernachtungen gezahlt werden – beispielsweise seit 2014 als „Übernachtungssteuer“ in Berlin, seit 2018 als „Bettensteuer“ in Frankfurt, bereits seit 2013 als „Kultur- und Tourismustaxe“ in Hamburg. In einem diesbezüglichen Merkblatt der Steuerverwaltung Hamburg heißt es dazu:

 „Besteuert wird die Erlangung einer Beherbergungsmöglichkeit gegen Entgelt (…)

Als Beherbergungsbetrieb gilt jeder Betrieb, der kurzzeitige Beherbergungsmöglichkeiten zur Verfügung stellt. Darunter fallen z.B. Hotels, Motels, Pensionen, Gasthäuser, Ferienwohnungen, Jugendherbergen, Boarding Houses oder Privatzimmer. 

Nicht besteuert werden Übernachtungen mit zwingender beruflicher Veranlassung (vgl. Nr. 8). Von der Steuer werden nur kurzzeitige Beherbergungen erfasst, die sich über einen Zeitraum von unter zwei Monaten erstrecken. 

Der Betreiber des Beherbergungsbetriebes ist verpflichtet, jedes Vierteljahr (Quartal) beim Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg eine Steueranmeldung auf dem amtlichen Formular abzugeben. 

Der Betreiber des Beherbergungsbetriebs hat die Namen und die Dauer des Aufenthaltes aller Übernachtungsgäste in geeigneter Form aufzuzeichnen. Dazu können auch bereits vorhandene Aufzeichnungen aus der Buchführung oder Rechnungen verwendet werden. Wichtig ist nur, dass die Namen aller Übernachtungsgäste und die Dauer des Aufenthaltes in nachvollziehbarer Form dokumentiert werden. “  Mehr: https://www.hamburg.de/fb/hmbktt/12679328/kttg/

Vermieter, die Zimmer, Wohnungen oder Häuser auf Plattformen wie Airbnb anbieten, sollten schnellstmöglich ihre Einkünfte und die fällige Zusatzsteuer erklären. Die Möglichkeit zur strafbefreienden Selbstanzeige ist nur so lange möglich, wie die Steuerverkürzung noch nicht entdeckt wurde – diese Wahrscheinlichkeit sinkt von Tag zu Tag.

Bereits aufgrund der nun verschickten Schreiben an die betroffenen Vermieter könnte bereits von einer Tatentdeckung nach § 371 Abs. 2 Satz 2 AO auszugehen sein. So leitet das Finanzamt Marzahn-Hellersdorf die Anschreiben damit ein, dass Einkünfte „bekannt geworden“ seien. Das Finanzamt Marzahn-Hellersdorf hat aber als das allein für die Festsetzung der Übernachtungsteuer und nicht als das für die Einkommen- bzw. Umsatz- und Gewerbesteuer zuständige Amt ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine erstmalige Steuererklärung oder eine Ergänzung einer bereits abgegebenen Erklärung bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen nach § 371 Abs. 1 AO als strafbefreiende Selbstanzeige gewertet werde. Dementsprechend sollten Betroffene nicht erklärten Einnahmen schnellstmöglich nacherklären. Unseres Erachtens darf darauf vertraut werden, dass entsprechende Nacherklärungen (noch) als Selbstanzeigen behandelt und bei Zahlung sämtlicher festgesetzter Steuern und Zinsen auch zur Straffreiheit führen werden. Abschließend kann dies jedoch noch nicht beurteilt werden, da die Finanzämter, soweit sie selbst für die Strafverfolgung zuständig sind, nach § 152 StPO die Pflicht zur Verfolgung von Straftaten haben, soweit zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Argumentativ könnte ggf. hiergegen vorgebracht werden, dass zwar die nicht offengelegte Übernachtungsteuer bekannt geworden ist, die Einkommen-, Umsatz – und Gewerbsteuer als andere Steuerart nach § 371 AO aber noch nicht entdeckt wurden und demnach noch strafbefreiend nacherklärt werden könnten. Ob aber die Übernachtungsteuer (auch „Bettensteuer“, „Kultur- und Tourismustaxe“ oä.) als eine Steuerart sui generis in diesem Sinne zu gelten hat, ist gerichtlich bislang noch unentschieden.

Wir bieten die Möglichkeit, eine Selbstanzeige in der entsprechenden Form und nach steueranwaltlicher Prüfung strafbefreiend abzugeben, soweit die Voraussetzungen vorliegen.

Hier geht es zu unserer Digitalen Selbstanzeige https://omv-law.com/digitale-selbstanzeige/

 

Höheres Strafmaß bei bandenmäßiger Steuerhinterziehung geplant – Reform des § 370 Abs. 3 S.2 Nr. 5 AO 

Der Gesetzgeber plant, das Strafmaß bei bandenmäßiger Steuerhinterziehung zu verschärfen. Ein erhöhtes Strafmaß soll danach auch in Bezug auf Körperschafts-, Gewerbe- und Einkommensteuer sowie Kapitalertragsteuer möglich sein. Das sieht der vom Bundesrat beschlossene Gesetzesentwurf zur Änderung des § 370 Abs. 3 S.2 Nr.5 der Abgabeordnung vor. Gleichzeitig wird die Möglichkeit der Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) gemäß § 100a StPO erweitert.

Zum Hintergrund:

Die bisherige Fassung des § 370 Abs. 3 S.2 Nr.5 AO beschränkt ein erhöhtes Strafmaß aufgrund bandenmäßiger Tatbegehung auf die Verkürzung oder Hinterziehung von Umsatz- oder Verbrauchssteuern. Die aktuelle Rechtslage hat zur Folge, dass beispielsweise bandenmäßige Hinterziehung von Biersteuer eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren nach sich ziehen kann, während einen Täter einer bandenmäßigen Hinterziehung von Gewerbesteuer eine Geldstrafe oder bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe erwartet. Eine nachvollziehbare Grundlage für diese unterschiedliche Bewertung der Sachverhalte fehlt dem Bundesrat zufolge. Zur besseren Nachverfolgbarkeit von Steuerhinterziehungen sollen den Ermittlungsbehörden über den Verweis in § 100a II Nr. 2a StPO auf § 370 III S.2 Nr. 5 AO zudem künftig für alle Fälle der bandenmäßigen Steuerhinterziehung die Ermittlungsmöglichkeit der Telefonüberwachung eröffnet werden.

Die offizielle Begründung: Nach Auffassung des Bundesrates bildet das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 S.2 Nr.5 AO den Unrechts- und Schuldgehalt organisierter Wirtschaftskriminalität nicht hinreichend ab, gerade weil die hochprofessionelle und konspirative Zusammenarbeit der Täter die Aufklärung der Taten erschwert.

Der wahre Hintergrund dürfte sein, dass die Justiz bei Cum-Ex-Sachverhalten, Steuerhinterziehungen durch organisierte Schwarzarbeit oder die Hinterziehung von Veranlagungsteuern durch Briefkastengesellschaften in Steueroasen bislang wenig Mittel hatte. Bei bandenmäßiger Begehung sollen derartige Taten nun künftig nach § 370 Abs. 3 S.2 Nr. 5 AO strenger geahndet werden können.

Konkret hebt der Gesetzesentwurf die Beschränkung des Regelbeispiels auf die Hinterziehung von Umsatz- und Verbrauchssteuern auf und erweitert es auf alle Steuerarten. Damit tritt, in Einklang mit der bisherigen Linie des Gesetzgebers, eine weitere Verschärfung bei der Steuerhinterziehung ein.

Änderung der Abgabeordnung im Wortlaut:

In § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 der Abgabeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2020 (BGBI. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch … geändert worden ist, werden die Wörter „Umsatz- oder Verbrauchssteuern“ durch das Wort „Steuern“ und die Wörter „Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile“ durch das Wort „Steuervorteile“ ersetzt.

 Der Gesetzesentwurf wird nun vom Deutschen Bundestag behandelt.

Digitale Selbstanzeige für Ferienvermieter jetzt online

In eigener Sache:

Ab sofort ist ein neues Angebot unserer Kanzlei online: die digitale Selbstanzeige für (Unter-) Vermieter, die ihre Zimmer oder Immobilien über Online-Portale wie Airbnb vermietet und diese Einkünfte nicht dem Finanzamt gemeldet haben. Damit können Betroffene uns erstmals sicher, schnell und vertraulich alle Angaben übermitteln, die für die Erstellung einer strafbefreienden Selbstanzeige nötig sind – und sich damit vor zum Teil empfindlichen Strafen schützen.

Hintergrund: Seit September ist die Hamburger Finanzbehörde im Besitz aller Gastgeber-Daten des Vermietungs-Portals Airbnb. Derzeit werden diese Daten an die zuständigen Finanzämter im restlichen Bundesgebiet weitergeleitet und dort ausgewertet. Eigentümer, die ihr Objekt vermieten oder Mieter, die ihre Wohnung ganz oder teilweise untervermieten und dadurch Umsätze von mehr als 520 Euro im Kalenderjahr erzielen, müssen diese Einnahmen versteuern. Tun sie das nicht, machen sie sich der Steuerhinterziehung schuldig. Sobald das Finanzamt davon Kenntnis erlangt, was durch die gerichtlich erwirkte Herausgabe der Daten im September nur eine Frage der Zeit ist, kommen auf die Betroffenen neben Nachzahlungen und Zinsen zusätzlich Strafzahlungen und unter Umständen weitere strafrechtliche Konsequenzen zu. Eine rechtzeitige, allen gesetzlichen Vorgaben entsprechende Selbstanzeige ist der einzige Weg, um noch straffrei auszugehen.

Auf der Grundlage dieser Vorgaben und vieler bereits erfolgreich für Mandanten abgegebenen wirksamen Selbstanzeigen hat die Kanzlei Olfen Meinecke Völger nun Online-Formulare entwickelt, über die diese Erklärungen zeit- und kostensparend abgegeben werden können. Jederzeit, an jedem Ort, nicht durch die Behörden beschlagnahmbar und durch die zugrunde liegende Blockchain-Technologie nicht manipulierbar und datensicher.

Es ist das erste Angebot dieser Art im Netz. Wir hoffen, damit vielen Vermieterinnen und Vermietern von Ferienobjekten einen guten und sicheren Weg zurück in die Steuerehrlichkeit zu ebnen. Für weitere Details sprechen Sie uns gerne an. Sie finden das Angebot unter www.digitale-selbstanzeige.de

Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf zu verschärfter Verfolgung von Geldwäsche

Mit einer erheblich verschärften Gesetzgebung will die Bundesregierung künftig den Straftatbestand der Geldwäsche effektiver verfolgen. Gestern beschloss die Bundesregierung einen entsprechenden Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV). Die Hauptneuerung: Jede Straftat kann nun als Vortat für eine Geldwäsche gewertet werden – auch Delikte wie Diebstahl, Unterschlagung, Betrug, Untreue und Erpressung, die bisher nur dann als Vortaten der Geldwäsche in Betracht kamen, wenn sie gewerbsmäßig oder durch Banden begangen wurden. Diese Verschärfung hat auch Auswirkungen auf die Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie innerhalb von Unternehmen.

Bislang war eine strafrechtliche Verfolgung von Geldwäsche – also der Einschleusung illegal erwirtschafteter Gelder in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf – nach § 261 Strafgesetzbuch (StGB) nur unter der Voraussetzung möglich, dass zuvor eine bestimmte Straftat begangen worden war. Diese waren aufgelistet im Vortatenkatalog der Strafnorm (Absatz 1). Dazu zählten: Raub, gewerbsmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln, Hehlerei, Bestechung, die Unterstützung terroristischer Vereinigungen oder schwere Steuerhinterziehung. „Durch den Verzicht auf den Vortatenkatalog wird künftig die Kriminalitätsbekämpfung in diesem Bereich deutlich effektiver. Das gilt insbesondere für den Bereich der organisierten Kriminalität, bei der Täter arbeitsteilig vorgehen und der Bezug zu bestimmten schweren Vortaten sich nicht immer feststellen lässt, so etwa bei der Rückverfolgung von verdächtigen Finanztransfers (sog. „follow the money“-Ansatz)“, teilte das Ministerium bei der Vorstellung des neuen Entwurfes mit.

Im Gesetzentwurf heißt es: „Seiner ursprünglichen Konzeption nach diente § 261 StGB der Bekämpfung der organisierten Kriminalität, indem das Einschleusen von Vermögensgegenständen, die aus unerlaubten Drogengeschäften, aus Verbrechen oder aus von einem Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangenen Vergehen stammen, in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf unter Strafe gestellt wurde (vergleiche Bundestagsdrucksache 12/989, S. 26 f.; Bundestagsdrucksache 12/3533, S. 10 f.). Dieses Ziel wurde in der Folge auf die Bekämpfung anderer schwerwiegender Kriminalität ausgeweitet, ohne dass im Einzelfall ein Bezug zur organisierten Kriminalität bestehen muss (vergleiche Bundestagsdrucksache 12/6853, S. 27 f.; Bundestagsdrucksache 13/8651, S. 11 f.; Bundestagsdrucksache 14/8893, S. 10). Die nunmehr vorgesehene Erstreckung auf alle Straftaten geht über die Bestimmungen der Richtlinie hinaus, die im Vergleich zum geltenden Recht lediglich die Einbeziehung einer Reihe weiterer Delikte als Geldwäschevortaten fordert. Systematik und Grenzen dieser Richtlinienvorgaben sind teilweise kompetenzrechtlicher Natur. Mit dem Verzicht auf einen selektiven Vortatenkatalog und der Aufnahme sämtlicher Straftaten in den Kreis der Vortaten wird der Tatbestand erweitert und die Beweisführung entsprechend erleichtert. Dabei gilt aber weiterhin, dass die volle Überzeugung des Gerichts vom Vorliegen einer Vortat erforderlich ist. Das Gericht muss von der strafrechtlichen Herkunft des Geldwäschegegenstands überzeugt sein, also zu seiner sicheren Überzeugung feststellen, dass der zu waschende Gegenstand Tatertrag, Tatprodukt oder ein an dessen Stelle getretener anderer Vermögensgegenstand ist.

Der Strafrahmen sieht weiterhin Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen vor, in besonders schweren Fällen – insbesondere bei gewerbs- oder bandenmäßigem Handeln – sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. Wer leichtfertig einen durch eine Straftat erlangten Vermögensgegenstand nicht erkennt, dem droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe.

Laut Paragraf 8 des Gesetzentwurfes wird nicht bestraft

  1. wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste

Die Ermittlungsbefugnisse sollen dabei nicht geändert werden und Telekommunikation- und Online-Überwachungen nach wie vor ausschließlich bei schwerwiegenden Fällen zum Einsatz kommen. Sollten zur Beurteilung des Einzelfalles besondere Wirtschaftskenntnisse notwendig sein, sollen statt der bislang zuständigen Landgerichte die Wirtschaftsstrafkammern übernehmen.

Im Bezug auf die Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie, die bereits im Dezember 2019 in Kraft trat und bis Dezember 2021 in nationales Recht umgesetzt werden muss, bedeutet der neue Gesetzentwurf, dass die Implementierung eines geeigneten Hinweisgebersystems für Unternehmen immer dringender wird. Laut der Richtlinie sind Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern, sämtliche Unternehmen der Finanzdienstleistungsbranche sowie Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern verpflichtet, ein internes Whistleblowing-System einzurichten. (siehe auch https://omv-law.com/compliance/)

Strafrechtler kritisieren den gestern beschlossenen Gesetzentwurf. Das neue Gesetz werde die ohnehin Strafjustiz mit unzähligen Verfahren belasten und damit eine effektive Geldwäschebekämpfung nicht stärken, sondern schwächen. Durch die Erfassung von Geld aus weit verbreiteten Massendelikten würden Banken, Händler und letztlich sämtliche Wirtschaftsakteure vor große Probleme gestellt. Manche Experten zeigen sich irritiert, dass das Gesetz, das zum Ziel hatte, die EU-Richtlinie 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche umzusetzen, diese Vorgaben bewusst bei weitem übertreffe.

Hier finden Sie den gesamten Gesetzentwurf: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RegE_Geldwaesche_Bekaempfung.html?nn=6705022

Hier finden Sie die EU-Whistleblowing-Richtlinie: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32019L1937&from=EN

Neue Pflichten für Notare zur Meldung von Geldwäsche-Verdachtsfällen

Nach einem Referentenentwurf des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 20.05.2020 sollen Notare in bestimmten Fällen bereits den Verdacht auf Geldwäsche in Form einer Sachverhaltsmeldung melden – voraussichtlich bereits im Herbst 2020.

In der Praxis wird nahezu einhellig davon ausgegangen, dass die „Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich (GwGMeldV-Immobilien)“ erlassen  und Anpassungen innerhalb der Notariate erfordern wird. Nach aktueller Rechtslage sind Notare – ungeachtet der strafrechtlichen Grenze durch § 261 StGB – zur Meldung von Sachverhalten bei der für Geldwäschemeldungen zuständigen FIU nur bei Kenntnis von Geldwäsche durch Mandanten verpflichtet (§ 43 Abs. 2 GwG).

Dies wird zukünftig anders werden, so dass bereits der Verdacht der Geldwäsche in bestimmten Fällen zu einer Sachverhaltsmeldung führen muss. Diese Fälle bestimmt die GwGMeldV-Immobilien (vgl. § 43 Abs. 6 GwG).

Im Einzelnen handelt es sich um Sachverhalte, bei denen der Bezug zu einem Risikostaat besteht (§ 4 GwGMeldV-Immobilien). Die maßgebliche Vorschrift erstreckt sich auf die Festlegung der Delegierten-Verordnung der EU- Kommission und auf die Informationsberichte der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF). Nicht umfasst sind somit die in der Ersten Nationalen Risikoanalyse (BMF) 2018/2019 aufgeführten Länder, zu denen u.a. Russland, China, die Türkei und wohl auch europäische Länder wie Italien, Malta und Großbritannien zählen. Bei den letztgenannten Ländern ist allerdings zu beachten, dass diese nach Auffassung der Notaraufsicht in Berlin stets einer erhöhten Sorgfaltspflicht bedürfen und damit erweiterte Auskünfte eingeholt werden müssen.

Eine Meldepflicht kann des Weiteren ausgelöst werden, wenn Auffälligkeiten im Zusammenhang mit den beteiligten Personen oder dem wirtschaftlich Berechtigten auftreten, zum Beispiel der Erwerbsvorgang in einem groben Missverhältnis zu dem legalen Vermögen von Veräußerer oder Erwerber steht oder es sich um eine grenzüberschreitende Steuergestaltung handelt. Auch bei Auffälligkeiten im Zusammenhang mit dem Preis oder einer Kauf- oder Zahlungsmodalität ist eine Meldung abzugeben (§ 7 GwGMeldV-Immobilien).

Die bei Erwerbsvorgängen von Immobilien ansetzenden Meldepflichten bei Verdacht führen dazu, dass Notare zukünftig nach entsprechender Registrierung bei der FIU regelmäßig Geldwäsche-Sachverhaltsmitteilungen abgeben müssen. Die Notaraufsicht in Berlin prüft derzeit rückwirkend (noch nicht auf Grundlage der voraussichtlich im Herbst kommenden GwGMeldV-Immobilien) die Geldwäsche-Compliance der Notariate ab 2018. Im Blick stehen dabei v.a. Anderkonten, die allgemeine Risikoanalyse und der Bußgeldkatalog des § 56 GwG.

Da die Notaraufsicht in Berlin die Auffassung vertritt, dass die Aufsicht – anders als die Notariate (vgl. § 43 Abs. 2 GwG) – schon bei dem Verdacht der Geldwäsche eine Meldung abzugeben hat, kommt es im Wege der Prüfung durch die Aufsicht vermehrt zu nachträglichen Meldungen.

Fast 50 Prozent mehr Verdachtsmeldungen wegen Geldwäsche in 2019

Bei der Financial Intelligence Unit (FIU) sind im vergangenen Jahr 114.914 Meldungen wegen des Verdachts auf Geldwäsche und Terrorfinanzierung eigegangen. Ein Anstieg um fast 49 % gegenüber dem Vorjahr. Die meisten Hinweise kamen von Banken. Aber auch Makler und Notare melden häufiger mögliche Unregelmäßigkeiten.

Die FIU wurde nach den Anschlägen des 11.09.2001 beim Bundeskriminalamt (BKA) eingerichtet. Sie ist ist eine Art Spezialeinheit zur Geldwäschebekämpfung, die entsprechende Meldungen von Banken, Finanzdienstleistern und Güterhändlern entgegen nimmt, prüft und gegebenenfalls an Strafverfolgungsbehörden weiterleitet. Seit dem 26. Juni 2017 ist die FIU bei der Generalzolldirektion angesiedelt.

Insgesamt hat sich das jährliche Meldeaufkommen in Deutschland seit 2009 fast verzwölffacht. Die Behörden führen das auf die gestiegene Sensibilisierung der nach dem Geldwäschegesetz zur Meldung verpflichteten Stellen sowie auf die zunehmende Automatisierung bei großen Kreditinstituten zurück.

Nach wie vor stammen rund 98 % aller Meldungen aus dem Finanzsektor. Die Zahl der eingegangenen Verdachtsmeldungen aus dem Nichtfinanzsektor, der mittlerweile stärker unter Beobachtung genommen wird, macht zwar nur rund 1,3 % der Gesamteingänge aus, ist im Jahr 2019 aber auch um und 50 Prozent gestiegen. Für den Anstieg sind vor allem Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen verantwortlich. Aber auch die Zahl der Verdachtsmeldungen von Immobilienmaklern und Notaren stieg deutlich.

Gut ein Drittel der Verdachtsfälle betrafen innerdeutsche Vorgänge. Bei einigen Ländern wurden jeweils mehr als 1000 fragwürdige Transaktionen angezeigt; dazu zählen die Niederlande, Italien, die Schweiz, die Türkei, Russland, China, die USA, und Großbritannien.

„Die Tendenz der kontinuierlich steigenden Zahl der an die FIU übermittelten Verdachtsmeldungen zeigt, dass die umfangreichen Sensibilisierungs- und Koordinierungsmaßnahmen der FIU wirken“, wurde der Leiter der FIU, Christof Schulte, zitiert. Er zeigte sich zuverlässig, dass es gelingen könne, „die globale Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nachhaltig zu bekämpfen und international agierenden kriminellen Netzwerken das Handwerk zu legen“.

Dem Tagesspiegel sagte Schulte: „Wir werden 2020 noch deutlich mehr Meldungen haben als im vorigen Jahr.“

Reform der Geldwäsche gem. § 261 StGB: Gesetzgeber greift durch

Deutschland wird gerne als Geldwäsche-Paradies bezeichnet. Im Gegensatz dazu steht die laufende Reformierung und Verschärfung des Geldwäscheparagrafen § 261 StGB, bei der nach dem am Dienstag, den 11.08.2020 durch das Bundesjustizministerium vorgelegten Entwurf kein Stein auf dem anderen bleibt. Es war bereits erwartet worden, dass der Gesetzgeber die Umsetzung der europäischen Vorgaben fristgerecht noch im Laufe dieses Jahres vornimmt und die Voraussetzung des Bandenmäßigkeit und der Gewerblichkeit wegfallen. Der jetzige Entwurf sieht nun vor, die Beschränkung auf bestimmte Katalogtaten generell entfallen zu lassen. https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RefE_Geldwaesche_Bekaempfung.pdf;jsessionid=B922338F1565DC21A5649EA377EAA070.1_cid297?__blob=publicationFile&v=1

Diese grundlegende Reform stellt eine massive Erweiterung der Geldwäsche-Strafbarkeit dar, die – wie es der Gesetzgeber beabsichtigt – dazu führen wird, dass „eine Geldwäschestrafbarkeit … deutlich häufiger als bisher greifen“ wird. Zudem verspricht sich der Gesetzgeber eine Erleichterung der Beweisführung. Im Zuge der Reform werden zudem strafprozessuale Eingriffsbefugnisse erweitert und die Möglichkeiten der selbstständigen Einziehung gem. § 76a StGB erweitert.

In der Einleitung des Gesetzesentwurfs heißt es wie folgt (Hervorhebung jeweils nicht im Original):

„Das geltende deutsche Recht entspricht zwar bereits weitgehend den geldwäscherechtli- chen Vorgaben verschiedener internationaler Rechtsinstrumente wie beispielsweise dem Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Be- schlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption sowie dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kri- minalität. Auch den Vorgaben der Richtlinie entspricht § 261 des Strafgesetzbuches (StGB) bereits zu einem großen Teil. Allerdings soll die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwä- sche weiter verbessert und dazu auch über die internationalen Mindestvorgaben hinausge- gangen werden. Die Umsetzung der Richtlinie wird daher verbunden mit einer Neufassung des Straftatbestandes, der zukünftig alle Straftaten als Geldwäschevortaten einbeziehen soll. Eine Geldwäschestrafbarkeit wird damit deutlich häufiger als bisher greifen.

Seiner ursprünglichen Konzeption nach diente § 261 StGB der Bekämpfung der organisierten Kriminalität, indem das Einschleusen von Vermögensgegenständen, die aus unerlaubten Drogengeschäften, aus Verbrechen oder aus von einem Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangenen Vergehen stammen, in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf unter Strafe gestellt wurde (vergleiche Bundestagsdrucksache 12/989, S. 26 f.; Bundestagsdrucksache 12/3533, S. 10 f.). Dieses Ziel wurde in der Folge auf die Bekämpfung anderer schwerwiegender Kriminalität ausgeweitet, ohne dass im Einzelfall ein Bezug zur organisierten Kriminalität bestehen muss (vergleiche Bundestagsdrucksache 12/6853, S. 27 f.; Bundestagsdrucksache 13/8651, S. 11 f.; Bundestagsdrucksache 14/8893, S. 10). Die nunmehr vorgesehene Erstreckung auf alle Straftaten geht über die Bestimmungen der Richtlinie hinaus, die im Vergleich zum geltenden Recht lediglich die Einbeziehung einer Reihe weiterer Delikte als Geldwäschevortaten fordert.

Systematik und Grenzen dieser Richtlinienvorgaben sind teilweise kompetenzrechtlicher Natur. Die Richtlinie sieht dementsprechend keine umfassende Erweiterung des Vortatenkatalogs vor, sondern verlangt eine vollständige Einbeziehung insbesondere der Deliktsbereiche, für die die EU Mindestvor- schriften zur Festlegung von Straftaten und Strafen erlassen kann. Der Umsetzungsgesetzgeber ist nicht daran gehindert, über diese eingeschränkten Mindestvorgaben hinauszugehen, um so die materiell-rechtlichen Grundlagen für eine nachdrückliche Intensivierung der Geldwäschestrafverfolgung zu schaffen. Mit dem Verzicht auf einen selektiven Vortatenkatalog und der Aufnahme sämtlicher Straftaten in den Kreis der Vortaten wird der Tatbestand erweitert und die Beweisführung entsprechend erleichtert. Dabei gilt aber weiterhin, dass die volle Überzeugung des Gerichts vom Vorliegen einer Vortat erforderlich ist. Das Gericht muss von der strafrechtlichen Herkunft des Geldwäschegegenstands überzeugt sein, also zu seiner sicheren Überzeugung feststellen, dass der zu waschende Gegenstand Tatertrag, Tatprodukt oder ein an dessen Stelle getretener anderer Vermögensgegenstand ist.

Die mit dieser Änderung einhergehende Ausweitung der Norm macht es aus Gründen der Eingrenzung und Ausgewogenheit der Strafandrohung notwendig, die weiteren Voraussetzungen der Regelung zu präzisieren und einzuschränken. Insbesondere kann nicht an der Strafbarkeit der bloß leichtfertigen Geldwäsche festgehalten werden. Im Übrigen soll im Zuge der erforderlichen Anpassungen durch eine Überarbeitung der Umschreibung tauglicher Tatobjekte und durch eine Neuordnung der Tathandlungen die Handhabbarkeit des § 261 StGB insgesamt verbessert werden. Zugleich werden durch diese Anpassungen auch die von der Richtlinie vorgegebenen Tathandlungen ohne Einschränkungen abgedeckt.“

Stellungnahme: Der Entwurf geht nun in die weitere rechtspolitische Diskussion. Da dieser sich in die bisherige Entwicklung der Verschärfung der Geldwäschestrafbarkeit und der Vermögensabschöpfung nahtlos einfügt, kann von der Umsetzung der wesentlichen Punkte ausgegangen werden. Wie praxistauglich die strengen Vorgaben sind, wird sich dann zeigen müssen. Insbesondere die Überzeugung des Gerichts, dass es sich um Tatertrag handelt, wenn der Vortatenkatalog nicht für Begrenzung sorgt, begründet die Sorge, dass es künftig zu Übermaßentscheidungen kommen könne („Es wird sich schon um Tatertrag handeln“). Jedenfalls wird der Beratungsbedarf hinsichtlich der geschäftlichen Risiken in Bezug auf Geldwäsche weiter zunehmen. In vielen Branchen dürfte eine Geldwäsche-Compliance-Beratung  Standard werden.

 

 

Verjährung bei Steuerhinterziehung wird verlängert

Der Gesetzgeber schlägt wieder einmal im Steuerstrafrecht zu und plant, die Verjährungsregelungen bei der Steuerhinterziehung zu verlängern. Zuletzt waren u.a. durch Cum-Ex-Sachverhalte die steuerstrafrechtlichen Verjährungsregelungen in den Fokus geraten. Denn bei der Aufarbeitung großer Steuer- und Wirtschaftsstrafverfahren stießen die oft personell und finanziell unzureichend ausgestatteten Verfolgungsbehörden regelmäßig an ihre Grenzen.

Daher sollen nun im Zuge des 2. Corona-Steuerhilfegesetzes die Verjährungsregelungen bei der Steuerhinterziehung durch Einfügen eines neuen § 375a AO sowie durch Änderung des § 376 AO ausgeweitet werden.

In der Begründung des Gesetzesentwurfs des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/19_Legislaturperiode/Gesetze_Verordnungen/2020-06-12-Zweites-Corona-Steuerhilfegesetz/2-Regierungsentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3) wird u.a. ausgeführt:

Zu § 375a AO:

 „§ 375a AO regelt, dass künftig in Fällen der Steuerhinterziehung rechtswidrig erlangte Taterträge – trotz Erlöschens des Steueranspruchs nach § 47 AO – nach § 73 des Strafgesetzesbuches (StGB) die Einziehung dieser Erträge angeordnet werden kann. Hierbei ist unerheblich, ob die Verjährung aufgrund der Festsetzungs- oder Zahlungsverjährung eingetreten ist.

Bislang konnte für erloschene Steueransprüche keine Einziehung nach § 73 StGB angeordnet werden, da § 73e Absatz 1 StGB eine Einziehung nach den §§ 73 bis 73c StGB ausschließt, soweit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist. Durch die Regelung des § 73e Absatz 1 StGB soll verhindert werden, dass der Täter bei Erlöschen der Forderung des Geschädigten doppelt in Anspruch genommen wird. Diese Regelung zielt insbesondere auf zivilrechtliche Ansprüche, die nach § 362 BGB erlöschen, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger erbracht wurde (vgl. BT-Drs. 18/9525, S. 69).

Anders als zivilrechtliche Ansprüche erlöschen steuerrechtliche Ansprüche schon mit dem Eintritt der Verjährung (§ 47 AO) und werden nicht nur Einrede behaftet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei einer Steuerhinterziehung die Einziehung somit nicht mehr möglich, wenn die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis verjährt und damit erloschen sind (Beschluss des BGH vom 19. Oktober 2019 – 1 StR 173/19).

Die Regelung umfasst nicht nur die hinterzogenen Steuern, sondern auch die Zinsen, so- weit diese auf die hinterzogenen Steuern entfallen. Dies gilt sowohl für die Hinterziehungszinsen nach § 235 AO als auch für Zinsen nach § 233a AO, soweit diese auf Hinterziehungszinsen anzurechnen sind (§ 235 Absatz 4 AO).

Nach § 73 StGB kann bei Tätern und Teilnehmern die Einziehung rechtswidrig erlangter Taterträge angeordnet werden. Das Rechtsinstitut der Einziehung gilt nicht nur für die Straftatbestände des StGB, sondern für alle Straftatbestände, auch die des Nebenstraf-rechts und damit die Abgabenordnung. Die Vorschrift bezweckt, dem Täter den wirtschaftlichen Anreiz zur Begehung von Straftaten zu nehmen, indem normiert wird, ihm das dadurch oder hierfür Erlangte (Vermögensvorteile) effektiv zu entziehen.

Durch die Neuregelung wird eine Ungleichbehandlung behoben und steuerrechtliche Ansprüche werden künftig im strafrechtlichen Einziehungsverfahren genauso behandelt wie zivilrechtliche.

Gegenüber Steuerhinterziehern kann damit zukünftig die Einziehung von Taterträgen angeordnet werden, auch wenn der steuerrechtliche Anspruch bereits erloschen ist.“

Stellungnahme:

Die Einziehung von Vermögenswerten ist seit ihrer Einführung im Jahr 2017 ein effektives Schwert der Finanz- und Justizbehörden bei der Verfolgung von Steuerhinterziehung. Insbesondere der vorläufige Vermögensarrest zu Beginn eines Steuerstrafverfahrens oder in dessen Verlauf verschiebt die Kräfte zu Ungunsten des Steuerpflichtigen bzw. Beschuldigten und verursacht erhebliche Kollateralschäden. Der Bundesgerichtshof hatte noch kürzlich zum neuen Recht entschieden, dass eine Einziehung nicht mehr erfolgen kann, wenn der Steueranspruch erloschen ist und z.B. steuerliche Verjährung eingetreten ist. Diese Rechtsprechung soll nun durch Einführung des § 375a AO überholt werden, indem auch erloschene Steueransprüche eingezogen werden können. Die Einziehung von Taterträgen und des Wertes von Taterträgen verjährt gemäß § 76a StGB erst nach 30 Jahren.

 

 Zu § 376 AO:

 „Es ist strittig, ob die Regelung des § 78b Absatz 4 StGB auch auf die Fälle der Steuerhin- terziehung in besonders schweren Fällen anwendbar ist. Grund für die Unsicherheit ist, dass § 78b Absatz 4 StGB konzeptionell auf Fälle zugeschnitten war, bei denen die Verjährungsfrist auch bei besonders schweren Fällen „nur“ fünf Jahre beträgt, während sie bei besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung aufgrund der seit dem Jahr 2008 geltenden Sonderregelung des § 376 Absatz 1 AO zehn Jahre beträgt.

  • 78b Absatz 4 StGB regelt, dass in den Fällen, in denen das Gesetz strafschärfend für besonders schwere Fälle Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren androht und das Haupt- verfahren vor dem Landgericht eröffnet worden ist, die Verjährung ab Eröffnung des Hauptverfahrens ruht; höchstens jedoch für einen Zeitraum von fünf Jahren.

Mit der Ergänzung in § 376 Absatz 1 AO wird gesetzlich klargestellt, dass auch bei der Steuerhinterziehung in besonders schweren Fällen und der dort vorgesehenen zehnjährigen Verjährungsfrist die Ruhensregelung des § 78b Absatz 4 StGB anwendbar ist.

Damit wird der Intention des Gesetzgebers, für komplexe Verfahren vor allem im Bereich der Wirtschaftskriminalität mehr Zeit zur Verfügung zu stellen, auch im Bereich der Steuerhinterziehung in besonders schweren Fällen Geltung verschafft.

Nach § 78c Absatz 3 Satz 2 StGB ist die Verfolgung der Steuerhinterziehung in besonders schweren Fällen grundsätzlich spätestens dann verjährt, wenn das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist verstrichen ist. In den Fällen der besonders schweren Steuerhinterziehung beträgt die absolute Verjährungsfrist gegenwärtig 20 Jahre.

Die strafrechtliche Aufarbeitung rechtlich komplexer und grenzüberschreitender Steuergestaltungen, die darauf ausgerichtet sind, Steuern in großem Ausmaß zu hinterziehen und bei denen erst im Laufe von Ermittlungen das gesamte Ausmaß an Tatkomplexen und Beteiligten deutlich wird, ist sehr aufwendig und langwierig. Um den Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit zu geben, auch in diesen neu erkannten Fällen den Sachverhalt bis zur Anklageerhebung vollständig auszuermitteln, ist es erforderlich, dass die Strafverfolgungsbehörden in der Lage sind, genügend Zeit zur Ermittlung zu haben. Dazu soll in den Fällen des § 376 Absatz 1 AO die Grenze der absoluten Verjährung vom Doppelten auf das Zweieinhalbfache ausgedehnt werden.

Beide Neuregelungen (Absatz 1 und Absatz 3) sind auf alle Fälle anwendbar, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Verjährung noch nicht eingetreten ist. Die Erwartung, während eines lange andauernden Ermittlungs- und Strafverfahrens werde die Verfolgungsverjährung eintreten, verdient keinen Vertrauensschutz (vgl. BVerfG NJW 1995, 1145). Einer – ohnedies allenfalls klarstellenden (vgl. BT-Drs. 16/10189, S. 82) – Übergangsregelung bedarf es hierzu nicht (vgl. zur Einführung des § 78b Absatz 4 StGB BT-Drs. 12/3832, S. 44 und erneut BVerfG NJW 1995, 1145; ebenso zur Verlängerung der Ruhensregelung nach § 78b Absatz 1 StGB BT-Drs. 18/2601, S. 23; BT-Drs. 16/13671, S. 24; BGH 4 StR 281/13 = StV 2014, 268, bei juris Rn. 3; BGH 4 StR 165/04 = NStZ 2005, 89, bei juris Rn. 2 f.).“

Stellungnahme:

Die unter dem Deckmantel der Corona-Hilfe geplanten Änderungen sind gravierend, da gerade in Großverfahren in Steuerstrafsachen Verjährungsfragen regelmäßig eine große Rolle spielen. Schwere Fälle der Steuerhinterziehung (ab 50.000 EUR hinterzogenen Steuern pro Tat), verjähren bereits nach geltendem Recht erst nach 10 Jahren. Wenn durch bestimmte Ermittlungshandlungen, was häufig der Fall ist, die Verjährung unterbrochen wird, verjährt die Tat („absolut“) bei schwerer Steuerhinterziehung nach dem doppelten Zeitraum, also nach 20 Jahren. Die Gesetzesänderung soll diesen Zeitraum nochmals auf den Faktor 2,5 verlängern, so dass Verjährung dann erst nach 25 Jahren eintritt. Durch die geplante Änderung des Ruhens in § 78b Abs. 4 StGB kommen nach Eröffnung des Verfahrens nochmals 5 Jahre hinzu, so dass Verjährung erst nach 30 Jahren nach Tatbeendigung eintritt.

Die geplanten Änderungen liegen im Trend. Seit vielen Jahren wird in der Verfolgung von Fiskalstraftaten sowie bei Formen der Geldwäsche massiv gesetzgeberisch aufgerüstet. Aus unserer Sicht sind die geplanten Neuregelungen sehr bedeutsam und problematisch. Erfahrungsgemäß ist nach 15-20 Jahren oft nicht mehr gerichtsfest feststellbar, ob und unter welchen Umständen eine Tat begangen wurde. Des Weiteren ändern sich gerade in Wirtschafts- und Steuerstrafverfahren die Nebengesetze in der Zwischenzeit, so dass der Aufwand für die Aufklärung exponentiell wächst – um dann häufig genug doch zu scheitern.

Statt erneuter Ausweitung der Verjährungsregelungen wäre der Gesetzgeber gut beraten, die Justiz- und Finanzbehörden finanziell besser auszustatten. Mit den geplanten Änderungen wird den am Limit arbeitenden Behörden ein Bärendienst erwiesen.

Entziehung der Approbation wegen Steuerhinterziehung ist rechtmäßig

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 03.02.2020 – 13 A 296/19 die Entscheidung des Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 30.11.2018 bestätigt, die die Entziehung der Approbation wegen Steuerhinterziehung durch die zuständige Behörde für rechtmäßig erklärt hatte. Der betroffene Arzt sei „unwürdig“ für die weitere Berufsausübung, so die Entscheidung.

Das Verwaltungsgericht führte hierzu u.A. Folgendes aus:

„Die vom Kläger begangenen Steuerhinterziehungen nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO begründen ein schwerwiegendes Fehlverhalten. Der Kläger hat über einen langen Zeitraum seine Einnahmen als Arzt nicht bzw. nicht vollständig erklärt. Er hat mit persönlicher Bereicherungsabsicht gehandelt und einen erheblichen Schaden von insgesamt fast 155.000,00 Euro für die Allgemeinheit bewirkt. Darüber hinaus hat er einen noch höheren Schaden zu bewirken versucht. Solche Steuerhinterziehungen sind keine ‚Kavaliersdelikte’, sondern gravierende Straftaten, welche jedenfalls mittelbar im Zusammenhang mit dem Beruf des Klägers stehen.“

Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die begangenen Taten sogar das Patienten-Arzt-Verhältnis erschüttern können. Dies wirkt auf den ersten Blick sehr weitgehend, ist aber überwiegend einheitliche Verwaltungsrechtsprechung.

Hintergrund ist, dass der Rechtsprechung zufolge ein Arzt, der straffällig wegen Steuerhinterziehung wird, bei objektiver Würdigung das notwendige Vertrauen in seine Berufsausübung verliert. Ein Gewinnstreben um jeden Preis steht demnach in einem unauflösbaren Widerspruch zu dem in der Öffentlichkeit vorhandenen Bild des helfenden Arztes, der seinen Beruf gewissenhaft und nach den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit ausübt.

Auch wenn nicht jedes Steuervergehen die Annahme der Unwürdigkeit rechtfertigt, ist regelmäßig die Annahme der „Unwürdigkeit“ nach der Rechtsprechung gerechtfertigt, wenn ein schwerwiegendes, beharrliches steuerliches Fehlverhalten die Annahme rechtfertigt, der Arzt setze sich im eigenen finanziellen Interesse in einem erheblichen Maß über strafbewehrte, im Interesse der Allgemeinheit bestehende Bestimmungen hinweg. Sollte eine Steuerhinterziehung nur über einen gewissen Zeitraum erfolgen, danach aber wieder unterbleiben, bedeutet dies in der Regel nicht, dass die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit die Würdigkeit des Mediziners wieder herstellt.

Da die Approbation Grundlage der ärztlichen Berufsausübung ist, ist mit Vorwürfen der Steuerhinterziehung in diesem Berufszweig sehr umsichtig umzugehen. Mögliche verwaltungsrechtliche Folgen sind also zwingend in ein Beratungs- und Verteidigungskonzept einzubeziehen, um bereits im frühen Verfahrensstadium – bei Selbstanzeige oder Verteidigung – die Weichen für einen späteren Erhalt der Approbation zu stellen.