Steuerhinterziehung durch unentgeltliche Nutzung einer Ferienimmobilie – Exit Selbstanzeige!

Im Private-Banking-Magazin ist heute ein Artikel unserer Kanzlei zum aktuellen steuerstrafrechtlichen Thema des automatischen Finanzdatenaustausches und der Folgen auf ausländische Immobiliengesellschaften mit deutschen Besitzern erschienen. Wir haben uns bereits mehrfach in Fachaufsätzen mit diesem Thema auseinandergesetzt. Der bevorstehende automatische Datenaustausch der Steuerbehörden in Europa und anderen Vertragsstaaten wird durch eine verschärfte Steuerrechtsprechung begleitet.

Es zeichnen sich bereits verheerende steuerstrafrechtliche Folgen für Immobilienbesitzer in der Praxis ab, die ihre Immobilien aus seinerzeit steuerlichen Erwägungen in ausländische Kapitalgesellschaften eingelegt und zumeist unentgeltlich genutzt haben.

Die den deutschen Steuerbehörden verschwiegene unentgeltlich oder zu unangemessen niedrigen Mietpreisen erfolgte Selbstnutzung der Ferienfinca ist dem Bundesfinanzhof folgend als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen.
Die bisher unterlassene Angabe in der Einkommensteuererklärung des Gesellschafters wird im Rahmen des Informationsaustausches den Finanzbehörden offen gelegt. Die Daten werden nach Auffassung unserer Kanzlei auch die Strafverfolgungsbehörden beim Finanzamt auf den Plan rufen. Strafbefreiend wird das beliebte Steuersparmodell rund um die Ferienimmobilie für deren Besitzer in diesen Fällen nur über das Institut der Selbstanzeige bleiben können.

Unsere Kanzlei berät und vertritt Immobilienbesitzer bei der Abgabe von strafbefreienden Selbstanzeigen bei internationalen Sachverhalten. Zudem sind wir als Verteidiger für die Betroffenen im Strafverfahren tätig.

Actio und Reactio: Der Referentenentwurf des BMF zur Eindämmung von Steuerumgehung über Briefkastenfirmen

Das Bundesministerium der Finanzen hat einen Referententwurf mit Datum vom 1. November 2016 vorgelegt, mit dem die Steuervermeidung über sog. Domizilgesellschaften eingedämmt werden soll. Neben dem ab 30. September 2017 einsetzenden automatischen Finanzdatenaustausch kommen weitere strenge Pflichten auf Inhaber von Auslandskonten und -Beteiligungen sowie Finanzinstitute zu. Steuerpflichtige sollen nach dem Entwurf

    • Geschäftsbeziehungen zu von ihnen unmittelbar oder mittelbar beherrschten Personengesellschaften, Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen in Drittstaaten anzeigen müssen, und zwar unabhängig davon, ob sie an dem Unternehmen formal beteiligt sind oder nicht. Allein die Pflichtverletzung soll mit Bußgeldern von bis zu 25.000,– EUR bewehrt sein.
    • Parallel werden Banken verpflichtet, durch sie vermittelte Geschäftsbeziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat- Gesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen mitzuteilen. Im Falle einer Verletzung dieser Mitwirkungspflicht sollen die Finanzinstitute für dadurch verursachte Steuerausfälle haften; zugleich soll die Pflichtverletzung mit einem Bußgeld von bis zu 50.000,– EUR geahndet werden können.
    • Die Steuerhinterziehung durch verdeckte Geschäftsbeziehungen zu vom Steuerpflichtigen beherrschten Drittstaat-Gesellschaften soll in den Katalog der besonders schweren Steuerhinterziehungen aufgenommen werden, damit auch hier die zehnjährige Verjährungsfrist für die Strafverfolgung gilt (§§ 370, 376 AO).

Neben diesen Kernpunkten sieht der Entwurf Erweiterungen des Kontenabrufs durch das Bundeszentralamt für Steuern, zusätzliche Aufbewahrungspflichten für den Bürger sowie eine generelle Aufhebung des steuerlichen Bankgeheimnisses vor.

Hiermit wird der Weg zu vollständiger Transparenz des Steuerbürgers im digitalen Zeitalter weiter beschritten. Es empfiehlt sich für alle Steuerpflichtigen mit Auslandskonten und -Beteiligungen, diese einer Prüfung zu unterziehen, bevor die Finanzdaten – was unausweichlich geschehen wird – den Behörden zugänglich werden. Mit der starken Zunahme von straf- und bußgeldbewehrten Pflichten sind auch legitime und legale Gestaltungsmodelle nicht mehr vor Sanktionen geschützt.

Kanzleidurchsuchung: Begrenzung des § 404 Satz 2 AO nötig

In der 10. Ausgabe 2016 der Zeitschrift „Die Steuerberatung“ ist der aktuelle Aufsatz von Rechtsanwalt Olfen und Rechtsanwalt Dr. Meinecke zur Notwendigkeit der Begrenzung der Befugnisse der Steuerfahndung insbesondere bei Kanzleidurchsuchungen erschienen. Darin vertreten wir die Auffassung, dass die Sichtungsbefugnis von Steuerfahndern aufgrund der Doppelfunktion dieses Teils der Finanzbehörden erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt ist und die Befugnisse der Fahndungsbehörde einer Einschränkung bedürfen.

EGMR erklärt die Nutzung von durch Behörden angekauften Steuerdaten für zulässig

Am 6. Oktober 2016 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Zulässigkeit der Nutzung von auf angekauften Steuer-CDs befindlichen Daten entschieden (33696/11). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte bereits mit Entscheidung vom 9. Oktober 2010 (2 BvR 2101/09) – mithin sechs Jahre zuvor – in einer viel beachteten Entscheidung die Nutzung der Daten für zulässig erklärt. Da die Zeit der Steuer-CDs bzw. Datensticks mit dem zu Beginn des Jahres 2017 beginnenden automatischen internationalen Datenaustausch der Finanzbehörden vorübergehen wird, wirft die Entscheidung keine Schatten voraus, aber einen dunklen Schatten zurück. Weiterlesen

Entscheidung des FG Baden-Württemberg zur Unionsrechtskonformität der Hinzurechnungsbesteuerung

Das FG Baden-Württemberg hat mit Beschl. v. 12.8.2015 – 3 V 4193/13 (BeckRS 2015, 95754) aufgrund ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Hinzurechnungsbesteuerung im Verhältnis zur Schweiz einem Begehren auf Aussetzung zur Vollziehung entsprochen. 

 In dem Fall klagte ein im Inland unbeschränkt steuerpflichtiger Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer schweizerischen Kapitalgesellschaft. Nach einer Steuerfahndungsprüfung behandelte das FA die Gesellschaft als zur Steuervermeidung eingesetzte Zwischengesellschaft und erließ für die Jahre 2003 bis 2011 geänderte Feststellungsbescheide nach § 18 AStG (Gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen).

Der Antragsteller legte gegen die Bescheide Einspruch ein und begehrte wegen ernstlicher Zweifel an der unionsrechtlichen, abkommens- und verfassungsrechtlichen Ausgestaltung der Hinzurechnungsbesteuerung gemäß §§ 7ff. AStG sowie wegen unbilliger Härte Aussetzung der Vollziehung. Die Maklertätigkeit stelle eine echte wirtschaftliche Tätigkeit i. S.d. § 8 Abs. 2 AStG dar. Der Antrag stützte sich auf die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) i.V.m. mit dem Freizügigkeitsabkommen mit der Schweiz sowie auf die in Drittstaatenfällen anwendbare Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV).

Das FA trug vor, die Stand-still-Klausel des Art. 64 Abs. 1 AEUV schließe die Anwendung der Kapitalverkehrsfreiheit aus und beantragte daher die Abweisung des Antrags.

Das FG Baden-Württemberg gab dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vollumfänglich statt. Nach § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 S. 2 FGO müsse die Vollziehung bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Feststellungsbescheide nach § 18 AStG ausgesetzt werden. Dabei genüge schon die Aussicht auf Zulassung zur Revision. Nach derzeitigem Stand der Rechtsprechung zur Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG im Fall von Drittstaaten seien ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit nicht zu verneinen. Das FG Münster habe in einem vergleichbaren Fall zwar teilweise Beschränkungen der Kapitalverkehrsfreiheit für zulässig erachtet; auch das FG Münster habe aber die Revision zugelassen, die unterdessen auch eingelegt wurde.

Für die betreffenden Streitjahre stünde daher nicht mit der notwendigen Gewissheit fest, ob die §§ 7 ff. AStG unionsrechtskonform ausgestaltet seien. Nach der gebotenen summarischen Prüfung des beschließenden Senats erscheint nicht zuverlässig vorhersehbar, wie der EuGH die Vereinbarkeit der AStG-Vorschriften zur Hinzurechnungsbesteuerung für die Streitjahre, im Verhältnis zu Drittstaaten generell und insbesondere im Verhältnis zur Schweiz beurteilen wird. Auf die verfassungsrechtlichen Bedenken des Antragstellers käme es daher nicht mehr an.

Da eine Beschwerde nicht eingelegt wurde, wird eine Auseinandersetzung des BFH mit den vorgenannten Fragen im Revisionsverfahren vor dem BFH erfolgen.

Der Fall gibt jedenfalls Anlass, bei Fragen der Unionsrechts- und Verfassungskonformität der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung genauestens hinzuschauen und vor dem Hintergrund der Erwägungen des FG Baden-Württemberg die Erfolgsaussichten eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung zu prüfen.

Der deutsche Steuerfahnder auf Mallorca

Der deutsche Steuerfahnder auf Mallorca

In der 7. Ausgabe 2016 der Deutschen Zeitschrift für Steuerrecht (355ff.) ist am 19.2.2016 unser gemeinsam mit Steuerberater und Asesor Fiscal Willi Plattes verfasster Beitrag zu den strafrechtlichen Risiken von auf Mallorca unentgeltlich genutzten Ferienimmobilien unter Berücksichtigung des automatisierten Datenaustauschs zwischen europäischen Ländern erschienen. Die strafrechtlichen Risiken dürfen in der Diskussion über den erforderlichen steuerlichen Handlungsbedarf nicht vernachlässigt werden, da die Rechtsentwicklung auf die Inkriminierung von verdeckten Gewinnausschüttungen hinsteuert und Selbstanzeigen unausweichlich machen wird.

“Letzter Ausweg: Selbstanzeige!” – Beitrag mit mir in den Tagesthemen als Steuerstrafrechtsexperte

Zum Thema Selbstanzeige im Kontext Uli Hoeneß bin ich als Steueranwalt in einem Beitrag in den “tagesthemen” (ARD) am 22.04.2013 interviewt worden:

Hier geht´s zum Fernsehbeitrag

Neue Büroadresse Berlin!

August 2014

Die Kanzlei Oberwetter & Olfen  hat neue Büroräume in der Hauptstadt  bezogen.

Sie finden uns im

Haus der Bundespressekonferenz

Schiffbauerdamm 40 (Eingang auch über Reinhardtstraße 55)

10117 Berlin

Telefon: 030-20649442

Fax:  030-20622010

in unmittelbarer Nähe von Reichstag, Bundeskanzleramt und Hauptbahnhof.

Vorsteuerabzug aus Gebühren eines Strafverteidigers nach Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11.04.2013 (Az: V R 29/10) nicht möglich

Im vorliegenden Fall hatte der Geschäftsführer eines steuerpflichtigen Unternehmens sowie Mehrheitsgesellschafter als Organträger Vorsteuerabzugsansprüche aus einer Rechnung seines Strafverteidigers geltend gemacht.

Der Bundesfinanzhof hat sich in seiner ablehnenden Entscheidung darauf berufen, dass die Übernahme einer Strafverteidigung und deshalb auch die Strafverteidigerleistungen dem vorherigen Schutz der „privaten Interessen“ diene und deshalb nicht der wirtschaftlichen Tätigkeit des Klägers in seiner Eigenschaft als Organträger.

Die Vorsteuerabzugsberechtigung ist nicht als berechtigt angesehen worden, da die Leistungen des Strafverteidigers nicht im direkten und unmittelbaren Zusammenhang zur wirtschaftlichen Tätigkeit des Klägers gestanden haben.

Der Bundesfinanzhof hat sich auf die EuGH-Rechtsprechung im EUGH-Urteil zum Fall „Becker“ bezogen, wonach sich der für den Vorsteuerabzug erforderliche direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen der Eingangsleistungund der Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen nach dem objektiven Inhalt der ihm bezogenen Leistung zu richten habe.

Nach Auffassung des EuGH eröffnen Anwaltsdienstleistungen, deren Zweck darin besteht, strafrechtliche Sanktionen gegen natürliche Personen zu vermeiden, die Geschäftsführer eines steuerpflichtigen Unternehmens sind, keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug.

Nicht überraschend hat demnach wieder einmal die europarechtliche Auslegung des Deutschen Umsatzsteuergesetz (UStG 1999/2005, § 15) auf der Grundlage der Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2 den Ausschlag für die nationaleBesteuerung gegeben.

Selbstanzeige als Kunst

Die Süddeutsche Zeitung (suedeutsche.de) hat es auf den Punkt gebracht: “Die Selbstanzeige ist zur Kunst geworden, zur juristischen Artistik”.

Scheitert der Steuerpflichtige mit seiner artistsichen Kunst, dann ist die Landung brutal. Es droht der Totalverlust der Reputation, Achtung, Ansehen und es droht mittlerweile auch Haft. Wenn die Selbstanzeige zur Straffreiheit führen soll, ist “unendlich viel zu beachten; es reicht nicht mehr, Reue zu zeigen und viel Geld zu zahlen. Diese Ansicht verdient unbedingt Zustimmung, aber der Schlußfolgerung, die Selbstanzeige gänzlich abzuschaffen, ist zu widersprechen.

Dazu habe ich in einem Kommentar in Legal Tribune online (lto.de) Stellung genommen:

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