Das Thema Selbstanzeige erhitzt weiterhin die Gemüter. Angeheizt durch die bekannt gewordene Selbstanzeige des FC Bayern Präsidenten, Uli Hoeneß, wird Land auf und Land ab in Talk Shows die Sinnhaftigkeit einer Selbstanzeige diskutiert. Leider wird die Diskussion zu dem Thema mit viel Polemik geführt und es fehlt häufig an dem notwendigen Fachwissen, wenn sich diesem Thema genähert wird.
Insbesondere muss die öffentliche Debatte über den Steuerpflichtigen Uli Hoeneß befremden.
Die Gesetzeslage gibt den Steuerflüchtlingen nach wie vor das Instrumentarium einer Selbstanzeige an die Hand, um über eine steuerliche Lebensbeichte Straffreiheit nach § 371 AO zu erlangen, wenn die Selbstanzeige wirksam geworden ist. Das haben die Ermittlungsbehörden zu prüfen. Solange die Prüfung der Staatsanwaltschaft andauert, ob vielleicht bereits ein Sperrgrund zum Zeitpunkt der Abgabe nach § 371 Abs. 2 AO vorgelegen hat oder etwa die Selbstanzeige unvollständig gewesen ist, wird das Strafverfahren nicht nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Doch bis zum Ende der Prüfung gilt das Steuergeheimnis fort. Das Gesetz schützt in § 30 AO nach wie vor das Steuergeheimnis. Dazu gehört auch der Umstand, dass Uli Hoeneß eine Selbstanzeige abgegeben hat. Die Abgabe einer Selbstanzeige ist eine formlos gültige Steuererklärung und stellt keine strafprozessuale Verfahrenshandlung in dem Ermittlungsverfahren dar. Deutlich wird dies bereits daran, dass ein Ermittlungsverfahren erst dann eröffnet wird, wenn die Selbstanzeige abgegeben worden ist und damit ein Anfangsverdacht auf eine strafbare Steuerverkürzung überhaupt begründbar ist.
Die Selbstanzeige unterfällt demnach als Steuererklärung sui generis dem Steuergeheimnis nach § 30 AO.
Dort heißt es:
Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.
Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er Verhältnisse eines anderen, die ihm
a) in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
b)in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
c) aus anderem Anlass durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen,
bekannt geworden sind, unbefugt offenbart oder verwertet.
Auch Uli Hoeneß hat wie jeder andere Steuerpflichtige dieses Recht in Anspruch genommen und eine Selbstanzeige zur Erlangung der Straffreiheit abgegeben. Allein die Weitergabe der Information, dass Herr Hoeneß eine Selbstanzeige abgegeben hat, ist demnach vom Steuergeheimnis umfasst.
Sollte demnach das Datenleck in der Finanzbehörde oder der Staatsanwaltschaft auszumachen sein, dann würden Amtspflichtverletzungen der handelnden Personen zu Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Dienstherrn nach § 823 BGB i.V.m. Art 39 GG führen können.
Nach § 839 BGB ist Schadensersatz zu gewähren, wenn ein Beamter schuldhaft die ihm einem
Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt und daraus ein Schaden entstanden ist.
Niemand wird in Abrede stellen wollen, dass das öffentliche Ansehen des in der Öffentlichkeit stehenden Präsidenten des FC Bayern infolge der Medienberichterstattung schwer beschädigt worden ist.
Für Amtspflichtverletzungen haftet der Dienstherr, mithin das Land Bayern und damit wiederum der Steuerzahler. Uli Hoeneß hat sowohl das Standing als auch die finanziellen Mittel, um etwaige Schadensersatzansprüche gegenüber dem Land Bayern durchzusetzen.
Ob er aber jemals wieder seinen tadellosen Ruf wiederherstellen kann, darf doch stark bezweifelt werden.
Das ist meines Erachtens Strafe durch die Hintertür, die das Gesetz durch die Schutzwirkung des Steuergeheimnisses in §§ 371, 30 AO eigentlich vermeiden wollte.