Actio und Reactio: Der Referentenentwurf des BMF zur Eindämmung von Steuerumgehung über Briefkastenfirmen

Das Bundesministerium der Finanzen hat einen Referententwurf mit Datum vom 1. November 2016 vorgelegt, mit dem die Steuervermeidung über sog. Domizilgesellschaften eingedämmt werden soll. Neben dem ab 30. September 2017 einsetzenden automatischen Finanzdatenaustausch kommen weitere strenge Pflichten auf Inhaber von Auslandskonten und -Beteiligungen sowie Finanzinstitute zu. Steuerpflichtige sollen nach dem Entwurf

    • Geschäftsbeziehungen zu von ihnen unmittelbar oder mittelbar beherrschten Personengesellschaften, Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen in Drittstaaten anzeigen müssen, und zwar unabhängig davon, ob sie an dem Unternehmen formal beteiligt sind oder nicht. Allein die Pflichtverletzung soll mit Bußgeldern von bis zu 25.000,– EUR bewehrt sein.
    • Parallel werden Banken verpflichtet, durch sie vermittelte Geschäftsbeziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat- Gesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen mitzuteilen. Im Falle einer Verletzung dieser Mitwirkungspflicht sollen die Finanzinstitute für dadurch verursachte Steuerausfälle haften; zugleich soll die Pflichtverletzung mit einem Bußgeld von bis zu 50.000,– EUR geahndet werden können.
    • Die Steuerhinterziehung durch verdeckte Geschäftsbeziehungen zu vom Steuerpflichtigen beherrschten Drittstaat-Gesellschaften soll in den Katalog der besonders schweren Steuerhinterziehungen aufgenommen werden, damit auch hier die zehnjährige Verjährungsfrist für die Strafverfolgung gilt (§§ 370, 376 AO).

Neben diesen Kernpunkten sieht der Entwurf Erweiterungen des Kontenabrufs durch das Bundeszentralamt für Steuern, zusätzliche Aufbewahrungspflichten für den Bürger sowie eine generelle Aufhebung des steuerlichen Bankgeheimnisses vor.

Hiermit wird der Weg zu vollständiger Transparenz des Steuerbürgers im digitalen Zeitalter weiter beschritten. Es empfiehlt sich für alle Steuerpflichtigen mit Auslandskonten und -Beteiligungen, diese einer Prüfung zu unterziehen, bevor die Finanzdaten – was unausweichlich geschehen wird – den Behörden zugänglich werden. Mit der starken Zunahme von straf- und bußgeldbewehrten Pflichten sind auch legitime und legale Gestaltungsmodelle nicht mehr vor Sanktionen geschützt.

Rezension zum „Prominentenstrafrecht“ (Schriftenreihe Deutsche Strafverteidiger Band 42, Baden-Baden 2016)

In der Zeitschrift StrafverteidigerForum (StraFo 2016, 437 f.) ist die Rezension von Rechtsanwalt Matthias Klein aus Karlsruhe zu der Dissertation von Rechtsanwalt Dr. Meinecke erschienen. Der Rezensent stellt fest, dass mit der Dissertation „wichtige Grundlagen“ des Themas „Wirtschaftsprominente in Strafverfahren“ erarbeitet werden, die „im Zuge der Aufarbeitung der Finanzkrise“ und der „sinkenden Hemmschwellen von Staatsanwaltschaften“ an Bedeutung gewonnen haben. Wir freuen uns über die positive Besprechung des Buches und hoffen, dass damit der Veröffentlichung von Tatvorwürfen gegenüber prominenten Einzelpersonen und entsprechender medialer Begleitung weiterhin kritische Aufmerksamkeit zuteil wird. Auch bei ausbleibender Bestätigung der Vorwürfe entstehen oftmals irreversible Folgen für die Betroffenen und ihr Umfeld.

Kanzleidurchsuchung: Begrenzung des § 404 Satz 2 AO nötig

In der 10. Ausgabe 2016 der Zeitschrift „Die Steuerberatung“ ist der aktuelle Aufsatz von Rechtsanwalt Olfen und Rechtsanwalt Dr. Meinecke zur Notwendigkeit der Begrenzung der Befugnisse der Steuerfahndung insbesondere bei Kanzleidurchsuchungen erschienen. Darin vertreten wir die Auffassung, dass die Sichtungsbefugnis von Steuerfahndern aufgrund der Doppelfunktion dieses Teils der Finanzbehörden erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt ist und die Befugnisse der Fahndungsbehörde einer Einschränkung bedürfen.

EGMR erklärt die Nutzung von durch Behörden angekauften Steuerdaten für zulässig

Am 6. Oktober 2016 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Zulässigkeit der Nutzung von auf angekauften Steuer-CDs befindlichen Daten entschieden (33696/11). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte bereits mit Entscheidung vom 9. Oktober 2010 (2 BvR 2101/09) – mithin sechs Jahre zuvor – in einer viel beachteten Entscheidung die Nutzung der Daten für zulässig erklärt. Da die Zeit der Steuer-CDs bzw. Datensticks mit dem zu Beginn des Jahres 2017 beginnenden automatischen internationalen Datenaustausch der Finanzbehörden vorübergehen wird, wirft die Entscheidung keine Schatten voraus, aber einen dunklen Schatten zurück. Weiterlesen

Hinterziehung als Steuerberater – Berufsrechtliche Folgen sind bei der Strafzumessung zu beachten

Der BGH in Strafsachen hat entschieden, dass die berufsrechtlichen Folgen als Abwägungskriterium bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind. Das Tatgericht hat im Rahmen der Strafzumessungserwägungen die einem Angeklagten als Steuerberater wegen der strafrechtlichen Verurteilung drohenden berufsrechtlichen Folgen gemäß §§ 89 I, 90 I Nr. 5 StBerG zu berücksichtigen. Die Tatnebenfolgen treten neben der Verpflichtung zur Steuernachzahlung und der Hinterziehung gerade bei Berufsträgern in den Vordergrund und werden zur beruflichen Existenzfrage. Der BGH-Beschluss vom 27.07.2016 – 1 StR 256/16 – hat deshalb zutreffend gerade auch die berufsrechtlichen Folgen als Strafzumessungskriterium in den Blick genommen.

Jahresstatistik Zoll 2015 – aktuelle bedeutsame Entwicklungen für 2016

Jahresstatistik Zoll 2015 – aktuelle bedeutsame Entwicklungen für 2016

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 11. April 2016 die Statistik der Zollverwaltung für das Jahr 2015 veröffentlicht. Erstmalig kontrollierten Zöllner der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) auch regelmäßig die Einhaltung der Vorschriften nach dem seit 1. Januar 2015 geltenden Mindestlohngesetz (MiLoG) im Rahmen von bundesweit insgesamt rund 400.000 Prüfungen. Laut der Pressemitteilung des BMF „ist zu berücksichtigen, dass neu in die Prüfungen einbezogene Branchen zunächst für die Neuregelungen sensibilisiert wurden, ohne Verstöße unmittelbar zu ahnden.“ Mit anderen Worten wurden – wie nicht selten nach Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen – die betreffenden Branchen mit „Warnschüssen“ vorbereitet. Die meisten Unternehmer dürften wegen der Branchenvorgaben des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) und dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) bereits mit entsprechenden Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten vertraut sein. Dennoch ist 2016 zu besonderer Sorgfalt bei der Erfüllung von Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten zu raten, insbesondere in den Wirtschaftsbereichen, für die ein Mindestlohn erstmalig gilt. Dies sind etwa Einzelhandel, Hotel- und Gaststättengewerbe, Kurierfahrer, Bäcker und Werbezusteller. Es ist davon auszugehen, dass im Jahr 2017 Prüfungen gezielter vorgenommen und die Ahdnungsschwelle geringer angesetzt wird.

…und immer wieder Cum-Ex

Das Auskunftsverlangen der BaFin an deutsche Banken zu Trades um den Dividendenstichtag hat den Druck auf die unter Generalverdacht geratenen Geldhäuser zur Aufklärung von Cum-Ex-Sachverhalten nochmals erhöht. Denn die BaFin ist verpflichtet, die Daten den Staatsanwaltschaften zur Verfügung zu stellen. Ob sich die Erwartung, dass unberechtigte Steueransprüche in großem Umfang geltend gemacht worden sind, erfüllt, wird auch davon abhängen, ob die Banken noch zur Aufklärung der teils über fünf Jahre zurückliegenden Sachverhalte in der Lage sind. Die Geldhäuser sind gut beraten, die Aufklärung selbst voranzutreiben und zu steuern, um reputationsschädigende strafprozessuale Maßnahmen zu verhindern. Welche Daten den Behörden bekannt sind, ist weitgehend unbekannt. Mit den auf der durch das Land NRW angekauften Daten-CD befindlichen Angaben dürften aber jedenfalls teilweise strafbefreiende Selbstanzeigen wegen Tatentdeckung nicht mehr möglich sein, soweit die jeweilige Gestaltung sich als strafbare Steuerhinterziehung erweist. Als gesichert kann aber in Ansehung der großen medialen Aufmerksamkeit auf die mehrfache Erstattung von Kapitalertragssteuer bei Cum-Ex-Deals gelten, dass auch weiterhin sämtliche behördliche Möglichkeiten zur Aufklärung genutzt werden.

Aktueller Beitrag zur Doppelverfolgungstätigkeit der europäischen Steuerbehörden

In der Zeitschrift für Wirtschaftsstrafrecht und im Unternehmen (ZWH) im Heft 3 vom 15. März 2016 haben wir einen aktuellen Beitrag zum steuerstrafrechtlichen Thema „Reichweite und Grenzen des Ne bis in idem bei grenzüberschreitenden Steuerstrafsachen“ untersucht. Der Beitrag beschäftigt sich mit den praxisrelevanten Fragen, welche durch  die zunehmende Doppelverfolgungstätigkeit der europäischen Steuerbehörden aufgeworfen werden und welche Grenzen der steuerstrafrechtlichen Sanktion durch das Doppelverfolgungsverbot gesetzt sind, wenn es in mehreren Staaten zur Aufnahme von Ermittlungen kommt. Unsere Kanzlei hat mit dem Problemaufriss einen Beitrag zum internationalen Steuerstrafrecht in Bezug auf grenzüberschreitende Steuersachverhalte, insbesondere vor dem Hintergrund des automatischen Datenaustauschs und der Erstattung einer strafbefreienden Selbstanzeige, geleistet.

Der deutsche Steuerfahnder auf Mallorca

Der deutsche Steuerfahnder auf Mallorca

In der 7. Ausgabe 2016 der Deutschen Zeitschrift für Steuerrecht (355ff.) ist am 19.2.2016 unser gemeinsam mit Steuerberater und Asesor Fiscal Willi Plattes verfasster Beitrag zu den strafrechtlichen Risiken von auf Mallorca unentgeltlich genutzten Ferienimmobilien unter Berücksichtigung des automatisierten Datenaustauschs zwischen europäischen Ländern erschienen. Die strafrechtlichen Risiken dürfen in der Diskussion über den erforderlichen steuerlichen Handlungsbedarf nicht vernachlässigt werden, da die Rechtsentwicklung auf die Inkriminierung von verdeckten Gewinnausschüttungen hinsteuert und Selbstanzeigen unausweichlich machen wird.