Urteil: Ermittlungsbehörden dürfen Steuerdaten-CDs als Beweismittel verwenden

In der Frage nach der Rechtmäßigkeit der Verwertung möglicherweise unrechtmäßig erlangter Daten über Steuervergehen ist erneut ein Urteil zugunsten der Ermittlungsbehörden ergangen. Nach der Entscheidung des Finanzgerichts Köln vom 28.12.2020, das kürzlich veröffentlicht wurde, ist ein Auskunftsersuchen an die luxemburgische Steuerverwaltung aufgrund von Erkenntnissen auf Basis einer sogenannten  Steuerdaten-CD zulässig und verstößt nicht gegen das Steuergeheimnis.

Die Offenbarung der dem Steuergeheimnis unterliegenden Verhältnissen des Betroffenen seien durch § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO i. V. m. § 117 Abs. 1 AO sowie durch § 6 Abs. 1 EUAHiG und Art. 25 Abs. 1 DBA Luxemburg gerechtfertigt, so die Richter. Die Tatsache, dass der Kauf des Datenbestandes möglicherweise an sich nicht rechtmäßig sei, führe nicht zu einem Beweisverwertungsverbot im Besteuerungsverfahren und habe auch keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit einer zwischenstaatlichen Rechts- und Amtshilfe.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Sicherungs-Anordnung sei unbegründet. Nach Ansicht des Senats mangele es bereits an einem Anordnungsanspruch, da der Antragsteller keinen Anspruch gegen den Antragsgegner habe, das beabsichtigte Auskunftsersuchen an die luxemburgische Steuerverwaltung einstweilen zu unterlassen. Ein solcher ergebe sich nicht aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog i. V. m. § 30 AO; der Antragsteller habe es gemäß § 1004 Abs. 2 BGB analog zu dulden, dass die erbetene Auskunft bei der luxemburgischen Steuerverwaltung eingeholt werde, um weitere Auskünfte zu erhalten. Das vorliegende Informationsersuchen basiere auf im Besteuerungsverfahren verwertbaren Informationen und verstoße insbesondere nicht gegen die Pflicht, das Steuergeheimnis gemäß § 30 AO zu wahren.

Hintergrund des in Köln entschiedenen Sachverhalts ist der seit einigen Jahren schwelende Streit über den Ankauf von Steuerdaten-CDs durch die Finanzverwaltung und deren Aus- und Verwertung durch die Ermittlungsbehörden. Im vorliegenden Falles ist die Frage interessant, wie sich der möglicherweise nicht rechtmäßige Ankauf der Steuerdaten-CD  auf deren Nutzung zur Strafverfolgung auswirkt. Das Finanzgericht Köln hat nun erneut zugunsten der Verwaltung entscheiden. In seinen Entscheidungsgründen untersuchte der erkennende Senat dabei auch ausführlich die sogenannte Doppelfunktion der Steuerfahndung. Diese führt oft zu Streit, wird aber teilweise  als Verteidigungsansatz im Steuerstrafrecht genutzt.

Den Wortlaut der Entscheidung des Finanzgerichts Köln finden Sie hier:  2 V 1217/20

Spanische Steuerbehörden nehmen Ausländer ins Visier

Das spanische Finanzministerium hat angekündigt, in diesem Jahr die Kontrolle von Personen zu verstärken, die sich trotz eines Wohnsitzes in Spanien als ausschließlich in Deutschland steuerpflichtig erklären. Dies sieht der Steuerkontrollplan 2021 (Plan de Control Tributario 2021) vor, dessen allgemeine Richtlinien nun im offiziellen Staatsanzeiger (Boletin Oficial del Estado – BOE) veröffentlicht wurden. Mithilfe von Big-Data-Tools sollen alle relevanten Informationen erhoben werden. Dazu zählen der Erfahrung nach Punkte wie gewöhnlicher Aufenthaltsort, Lebensmittelpunkt und Vermögen. Grundlage sei eine im Laufe des vergangenen Jahres erstellte systematische Analyse der Steueransässigkeit für eine große Gruppe von Steuerzahlern, die in den Steuerdatenbanken als „nicht steueransässige Personen“ aufgeführt sind. Diese Analyse, so das Finanzministerium, habe es erleichtert, „die notwendigen Beweise zu erhalten, um den steuerlichen Wohnsitz in Spanien von einigen dieser relevanten Vermögenswerte zu bestimmen„.  Diese Daten erlaubten, „ab dem Jahr 2021 die Kontrollhandlungen für diese Bürger zu intensivieren“.

Die Ankündigung der Behörde passt in die derzeitige Strategie der spanischen Finanzverwaltung, insbesondere bei großen Vermögenswerten die Steuerabschöpfung sicher zu stellen. Das bezieht sich nicht nur auf die Erhebung von Einkommenssteuern. So wurde zum 1.1.2021 die 2011 beschlossene Abschaffung der Vermögenssteuer, die ursprünglich bereits zum 1.1.2020 in Kraft treten sollte, auf Eis gelegt. 2020 war sie mit Hinweis auf Corona aufgeschoben worden. Ein neuer Termin für die Beendigung dieser Steuerart steht derzeit nicht fest.

Auch Nichtsteuerresidenten haben in Spanien die beschränkte Steuerpflicht zu erfüllen. Ab einer Besteuerungsgrundlage von über 700.000 Euro müssen sie Vermögenststeuer  für alle Güter und Rechte in Spanien bezahlen. Ab einem Vermögenswert von über 2 Millionen Euro besteht eine Erklärungspflicht.

Die Erhebung der Vermögenssteuer unterliegt den autonomen Regionen. Für die Balearen gilt folgende Tabelle:

Besteuerungsgrundlage
(bis EUR)
Steuerzahllast
(EUR)
Steuerzahllast Schwelle
(bis EUR)
Steuersatz Vermögenssteuer
(%)
0,00 0,00 170.472,04 0,28
170.472,04 477,32 170.465,00 0,41
340.937,04 1.176.23 340.932,71 0,69
681.869,75 3.528.67 654.869,76 1,24
1.336.739,51 11.649,06 1.390.739,49 1,79
2.727.479,00 36.543,30 2.727.479,00 2,35
5.454.958,00 100.639,06 5.454.957,99 2,90
10.909.951,99 258.832,84 folgend 3,45

Welche Auswirkungen dies für Immobilienbesitzer in Spanien hat, ist im Einzelfall zu klären. Sprechen Sie und gerne an.

Influencer im Focus der Steuerbehörden

Influencer geraten aufgrund ihrer wachsenden Aufmerksamkeit immer mehr ins Blickfeld der Finanzbehörden. Social-Media-Akteuren, die ihren steuerlichen Pflichten nicht nachkommen, drohen Nachzahlungen der nicht bezahlten Steuern, Zinszahlungen, Geldstrafen und in einigen Fällen sogar Freiheitsstrafen. Es lohnt also, sich rechtzeitig über entstehende Steuerpflichten zu informieren und die Einnahmen und Ausgaben sorgfältig zu dokumentieren.

Aufgrund unserer Kompetenz im Bereich Steuerrecht und Steuerstrafrecht beraten wir Content Creator umfassend zu allen Fragen rund um die steuerlichen Pflichten, insbesondere für den Fall, dass Einkünfte bisher nicht oder nicht richtig versteuert worden sind. Wir regulieren derartige Sachverhalte zur Vermeidung strafrechtlicher Konsequenzen. Um dies abzuwenden, ist es u.U. möglich, eine Selbstanzeige abzugeben. Wir haben Erfahrung mit diesem Vorgehen und sind gerne Ihr Ansprechpartner.

Welche Steuern gezahlt werden müssen, richtet sich nach den Einzelsteuergesetzen. In Betracht kommen dabei Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer.

steuern-und-strafe.de hat die Einkommensteuer und deren grenzüberschreitende Besteuerungsfolgen beleuchtet und gibt im Folgenden einen groben Abriss.

I Einkommenssteuer

  1. Bestimmung der Einkunftsart

Zunächst ist danach zu fragen, um welche Einkunftsart es sich bei den Einkünften der Social-Media-Akteure handelt. „Einkünfte“ meint die Saldogröße aus Einnahmen abzüglich der Ausgaben. § 2 Abs. 1 S.1 EStG zählt die einzelnen Einkunftsarten auf.

Vorliegend kommen Einkünfte aus Gewerbetrieb nach § 2 Abs. 1 S.1 Nr. 2 EStG in Betracht. Diese werden in § 15 Abs. 2 S.1 EStG näher geregelt. Demnach liegt ein Gewerbetrieb vor, wenn es sich um eine selbstständige, nachhaltige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Bei Erfüllung von Werbeverträgen oder Affiliate-Marketing, also Werbung auf Provisions-Basis, ist von gewerblichen Einkünften nach § 15 EStG auszugehen.

Ist die Tätigkeit als eigenschöpferische Leistung zu werten, kann es sich um eine selbstständige Tätigkeit und damit um Einkünfte aus § 18 EStG handeln. Ob dies der Fall ist, muss im Einzelfall entschieden werden. Jedoch fehlt es an solch einer eigenschöpferischen Leistung insbesondere dann, wenn sich der Influencer streng an Vorgaben und Weisungen des Auftraggebers halten muss. Einkünfte aus § 18 EStG liegen also nur in Ausnahmefällen vor.

Die Einkünfte aus der Tätigkeit als Influencer unterliegen grundsätzlich der Einkommensteuer, eine Einkommensteuererklärung muss jedoch nur abgegeben werden, wenn diese Einkünfte – zusammen mit etwaigen anderen Einkünften – im Kalenderjahr den jährlichen Grundfreibetrag von 9.408 Euro übersteigen.

 

  1. Beschränkte Steuerpflicht nach § 49 EStG

Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unterliegen mit allen in- und ausländischen Einkünften der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht (Welteinkommensprinzip).

Wer als natürliche Person einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat und inländische Einkünfte i.S.d. § 49 EStG erzielt, ist nach § 1 Abs. 4 EStG nur beschränkt einkommensteuerpflichtig. Von einer beschränkten Steuerpflicht sind Influencer dann betroffen, wenn sie im Ausland ihren Wohnsitz haben, aber in Deutschland tätig sind und Einkünfte erzielen.

Stammen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, ist § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG einschlägig.

Bei Social-Media-Akteuren könnte es sich um Einkünfte aus einer im Inland ausgeübten oder verwerteten künstlerischen, sportlichen, artistischen, unterhaltenden oder ähnlichen Darbietung handeln (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 d) EStG.)

Diese Norm ist gegenüber § 49 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 EStG subsidiär. § 49 Abs. Nr. 3 EStG betrifft Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG). Wie unter 1. bereits ausgeführt, ist eine freiberufliche Tätigkeit bei Influencern im Regelfall aber zu verneinen. Auch wenn es regelmäßig um künstlerische Darstellungen von Produkten oder Dienstleistungen geht, lehnt das Steuerrecht bei werbenden und werbeähnlichen Berufen eine künstlerische Tätigkeit ab. Unter § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG fallen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gem. § 19 EStG. Diess sind Geldzahlungen wie Lohn, Gehalt und andere, die bei einem Arbeitsverhältnis typischerweise gezahlt werden. Bei Influencern liegt ein solches Dienstverhältnis eben in aller Regel nicht vor. § 49 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 EStG sind nicht einschlägig.

Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 d) EStG kommen also in Betracht.

Erforderlich ist dafür eine unterhaltende oder ähnliche Darbietung. Ein unterhaltender Darstellungscharakter i.S.d. Norm liegt bereits dann vor, wenn das Ziel der Darbietung die Unterhaltung des Publikums ist. Im Gegensatz zu klassischen Werbespots, bei denen der Künstler keinen oder kaum Einfluss auf die Darstellung des beworbenen Produkts hat, sind Influencer in der Inszenierung der Werbebotschaft frei.  Sie stellen auf ihren Plattformen ihre Persönlichkeit und ihren Lebensstil dar und binden das Werbeprodukt in ihren Content ein, so dass keine eindeutige Trennung von Werbung und unterhaltender Darbietung möglich ist. Ist das Produkt im Video oder auf dem Foto platziert, ohne explizit erwähnt zu werden, handelt es sich um Product Placement.

Nur wenn die Darbietung im Inland ausgeübt oder verwertet wurde, greift § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG.

Eine Verwertung der Darbietung im Inland kann in der Übertragung entsprechender Nutzungsrechte an Film-, Video-, Fernseh- sowie Rundfunkaufnahmen und der tatsächlichen Inlandsnutzung durch den Vertragspartner liegen. Auf die Ansässigkeit des Vertragspartners im Inland kommt es dagegen nicht an. Bei Influencern oder Bloggern kann es an dieser Übertragung von Nutzungsrechten fehlen, wenn sie ihre Darbietung selbst nutzen, indem sie das Material auf den eigenen Plattformen hochladen. Die Verwertung dürfte dann in dem Ansässigkeitsstaat des Social Media Akteurs erfolgen.

Der Ort, an dem die unterhaltende Tätigkeit ausgeübt wird, ist dort, wo sich der Influencer während der Ausübung tatsächlich physisch aufhält. Beschränkt steuerpflichtige inländische Einkünfte liegen folglich auch dann vor, wenn das Foto oder Video in Deutschland aufgenommen, aber erst im Ausland hochgeladen wird.  Findet hingegen auch die komplette Produktion im Ausland statt, handelt es sich nicht mehr um inländische Einkünfte.

Liegt ein Fall des § 49 Abs. 1 Nr. 2 d) EStG vor, ist die Steuerpflicht auf die dort genannten Einkünfte beschränkt.

 

  1. Steuererhebung

Die Einkommensteuer bei Einnahmen aus Tätigkeiten mit unterhaltendem Darstellungscharakter werden im Wege des Steuerabzugs erhoben (§ 50 Abs. 2 S.1 i.V.m. § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG). Die Norm dient der Durchsetzung des deutschen Besteuerungsanspruchs in Fällen, in denen sich der ausländische Steuerpflichtige seiner Pflichten nach deutschem Steuerrecht nicht bewusst ist oder sich ihrer Erfüllung zu entziehen droht.

Der Vergütungsschuldner, i.d.R. das Unternehmen, das den Influencer beauftragt, hat den Steuerabzug hierbei an der Quelle für den Vergütungsgläubiger vorzunehmen, es handelt sich damit um eine Quellensteuer. Nach § 50a Abs. 5 S.4 EStG haftet er auch für die Einbehaltung und Abführung der Steuer.

Der beschränkt Steuerpflichtige kann nach § 50a EStG zwischen zwei Möglichkeiten zu Durchführung des Steuerabzugs wählen. Nach § 50a Abs. 2 S. 1 EStG nimmt der Vergütungsschuldner einen Steuerabzug i. H. v. 15 % vor. Die Bemessungsgrundlage der Abzugssteuer bilden hierbei die gesamten Bruttoeinnahmen. Betriebsausgaben werden im Rahmen der Bruttobesteuerung nicht in Abzug gebracht. Jedoch unterliegen die vom Auftraggeber erstatteten oder auch übernommenen Kosten nicht dem Steuerabzug, soweit diese die tatsächlich angefallenen Kosten nicht übersteigen (§ 50a Abs. 2 S. 2 EStG). Lädt ein Unternehmen z.B. einen Influencer nach Deutschland ein und erstattet ihm die Hotelkosten, so unterliegen sie nicht dem Steuerabzug.

Des weiteren besteht die Möglichkeit zum Steuerabzug auf (Halb-)Nettobasis (§ 50a Abs. 3 EStG). Der Vergütungsschuldner kann danach die mit den Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben des beschränkt Steuerpflichtigen abziehen. Solch ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht dann, wenn die Einnahmen und Ausgaben durch dasselbe Ereignis veranlasst sind. Die jeweiligen Ausgaben müssen also für die Tätigkeit erforderlich sein. Das wäre z.B. dann der Fall, wenn der Influencer sich Zugtickets kauft, um in der deutschen Firmenzentrale den Werbebeitrag für das Unternehmen zu produzieren. Die verbleibende Nettogröße unterliegt einem Steuersatz i. H. v. 30 % (§ 50a Abs. 3 S. 4 Nr. 1 EStG). Für den Steuerabzug auf Basis der Nettogröße ist außerdem erforderlich, dass die Betriebsausgaben dem Vergütungsschuldner in einer dem BZSt nachprüfbaren Form nachgewiesen werden und der Vergütungsgläubiger sowohl die Staatsbürgerschaft eines EU- oder EWR-Staates besitzt als auch einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem dieser Staaten hat (doppelter EU-/EWR-Bezug).

Beschränkt steuerpflichtige Influencer können dem Steuerabzug nach § 50a EStG unterliegen. Es empfiehlt sich, zunächst zu vergleichen nach welcher Variante des § 50a EStG der Steuerabzug günstiger ausfällt und dann erst zwischen den Möglichkeiten zu wählen.

 

  1. Abkommensrechtliche Einordnung

Um zu vermeiden, dass Personen oder Unternehmen doppelt oder gar nicht besteuert werden, gibt es internationale Doppelbesteuerungsabkommen. Sie verteilen Besteuerungsrechte zwischen den Staaten, d.h. sie weisen bei bestehenden konkurrierenden Steueransprüchen zwischen verschiedenen Staaten das Besteuerungsrecht nur einem der beteiligten Staaten zu, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob das Besteuerungsrecht eventuell nur dem Ansässigkeitsstaat zusteht. Dann wäre für den Influencer eine Erstattung der nach § 50a einbehaltenden Quellensteuer i.R.d. § 50d Abs. 1 EStG möglich.

Nach Art. 7 OECD – MA dürfen Unternehmensgewinne grundsätzlich nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden, es sei denn die Geschäftstätigkeit wird durch eine im anderen Vertragsstaat gelegene Betriebsstätte ausgeübt. Der Spezialitätsgrundsatz nach Art. 7 IV OECD – MA besagt allerdings, dass die Vorschriften anderer Artikel vorrangig anzuwenden sind, wenn diese einschlägig sind.

In Betracht kommt die Anwendung des Art. 17 OECD – MA. Danach können Künstler, die ihre Einnahmen für die persönliche Ausübung ihrer Tätigkeit im anderen Vertragsstaat beziehen, in diesem Staat besteuert werden. Das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats ist dadurch aber nicht ausgeschlossen. Abkommensrechtlich ist für die Erfüllung des Künstlerbegriffs keine eigenschöpferische Leistung erforderlich. Erfasst sind vielmehr Personen, die unmittelbar oder mittelbar in der Öffentlichkeit auftreten und dabei Darbietungen erbringen, die einen künstlerischen oder unterhaltenden Charakter haben.

Influencer üben Tätigkeiten sowohl vor als auch hinter der Kamera aus (z.B. Bearbeiten des Foto- bzw. Videomaterials). Sie sind also durchaus von dem weiten Begriff des Künstlers im abkommensrechtlichen Sinne erfasst.

Für die Zuordnung des Besteuerungsrechts der Einkünfte zum Tätigkeitsstaat ist nach Art. 17 OECD – MA erforderlich, dass der Künstler diese Einnahmen für seine persönlich ausgeübte Tätigkeit als Künstler bezieht und es sich nicht um Einkünfte aus reinen Werbeverträgen handelt. Nach h.M. soll es jedoch genügen, wenn die (Werbe-)Vergütung einen Auftrittsbezug hat.

Für Künstler im herkömmlichen Sinne, wie Musiker oder Schauspieler, die grundsätzlich beabsichtigen, Einkünfte durch ihre künstlerischen oder unterhaltenden Auftritte zu erzielen, sind Werbeeinnahmen, die mit dem Auftritt im Inland im Zusammenhang stehen, eine Nebenerscheinung.

Influencer hingegen bezwecken durch ihre ständige Präsenz die Gewinnung von mehr Followern und Reichweite, um dadurch höhere Werbeeinnahmen zu generieren. Die Einkünfte, die sie für eine Produktplatzierung erhalten, stellen daher keine Vergütung für eine persönlich dargebotene Tätigkeit dar und haben in der Regel auch nicht den von der h.M. geforderten Auftrittsbezug.

Eine Anwendung des Art. 17 OECD – MA scheidet demnach wohl aus. Es handelt sich vielmehr um Unternehmensgewinne mit Besteuerungsrecht im Ansässigkeitsstaat.

 

II Gewerbesteuer

Die Tätigkeit als Influencer ist grundsätzlich auch gewerbesteuerpflichtig. Gewerbesteuer ist  zu bezahlen, sobald der Gewerbeertrag höher als 24.500 Euro ist.

 

III Umsatzsteuer

Influencer sind Unternehmer i.S.d. Umsatzsteuergesetzes, wenn Sie selbständig und nachhaltig, d.h. mit Wiederholungsabsicht, Einnahmen erzielen. Es ist folglich in der Regel eine Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr abzugeben.

 

(Quellen: Zur Besteuerung von Influencern in Inbound-Sachverhalten von Dino Höppner, M.Sc., Europa-Universität Viadrina, Frankfurt (Oder), PIStB AUSGABE 01 / 2021 | SEITE 22 | ID 46954982; https://www.ihk-muenchen.de/de/Service/Recht-und-Steuern/Influencer-und-Steuern/; Blümich/Reimer, 154. EL Juli 2020, EStG; www.bundesfinanzministerium.de)

 

 

 

Spanisches Finanzamt muss steuerpflichtige Deutsche über Heimatadresse kontaktieren

Für in Spanien steuerpflichtige Deutsche ist ein wichtiges und etwas überraschendes Urteil rechtskräftig geworden. Im Oktober 2019 hatte das Wirtschaftsverwaltungsgericht der Balearen (TEAR – Tribunal Económico Administrativo de Baleares) entschieden, dass das lokal zuständige Finanzamt (ATIB – Agencia Tributaria de les Illes Balears) EU-Bürgern, die keinen festen Wohnsitz in Spanien haben, Benachrichtigungen an ihre Heimatadresse zustellen müsse. Nun ist die Einspruchsfrist des Finanzamtes gegen dieses Urteil abgelaufen. Die Rechtsprechung ist für alle so genannten Nichtresidenten von Bedeutung, die beispielsweise durch den Besitz einer Immobilie in Spanien dort steuerpflichtig sind.

Die Klägerin hatte bei der Veräußerung ihrer Immobilie auf Mallorca einen hohen Gewinn erzielt und war nach Deutschland zurückgekehrt, ohne ihren neuen Wohnsitz beim spanischem Finanzamt anzugeben, wozu sie verpflichtet gewesen wäre. Das Finanzamt schickte ihr daraufhin einen Bescheid, mit dem sie aufgefordert wurde, die entsprechenden Steuern nachzuzahlen – allerdings an die veraltete Adresse auf Mallorca, zu der die Klägerin keinen Zugang hatte.

Die Fristen verstrichen, und das Finanzamt ging dazu über, die Benachrichtigung im Amtsblatt zu veröffentlichen und die Konten der Mandantin zu pfänden. Die Frau verklagte daraufhin das Finanzamt und bekam im Oktober vom TEAR recht: Das Wirtschaftsverwaltungsgericht entschied, dass das Finanzamt in diesem Fall nicht nach dem juristischen Prinzip von Treu und Glauben gehandelt habe, da es ein Leichtes gewesen wäre, die Anklägerin über ihre deutsche Adresse zu kontaktieren, zumal diese Anschrift in der Kaufurkunde vermerkt war. Aus diesem Grund erklärte das Gericht die Benachrichtigungen auf Mallorca für nichtig, obwohl die Klägerin selbst ihrer Pflicht, dem Finanzamt ihre neue Anschrift mitzuteilen, nicht nachgekommen war.

Zum Hinterrund: In Spanien gibt es neben dem zentralen Wirtschaftsverwaltungsgericht mit Sitz in Madrid (TEAC) für jede autonome Region ein weiteres Gericht ( TEAR). Sowohl das TEAC als auch die verschiedenen TEAR entscheiden über Einsprüche gegen Bescheide der Finanzverwaltungen und sind dem spanischen Finanzministerium unterstellt. Ob ein bestimmter Sachverhalt vom zentralen oder vom regionalen Wirtschaftsverwaltungsgericht bearbeitet wird, hängt von der Höhe der Klagesumme ab – bei sehr hohen Summen liegt die Kompetenz in der Hauptstadt Madrid. In dem hier entschiedenen Fall lag die Zuständigkeit beim Wirtschaftsverwaltungsgericht der Balearen.

(Quelle: Mallorca-Zeitung)

Berlin fordert Ferienvermieter zur Abgabe von Übernachtungssteuer auf

Im Zusammenhang mit der Offenlegung der Einnahmen von Gastgebern auf der Onlineplattform Airbnb erhalten Vermieter in Berlin nun Post von den Finanzbehörden. Das für die Erhebung von Übernachtungssteuern zuständige Finanzamt Marzahn-Hellersdorf fordert die Empfänger in den Schreiben dazu auf, ihre „Verpflichtung zur Abgabe einer Übernachtungssteuererklärung ab 2014 zu überprüfen und gegebenenfalls die Einnahmen innerhalb von zwei Wochen nachzuerklären“. Nach §1 Abs.1 des Übernachtungssteuergesetzes erhebt das Land Berlin seit dem 1.1.2014 eine Steuer auf „den Aufwand für entgeltliche Übernachtungen in Berlin in einem Beherbergungsbetrieb“. Einen Beherbergungsbetrieb unterhalte, „wer kurzfristige Beherbergungsmöglichkeiten gegen Entgelt zur Verfügung stellt.“

Nachdem Airbnb im Juni 2020 durch den irischen High Court verpflichtet worden war, den deutschen Finanzbehörden die Daten aller deutschen Vermieter zur Verfügung zu stellen, werten die jeweils zuständigen Wohnsitz-Finanzämter diese derzeit aus.https://www.steuern-und-strafe.de/finanzaemter-erhalten-ab-sofort-alle-daten-von-airbnb-vermietern-schnelle-abgabe-einer-strafbefreienden-selbstanzeige-noetig-und-moeglich/

Neben der Erklärung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie der Umsatz- und Gewerbesteuererklärung, muss in vielen deutschen Städten von Berlin bis Wuppertal auch eine Steuer für nicht geschäftlich bedingte Übernachtungen gezahlt werden – beispielsweise seit 2014 als „Übernachtungssteuer“ in Berlin, seit 2018 als „Bettensteuer“ in Frankfurt, bereits seit 2013 als „Kultur- und Tourismustaxe“ in Hamburg. In einem diesbezüglichen Merkblatt der Steuerverwaltung Hamburg heißt es dazu:

 „Besteuert wird die Erlangung einer Beherbergungsmöglichkeit gegen Entgelt (…)

Als Beherbergungsbetrieb gilt jeder Betrieb, der kurzzeitige Beherbergungsmöglichkeiten zur Verfügung stellt. Darunter fallen z.B. Hotels, Motels, Pensionen, Gasthäuser, Ferienwohnungen, Jugendherbergen, Boarding Houses oder Privatzimmer. 

Nicht besteuert werden Übernachtungen mit zwingender beruflicher Veranlassung (vgl. Nr. 8). Von der Steuer werden nur kurzzeitige Beherbergungen erfasst, die sich über einen Zeitraum von unter zwei Monaten erstrecken. 

Der Betreiber des Beherbergungsbetriebes ist verpflichtet, jedes Vierteljahr (Quartal) beim Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg eine Steueranmeldung auf dem amtlichen Formular abzugeben. 

Der Betreiber des Beherbergungsbetriebs hat die Namen und die Dauer des Aufenthaltes aller Übernachtungsgäste in geeigneter Form aufzuzeichnen. Dazu können auch bereits vorhandene Aufzeichnungen aus der Buchführung oder Rechnungen verwendet werden. Wichtig ist nur, dass die Namen aller Übernachtungsgäste und die Dauer des Aufenthaltes in nachvollziehbarer Form dokumentiert werden. “  Mehr: https://www.hamburg.de/fb/hmbktt/12679328/kttg/

Vermieter, die Zimmer, Wohnungen oder Häuser auf Plattformen wie Airbnb anbieten, sollten schnellstmöglich ihre Einkünfte und die fällige Zusatzsteuer erklären. Die Möglichkeit zur strafbefreienden Selbstanzeige ist nur so lange möglich, wie die Steuerverkürzung noch nicht entdeckt wurde – diese Wahrscheinlichkeit sinkt von Tag zu Tag.

Bereits aufgrund der nun verschickten Schreiben an die betroffenen Vermieter könnte bereits von einer Tatentdeckung nach § 371 Abs. 2 Satz 2 AO auszugehen sein. So leitet das Finanzamt Marzahn-Hellersdorf die Anschreiben damit ein, dass Einkünfte „bekannt geworden“ seien. Das Finanzamt Marzahn-Hellersdorf hat aber als das allein für die Festsetzung der Übernachtungsteuer und nicht als das für die Einkommen- bzw. Umsatz- und Gewerbesteuer zuständige Amt ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine erstmalige Steuererklärung oder eine Ergänzung einer bereits abgegebenen Erklärung bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen nach § 371 Abs. 1 AO als strafbefreiende Selbstanzeige gewertet werde. Dementsprechend sollten Betroffene nicht erklärten Einnahmen schnellstmöglich nacherklären. Unseres Erachtens darf darauf vertraut werden, dass entsprechende Nacherklärungen (noch) als Selbstanzeigen behandelt und bei Zahlung sämtlicher festgesetzter Steuern und Zinsen auch zur Straffreiheit führen werden. Abschließend kann dies jedoch noch nicht beurteilt werden, da die Finanzämter, soweit sie selbst für die Strafverfolgung zuständig sind, nach § 152 StPO die Pflicht zur Verfolgung von Straftaten haben, soweit zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Argumentativ könnte ggf. hiergegen vorgebracht werden, dass zwar die nicht offengelegte Übernachtungsteuer bekannt geworden ist, die Einkommen-, Umsatz – und Gewerbsteuer als andere Steuerart nach § 371 AO aber noch nicht entdeckt wurden und demnach noch strafbefreiend nacherklärt werden könnten. Ob aber die Übernachtungsteuer (auch „Bettensteuer“, „Kultur- und Tourismustaxe“ oä.) als eine Steuerart sui generis in diesem Sinne zu gelten hat, ist gerichtlich bislang noch unentschieden.

Wir bieten die Möglichkeit, eine Selbstanzeige in der entsprechenden Form und nach steueranwaltlicher Prüfung strafbefreiend abzugeben, soweit die Voraussetzungen vorliegen.

Hier geht es zu unserer Digitalen Selbstanzeige https://omv-law.com/digitale-selbstanzeige/

 

Digitale Selbstanzeige für Ferienvermieter jetzt online

In eigener Sache:

Ab sofort ist ein neues Angebot unserer Kanzlei online: die digitale Selbstanzeige für (Unter-) Vermieter, die ihre Zimmer oder Immobilien über Online-Portale wie Airbnb vermietet und diese Einkünfte nicht dem Finanzamt gemeldet haben. Damit können Betroffene uns erstmals sicher, schnell und vertraulich alle Angaben übermitteln, die für die Erstellung einer strafbefreienden Selbstanzeige nötig sind – und sich damit vor zum Teil empfindlichen Strafen schützen.

Hintergrund: Seit September ist die Hamburger Finanzbehörde im Besitz aller Gastgeber-Daten des Vermietungs-Portals Airbnb. Derzeit werden diese Daten an die zuständigen Finanzämter im restlichen Bundesgebiet weitergeleitet und dort ausgewertet. Eigentümer, die ihr Objekt vermieten oder Mieter, die ihre Wohnung ganz oder teilweise untervermieten und dadurch Umsätze von mehr als 520 Euro im Kalenderjahr erzielen, müssen diese Einnahmen versteuern. Tun sie das nicht, machen sie sich der Steuerhinterziehung schuldig. Sobald das Finanzamt davon Kenntnis erlangt, was durch die gerichtlich erwirkte Herausgabe der Daten im September nur eine Frage der Zeit ist, kommen auf die Betroffenen neben Nachzahlungen und Zinsen zusätzlich Strafzahlungen und unter Umständen weitere strafrechtliche Konsequenzen zu. Eine rechtzeitige, allen gesetzlichen Vorgaben entsprechende Selbstanzeige ist der einzige Weg, um noch straffrei auszugehen.

Auf der Grundlage dieser Vorgaben und vieler bereits erfolgreich für Mandanten abgegebenen wirksamen Selbstanzeigen hat die Kanzlei Olfen Meinecke Völger nun Online-Formulare entwickelt, über die diese Erklärungen zeit- und kostensparend abgegeben werden können. Jederzeit, an jedem Ort, nicht durch die Behörden beschlagnahmbar und durch die zugrunde liegende Blockchain-Technologie nicht manipulierbar und datensicher.

Es ist das erste Angebot dieser Art im Netz. Wir hoffen, damit vielen Vermieterinnen und Vermietern von Ferienobjekten einen guten und sicheren Weg zurück in die Steuerehrlichkeit zu ebnen. Für weitere Details sprechen Sie uns gerne an. Sie finden das Angebot unter www.digitale-selbstanzeige.de

Neue Pflichten für Notare zur Meldung von Geldwäsche-Verdachtsfällen

Nach einem Referentenentwurf des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 20.05.2020 sollen Notare in bestimmten Fällen bereits den Verdacht auf Geldwäsche in Form einer Sachverhaltsmeldung melden – voraussichtlich bereits im Herbst 2020.

In der Praxis wird nahezu einhellig davon ausgegangen, dass die „Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich (GwGMeldV-Immobilien)“ erlassen  und Anpassungen innerhalb der Notariate erfordern wird. Nach aktueller Rechtslage sind Notare – ungeachtet der strafrechtlichen Grenze durch § 261 StGB – zur Meldung von Sachverhalten bei der für Geldwäschemeldungen zuständigen FIU nur bei Kenntnis von Geldwäsche durch Mandanten verpflichtet (§ 43 Abs. 2 GwG).

Dies wird zukünftig anders werden, so dass bereits der Verdacht der Geldwäsche in bestimmten Fällen zu einer Sachverhaltsmeldung führen muss. Diese Fälle bestimmt die GwGMeldV-Immobilien (vgl. § 43 Abs. 6 GwG).

Im Einzelnen handelt es sich um Sachverhalte, bei denen der Bezug zu einem Risikostaat besteht (§ 4 GwGMeldV-Immobilien). Die maßgebliche Vorschrift erstreckt sich auf die Festlegung der Delegierten-Verordnung der EU- Kommission und auf die Informationsberichte der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF). Nicht umfasst sind somit die in der Ersten Nationalen Risikoanalyse (BMF) 2018/2019 aufgeführten Länder, zu denen u.a. Russland, China, die Türkei und wohl auch europäische Länder wie Italien, Malta und Großbritannien zählen. Bei den letztgenannten Ländern ist allerdings zu beachten, dass diese nach Auffassung der Notaraufsicht in Berlin stets einer erhöhten Sorgfaltspflicht bedürfen und damit erweiterte Auskünfte eingeholt werden müssen.

Eine Meldepflicht kann des Weiteren ausgelöst werden, wenn Auffälligkeiten im Zusammenhang mit den beteiligten Personen oder dem wirtschaftlich Berechtigten auftreten, zum Beispiel der Erwerbsvorgang in einem groben Missverhältnis zu dem legalen Vermögen von Veräußerer oder Erwerber steht oder es sich um eine grenzüberschreitende Steuergestaltung handelt. Auch bei Auffälligkeiten im Zusammenhang mit dem Preis oder einer Kauf- oder Zahlungsmodalität ist eine Meldung abzugeben (§ 7 GwGMeldV-Immobilien).

Die bei Erwerbsvorgängen von Immobilien ansetzenden Meldepflichten bei Verdacht führen dazu, dass Notare zukünftig nach entsprechender Registrierung bei der FIU regelmäßig Geldwäsche-Sachverhaltsmitteilungen abgeben müssen. Die Notaraufsicht in Berlin prüft derzeit rückwirkend (noch nicht auf Grundlage der voraussichtlich im Herbst kommenden GwGMeldV-Immobilien) die Geldwäsche-Compliance der Notariate ab 2018. Im Blick stehen dabei v.a. Anderkonten, die allgemeine Risikoanalyse und der Bußgeldkatalog des § 56 GwG.

Da die Notaraufsicht in Berlin die Auffassung vertritt, dass die Aufsicht – anders als die Notariate (vgl. § 43 Abs. 2 GwG) – schon bei dem Verdacht der Geldwäsche eine Meldung abzugeben hat, kommt es im Wege der Prüfung durch die Aufsicht vermehrt zu nachträglichen Meldungen.

Finanzämter verschicken erste Aufforderungen zur Nacherklärung aufgrund AIA

Auf steuern-und-strafe.de berichten wir laufend über die Entwicklungen rund um den Automatischen Informationsaustausch. Nach einigen Anlaufschwierigkeiten bei den Finanzämtern, die auch noch nicht vollständig behoben sind, werden nun die ersten Anfragen an Steuerpflichtige verschickt, die auf Erkenntnissen aus dem Automatischen Informationsaustausch beruhen.

Der erste Austausch erfolgte im Jahr 2017. Gut 100 Länder auf der FKAustG-Staatenaustauschliste, zuletzt auch die Türkei, stellen den deutschen Behörden Kontendaten über in Deutschland ansässige Steuerpflichtige zur Verfügung, um nicht versteuerte Einkünfte aufzudecken. Da nach Tatentdeckung eine Selbstanzeige nicht mehr wirksam abgegeben werden kann, ist die Zeit knapp. Zudem sind für eine Selbstanzeige alle nicht versteuerten Einkünfte mindestens der letzten zehn Jahre zu ermitteln, steuerlich zu bewerten und zu erklären, so dass die Erstellung mit einigem Aufwand verbunden ist.

Die vom Finanzamt verschickten Schreiben sehen aus wie folgt (anonymisiert):

 

 

Türkei tauscht erstmals Steuerdaten aus – Zeit für Selbstanzeigen wird knapp

In der kürzlich aktualisierten internationalen Finanzdaten-Austausch-Liste des Bundesfinanzministeriums (BMF) ist erstmals auch die Türkei enthalten. Die Liste enthält alle Länder, die am Automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen nach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (§ 1 Absatz 1 FKAustG) teilnehmen,(https://www.steuern-und-strafe.de/bmf-veroeffentlicht-finale-liste-fuer-den-automatischen-austausch-von-finanzdaten-zu-ende-2020-§-1-absatz-1-fkaustg/)

Das heißt, dass türkische Finanzinstitute verpflichtet sind, bis zum 31. Dezember 2020 alle Daten, die sie über im Ausland lebende Kunden erhoben haben, mit den entsprechenden Ländern auszutauschen.

Für in Deutschland lebende Türken oder Deutsche mit türkischen Wurzeln, die über Konten in der Türkei verfügen, bedeutet dies, dass etwaige Kapitalerträge, die der Besteuerung in Deutschland unterliegen und bisher noch nicht versteuert wurden, durch das zuständige Finanzamt nachversteuert werden. Und zwar zunächst für das Jahr 2019. Aber auch für die zurückliegenden Jahre wird die Behörde ermitteln, woher das Kapitalvermögen stammt und welche Erträge in der Vergangenheit erzielt wurden, um dann auch für die vorangegangenen Jahre auf der Grundlage entsprechender Schätzungen eine Nachversteuerung durchzuführen.

Bislang nicht versteuertes Kapitalvermögen kann noch bis zur Übermittlung der Daten in Form einer strafbefreienden Selbstanzeige nachgemeldet werden, danach ist dies nicht mehr möglich. Steuerexperten rechnen daher mit einer großen Selbstanzeigenwelle bis zum Ende dieses Jahres. Denn ab einer gewissen Größenordnung hätten derartige Vergehen massive steuerstrafrechtliche Folgen.

Hierbei ist entscheidend, dass die Steuerschuld vollumfänglich und rückwirkend erklärt wird. Auch Folgewirkungen von nicht erklärtem Vermögen müssen beachtet werden. Etwa wenn in Deutschland eine Insolvenz angemeldet und dabei in der Türkei geparktes Geld verschwiegen wurde. Aus solchen und ähnlichen Konstellationen können sich weitreichende strafrechtliche Konsequenzen ergeben.

 

 

BMF veröffentlicht finale Liste für den automatischen Austausch von Finanzdaten zu Ende 2020 (§ 1 Absatz 1 FKAustG) )

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die finale Staatenaustauschliste im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG (Automatischer Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen nach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz) zum 31. Dezember 2020 veröffentlicht. Auf der Liste der am automatischen Datenaustausch beteiligten Länder finden sich 100 Staaten von Andorra bis Zypern.

Gleichzeitig wies das BMF darauf hin, dass aufgrund von COVID-19 die Frist zur Übermittlung der Finanzkontendaten  gemäß § 27 Absatz 2 FKAUSTG bis zum  verlängert werde.

Dazu heißt es:

Aufgrund der aktuellen COVID-19-Pandemie verständigten sich die am automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen teilnehmenden Staaten darauf, Informationen über Finanzkonten in Steuersachen für den Meldezeitraum 2019 zwischen dem BZSt und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG bis zum automatisch auszutauschen.

Dem BZSt sind hierfür von den meldenden Finanzinstituten die Finanzkontendaten zu den meldepflichtigen Konten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung zum zu übermitteln (§ 27 Absatz 2 FKAustG).

Angesichts des aufgrund der COVID-19-Pandemie verschobenen Austauschzeitpunkts im Sinne des § 27 Absatz 1 FKAustG für den Meldezeitraum 2019 auf den ist eine Übermittlung gemäß § 27Absatz 2 FKAustG an das BZSt bis zum nicht zu beanstanden.

Den Wortlaut des BMF-Schreibens finden Sie hier: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Internationales_Steuerrecht/Allgemeine_Informationen/2020-07-01-FKAustG-finale-Staatenaustauschliste.pdf;jsessionid=A51427754776CE91034627EA3B04690E.delivery1-replication?__blob=publicationFile&v=2