Neue steuerliche Behandlung privater Fremdwährungskonten: Wichtige Änderungen für Anleger

Liebe Leserinnen und Leser, 

zum Jahresende möchten wir Sie auf eine bedeutende Änderung in der Welt der Finanzen und Steuern aufmerksam machen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 19. Mai 2022 ein Schreiben veröffentlicht, das die steuerliche Behandlung von privaten Fremdwährungskonten grundlegend verändert. In diesem Beitrag erläutern wir die wichtigsten Aspekte und deren Auswirkungen auf Ihre Anlagen. 

Hintergrund der Neuregelung 

Fremdwährungskonten haben in den letzten Jahren als Instrument zur Portfoliodiversifikation und zum Schutz gegen Währungsschwankungen an Bedeutung gewonnen. Die bisherige steuerliche Handhabung war jedoch oft unklar, was zu Unsicherheiten bei Anlegern und Banken führte. Das neue BMF-Schreiben zielt darauf ab, diese Unklarheiten zu beseitigen und eine einheitliche Besteuerungspraxis zu etablieren. 

Kernpunkte der neuen Regelung 

  1. Erweiterung der Einkünfte aus Kapitalvermögen: 

   Währungsgewinne und -verluste aus verzinslichen Fremdwährungsguthaben werden nun den Einkünften aus Kapitalvermögen zugerechnet. Dies gilt unabhängig von der Haltedauer. 

  1. Anwendung der Abgeltungsteuer: 

   Banken sind verpflichtet, bei Gewinnen aus verzinsten Fremdwährungsguthaben automatisch 25% Abgeltungsteuer einzubehalten, zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. 

  1. Erweiterte Meldepflicht der Banken: 

   Spätestens ab 2025 müssen Banken Informationen über Fremdwährungskonten direkt an die Finanzverwaltung melden. 

Differenzierung nach Kontenart 

Ein zentraler Aspekt der neuen Regelung ist die Unterscheidung zwischen verzinslichen und unverzinslichen Fremdwährungskonten: 

– Verzinsliche Konten:  

  – Gewinne sind unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig. 

  – Verluste können mit anderen positiven Kapitaleinkünften verrechnet werden. 

  – Die Abgeltungsteuer wird direkt von der Bank einbehalten. 

– Unverzinsliche Konten:  

  – Die bisherige Regelung bleibt bestehen. 

  – Nach einer Haltedauer von einem Jahr sind Gewinne steuerfrei. 

  – Verluste bleiben steuerlich unbeachtlich. 

Praktische Auswirkungen für Anleger 

  1. Retrospektive Überprüfung: 

   Die neue Regelung gilt für alle noch offenen Fälle. Überprüfen Sie Ihre Steuererklärungen der letzten Jahre auf mögliche Korrekturbedürftigkeit. 

  1. Anpassung der Anlagestrategie: 

   Berücksichtigen Sie die steuerlichen Auswirkungen bei Ihrer zukünftigen Anlagestrategie, insbesondere bei verzinslichen Fremdwährungskonten. 

  1. Dokumentationspflicht: 

   Führen Sie genaue Aufzeichnungen über Ihre Fremdwährungstransaktionen, um eine korrekte steuerliche Behandlung zu gewährleisten. 

  1. Selbstanzeige als Option: 

   Falls Sie in der Vergangenheit steuerpflichtige Einkünfte nicht erklärt haben, erwägen Sie eine strafbefreiende Selbstanzeige. Beachten Sie dabei die strengen formellen und inhaltlichen Anforderungen. 

Technische Umsetzung durch die Banken 

Die technische Umsetzung der neuen Regelungen stellt Banken vor Herausforderungen. Sie müssen ihre Systeme anpassen, um: 

– Währungsgewinne und -verluste korrekt zu berechnen 

– Die Abgeltungsteuer automatisch einzubehalten 

– Die erforderlichen Informationen für die Meldung an die Finanzverwaltung zu erfassen 

Einige Banken haben bereits angekündigt, diese Änderungen früher als 2025 umzusetzen. 

Fazit und Handlungsempfehlungen 

Die neue Rechtsauffassung des BMF führt zu einer erheblichen Erweiterung der steuerpflichtigen Fremdwährungsgeschäfte im Privatvermögen. Für Anleger bedeutet dies: 

  1. Erhöhte Wachsamkeit: Beobachten Sie Ihre Fremdwährungskonten genau und berücksichtigen Sie die steuerlichen Implikationen bei Ihren Anlageentscheidungen.
  2. Proaktives Handeln: Setzen Sie sich frühzeitig mit den neuen Regelungen auseinander, um potenzielle steuerstrafrechtliche Risiken zu minimieren.
  3. Professionelle Beratung: Angesichts der Komplexität der Materie kann die Konsultation eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts sinnvoll sein.
  4. Regelmäßige Überprüfung: Bleiben Sie über weitere Entwicklungen in diesem Bereich informiert, da Präzisierungen oder Anpassungen der Regelungen möglich sind.

Wir empfehlen Ihnen, diese Änderungen ernst zu nehmen und bei Bedarf zeitnah zu handeln. Ob es um eine mögliche Selbstanzeige geht oder Sie Fragen zu den steuerlichen Auswirkungen auf Ihre Anlagen haben – zögern Sie nicht, fachkundige Hilfe in Anspruch zu nehmen. 

Für eine umfassende Beratung zu diesem Thema oder anderen steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 

 

 

Disclaimer 

Dieser Blogbeitrag dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Die hier präsentierten Informationen basieren auf dem Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung und können sich aufgrund von Gesetzesänderungen oder neuen Interpretationen der Finanzbehörden jederzeit ändern. Jeder Einzelfall ist individuell zu betrachten, und die konkreten steuerlichen Auswirkungen können je nach persönlicher Situation variieren. Wir empfehlen daher dringend, vor jeglichen finanziellen oder steuerlichen Entscheidungen bezüglich Ihrer Fremdwährungskonten professionellen Rat einzuholen. Die Autoren und die Kanzlei übernehmen keine Haftung für Handlungen, die auf Grundlage der in diesem Beitrag enthaltenen Informationen vorgenommen werden. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte kann trotz sorgfältiger Recherche keine Gewähr übernommen werden. Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag keine vollständige Darstellung aller relevanten steuerlichen Aspekte enthält und nicht als Ersatz für eine individuelle Beratung durch einen qualifizierten Steuerberater oder Rechtsanwalt dienen kann. 

Wichtige Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht: Was das Jahressteuergesetz 2024 für § 58 AO vorsieht

Liebe Mandanten und Interessierte, 

das Jahressteuergesetz 2024 bringt einige bedeutende Neuerungen im Bereich des Gemeinnützigkeitsrechts mit sich. Besonders hervorzuheben sind die geplanten Änderungen des § 58 der Abgabenordnung (AO). Als Ihre Steuerberater möchten wir Sie heute über diese wichtigen Entwicklungen informieren. 

Neue Möglichkeiten für politisches Engagement 

 Eine der spannendsten Neuerungen ist die geplante Einführung einer neuen Nummer 11 in § 58 AO. Diese Änderung würde es steuerbegünstigten Körperschaften erlauben, sich gelegentlich zu tagespolitischen Themen zu äußern, auch wenn dies nicht direkt mit ihren Satzungszwecken in Verbindung steht.  

Was bedeutet das konkret? 

– Gemeinnützige Organisationen dürfen künftig gelegentlich zu aktuellen gesellschaftlichen Themen Stellung beziehen. 

– Diese Stellungnahmen müssen aus einem besonderen Anlass erfolgen und dürfen nicht die Hauptaktivität der Organisation darstellen. 

– Ein Beispiel wäre der Aufruf eines Sportvereins gegen Rassismus oder das vereinzelte Engagement eines Karnevalsvereins für den Frieden.  

Diese Neuerung soll zwar das demokratische Engagement gemeinnütziger Organisationen, ohne ihre steuerliche Begünstigung zu gefährden, stärken und fördern. Aber die Grenze ist darin ebenfalls ganz klar gezogen: Da Stellungnahmen nur gelegentlich erfolgen dürfen, ist damit eben auch gemeint, dass nicht bei jeder sich bietenden Gelegenheit Stellungnahmen erfolgen dürfen ohne den Zweck zu gefährden. Diese müssen vielmehr z.B. aus einem besonderen Anlass erfolgen und der steuerbegünstigten Zweckverfolgung untergeordnet sein. Sie dürfen also nach dem Gesetzentwurf nicht systematisch oder parteipolitisch motiviert sein. Als Beispiel wird dazu ausdrücklich der Aufruf eines Sportvereins gegen Rassismus oder das vereinzelte Engagement eines Sportvereins für Frieden genannt. 

Anpassungen bei der Mittelweitergabe 

Eine weitere wichtige Änderung betrifft § 58 Nummer 3 AO. Diese Anpassung steht im Zusammenhang mit der Aufhebung der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung (§ 55 Absatz 1 Nummer 5 AO). Die neue Regelung soll die Flexibilität bei der Mittelweitergabe zwischen gemeinnützigen Organisationen erhöhen. 

 Was bedeutet das für Sie? 

 Diese Änderungen bieten gemeinnützigen Organisationen mehr Spielraum für gesellschaftliches Engagement und vereinfachen gleichzeitig die Verwaltung von Mitteln. Sie treten voraussichtlich nach der Gesetzesverkündung in Kraft. 

Eine weitere Erleichterung ist für gemeinnützige Körperschaften bei der Nutzung erneuerbarer Energien durch § 68 Nr. 2 Buchstabe b AO vorgesehen. Mit Wirkung zum 01.01.2025 sollen gemeinnützige Organisationen, die Photovoltaikanlagen betreiben, von einer steuerlichen Erleichterung profitieren, sofern diese Anlagen zur Selbstversorgung genutzt werden. Der Betrieb der Anlagen darf allerdings nicht der Hauptzweck der Körperschaft sein, um Wettbewerbsvorteile gegenüber gewerblichen Betreibern zu verhindern 

Als Ihre Steueranwälte und Steuerberater stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung, um die Auswirkungen dieser Neuerungen auf Ihre spezifische Situation zu besprechen. Zögern Sie nicht, uns bei Fragen zu kontaktieren. 

Wir halten Sie über weitere Entwicklungen auf dem Laufenden. 

Quelle: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-07-20-JStG-II-2024/2-Regierungsentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2 

E-Rechnungspflicht ab 2025: Was Sie wissen müssen

Ab dem 01. Januar 2025 tritt in Deutschland eine neue Ära im Geschäftsverkehr ein: Die verpflichtende Nutzung der elektronischen Rechnung (E-Rechnung) wird für Unternehmen verbindlich. Diese Regelung betrifft den Austausch zwischen inländischen Unternehmen und birgt sowohl Herausforderungen als auch Chancen. In diesem Blogbeitrag erklären wir die wichtigsten Details und geben Ihnen wertvolle Tipps, wie Sie sich optimal auf die Umstellung vorbereiten.

Was ist eine E-Rechnung?

Eine E-Rechnung ist mehr als nur eine Rechnung in digitaler Form. Sie wird in einem strukturierten elektronischen Format erstellt, übermittelt und empfangen – idealerweise als XML-Datei. Anders als ein einfaches PDF oder eine Bilddatei ermöglicht die E-Rechnung die automatische elektronische Weiterverarbeitung. Dies ist der wesentliche Unterschied, der sie zur Pflicht im Geschäftsverkehr macht.

Ab dem 01.01.2025 werden unstrukturierte Formate, wie z.B. PDF oder Excel, nicht mehr als E-Rechnung anerkannt. Sie gelten dann lediglich als „sonstige Rechnungen“, die nur in Ausnahmefällen zulässig sind.

Zulässige Formate: XRechnung und ZUGFeRD

In Deutschland haben sich bereits zwei Formate etabliert: die XRechnung und das ZUGFeRD-Format. Beide basieren auf der europäischen Norm EN 16931 und sind die Standardformate, die ab 2025 genutzt werden können.

– XRechnung: Dieses Format besteht aus einer reinen XML-Datei und wird hauptsächlich im öffentlichen Auftragswesen eingesetzt. Es ist maschinenlesbar und erfordert zur Visualisierung ein spezielles Tool.

– ZUGFeRD: Das hybride Format kombiniert eine Bilddarstellung der Rechnung mit einem strukturierten elektronischen Datensatz in einer PDF-Datei. Ab Version 2.0.1 erfüllt auch dieses Format die Anforderungen der E-Rechnungspflicht.

 Für wen gilt die E-Rechnungspflicht?

Die E-Rechnungspflicht betrifft alle inländischen Unternehmen, die Leistungen an andere inländische Unternehmen erbringen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Kleinunternehmer, landwirtschaftliche Betriebe oder umsatzsteuerpflichtige Unternehmen handelt. Befreit von der Pflicht sind lediglich Rechnungen über steuerfreie Leistungen, Kleinbeträge bis 250 Euro, Fahrausweise sowie Rechnungen an ausländische Unternehmer oder private Endverbraucher.

Tipp: Sollten Sie Leistungen an ausländische Unternehmer erbringen, dokumentieren Sie den Status des Geschäftspartners unbedingt durch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder einen Handelsregisterauszug.

Übergangsfristen bis 2028

Während die Pflicht zum Empfang von E-Rechnungen bereits am 01.01.2025 beginnt, haben Unternehmen bis Ende 2026 Zeit, die Ausstellung von E-Rechnungen umzusetzen. Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit einem Jahresumsatz von unter 800.000 Euro verlängert sich die Frist sogar bis Ende 2027.

Ab dem 01.01.2028 gilt dann ausnahmslos die Pflicht zur Ausstellung und Übermittlung elektronischer Rechnungen.

Archivierung von E-Rechnungen

Wie auch bei Papierrechnungen müssen E-Rechnungen zehn Jahre lang unverändert und im Originalformat archiviert werden. Besonders wichtig ist hierbei die unveränderte Aufbewahrung der strukturierten XML-Datei. Diese muss während der gesamten Aufbewahrungsfrist maschinell lesbar und auswertbar bleiben.

Wie können Sie sich vorbereiten?

Die Umstellung auf die E-Rechnung ist eine Pflicht, die gleichzeitig viele Chancen bietet. Durch die digitale Verarbeitung von Rechnungen lassen sich Geschäftsprozesse deutlich effizienter gestalten. Es empfiehlt sich, schon jetzt Kontakt zu Ihren Lieferanten und Geschäftspartnern aufzunehmen, um sich auf ein gemeinsames Format und eine Übermittlungsmethode zu verständigen.

Machen Sie Ihr Unternehmen ab dem 01.01.2025 empfangsbereit, beispielsweise durch die Einrichtung einer speziellen E-Mail-Adresse für den Rechnungsempfang. Planen Sie gemeinsam mit Ihren Partnern, wer ab wann E-Rechnungen ausstellen wird, und passen Sie Ihre internen Abläufe entsprechend an.

Wir unterstützen Sie bei der Umstellung

Die Umstellung auf die E-Rechnung mag komplex erscheinen, doch sie bietet enorme Effizienzpotenziale. Als Ihre Steueranwälte und Steuerberater stehen wir Ihnen zur Seite, um diesen Übergang so reibungslos wie möglich zu gestalten. Gerne analysieren wir mit Ihnen Ihre bestehenden Prozesse und finden passende Softwarelösungen, die auch mit unseren Systemen kompatibel sind.

Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, wenn Sie Unterstützung bei der Umstellung oder Fragen zur E-Rechnung haben. Vereinbaren Sie einen Beratungstermin, damit wir gemeinsam den Weg in die digitale Zukunft des Rechnungswesens gehen können.

Interviews zur Verlustverrechnungsbegrenzung für Termingeschäfte

Futures, Optionen, CFD: Für Termingeschäfte gilt seit dem Veranlagungszeitraum 2021 die Verlustverrechnungsbegrenzung aus § 20 Abs. 6 S. 5 EStG. Diese führt dazu, dass Verluste aus Termingeschäften nur bis zu einer Höhe von maximal 20.000,– EUR pro Jahr steuerlich berücksichtigt werden und hat durch die Besteuerung des Vermögensstamms für Trader teilweise ruinöse Folgen. Der Bundesfinanzhof hält die Regelung in § 20 Abs. 6 S. 5 EStG für verfassungswidrig. Zu Einzelfragen hierzu, insbesondere wie in der Rechtsprechung mit der Verlustverrechnungsbegrenzung umgegangen wird und welche Mittel Anlegern zur Verfügung stehen, sich gegen die Neuregelung zu wehren, hat Rechtsanwalt Dr. Fabian Meinecke in zwei ausführlichen Interviews mit Alexander Eichhorn von Eichhorn Coaching zur Verfügung gestanden.

Urteil des FG Niedersachsen: Teilentgeltliche Immobilienübertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge

Kernaussagen des Urteils

Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen hat in seinem Urteil v. 29.5.2024 (Az. 3 K 36/24) die steuerliche Behandlung von teilentgeltlichen Übertragungen von Immobilien im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge beleuchtet. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob ein solcher Vorgang als steuerpflichtiger Veräußerungsvorgang nach § 23 EStG zu werten ist, und ob dies zu einer Doppelbesteuerung führen könnte.

Kein realisierter Wertzuwachs

Das Gericht entschied, dass bei der Übertragung von Immobilien im Wege der vorweggenommenen Erbfolge – insbesondere, wenn der Übertragungswert unterhalb der historischen Anschaffungskosten liegt – kein „realisierter Wertzuwachs“ vorliegt, der der ertragsteuerlichen Besteuerung unterliegt. Es handelt sich dabei um einen Vermögenstransfer im familiären Umfeld ohne die Erzielung eines tatsächlichen wirtschaftlichen Gewinns.

Fiktiver Ertrag und Doppelbesteuerung

Das Urteil kritisiert, dass die Besteuerung eines fiktiven Ertrags zu einer tatsächlichen Doppelbesteuerung führen könnte. Dies wäre der Fall, wenn der identische Sachverhalt sowohl der Ertragsteuer nach § 23 EStG als privates Veräußerungsgeschäft als auch der Erbschaftsteuer nach § 7 ErbStG als „gemischte Schenkung“ unterliegt. Diese Doppelbesteuerung würde sowohl den „Schenker“ als auch den „Beschenkten“ finanziell belasten, ohne dass beim Übertragenden ein positiver Cashflow entsteht.

Wertungswiderspruch zum ErbStG

Das Gericht stellte zudem fest, dass eine solche Besteuerungspraxis im Widerspruch zur Wertung des ErbStG stehen würde. Der Gesetzgeber hat durch hohe Freibeträge im ErbStG gezielt eine Steuererleichterung für Vermögensübertragungen innerhalb der Familie vorgesehen. Die im Streitfall vom Finanzamt angenommene Ertragsteuer hätte diese Absicht konterkariert, da sie eine Doppelbesteuerung verursachen würde, die durch den identischen Sachverhalt in beiden Steuergesetzen ausgelöst wird.

Beispiel zur Doppelbesteuerung

Das Gericht führte aus, dass im konkreten Fall eine theoretische Schenkungssteuer von 10.450 EUR für die Tochter anfallen könnte, wenn die schenkungsteuerlichen Freibeträge ausgeschöpft wären. Zusätzlich müsste der Vater 17.075 EUR als Einkommensteuer zahlen. Dies illustriert die problematische Doppelbesteuerung, die durch die Anwendung sowohl des EStG als auch des ErbStG entstehen würde.

Beratungsempfehlung

Für die steuerliche Planung bei der Übertragung von Immobilien innerhalb der Familie sollten folgende Punkte berücksichtigt werden:

  1. Dokumentation und Bewertung: Der familiäre Hintergrund und die Motivationen für die Übertragung sollten klar dokumentiert werden. Eine Bewertung der Immobilie durch einen unabhängigen Gutachter könnte helfen, den geringen Übertragungswert im Verhältnis zum Marktwert zu rechtfertigen.
  2. Vermeidung fiktiver Erträge und Doppelbesteuerung: Es sollte darauf geachtet werden, dass keine doppelte Besteuerung des identischen Sachverhalts erfolgt. Dies bedeutet, dass eine sorgfältige Planung nötig ist, um sicherzustellen, dass der Vorgang entweder nach dem ErbStG oder nach dem EStG besteuert wird, jedoch nicht nach beiden gleichzeitig.
  3. Steuerliche Beratung: Vor der Durchführung einer solchen Übertragung sollte eine umfassende steuerliche Beratung erfolgen, um unerwartete steuerliche Folgen, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Doppelbesteuerung, zu vermeiden.

Dieses Urteil stärkt die Position von Steuerpflichtigen, die Immobilien innerhalb der Familie übertragen möchten, und zeigt auf, wie wichtig es ist, eine steuerliche Doppelbelastung zu vermeiden. Insgesamt bietet dieses Urteil zudem eine wertvolle Orientierung für die steuerrechtliche Behandlung von teilentgeltlichen Immobilienübertragungen innerhalb der Familie.

Allerdings hat das FG Niedersachsen in Münster die Revision zum BFH (Az. IX R 17/24) zugelassen, da eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts erforderlich ist. In der Rechtsprechung des BFH ist danach weiterhin ungeklärt, ob bei teilentgeltlichen Übertragungen im Rahmen des § 23 EStG durch die Heranziehung von Verkehrswerten auf den Zeitpunkt der Übertragung lediglich fiktive, aber nicht tatsächlich realisierte Überschüsse iSd sog. strengen Trennungstheorie der Besteuerung unterliegen.



Relevanz der A1-Bescheinigung im Sozialversicherungs- und Strafrecht

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat im Fall L 14 BA 111/18 über die Anwendung des deutschen Sozialversicherungsrechts bei internationalen Entsendungen entschieden. Diese Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf Arbeitgeber, die Mitarbeiter aus dem Ausland in Deutschland beschäftigen. 

In diesem Zusammenhang werden regelmäßig durch deutsche Strafverfolgungsbehörden auch flankierende Strafverfahren wegen des Vorwurfs nach § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) eingeleitet. 

Das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg bietet nicht nur Anlass, sich mit der sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfung zu befassen, sondern auch Verteidigeransätze für den Strafverteidiger des Arbeitgebers im Inland.

Hintergrund:

Die Klägerin, eine bulgarische GmbH, schloss mit der B Hoch- & Tiefbau GmbH einen Vertrag zur Unterstützung im Projekt ‚Telekom FTTC Ausbau Bundesweit‘. Dabei setzte die Klägerin Mitarbeiter ein, die teils bulgarische, teils nordmazedonische Staatsangehörige waren.

Kernaussagen des Urteils:

Eine A1-Bescheinigung ist nicht zwingend erforderlich, um das deutsche Sozialversicherungsrecht bei Entsendungen nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 auszuschließen. Ohne A1-Bescheinigung muss der Arbeitgeber jedoch nachweisen, dass die Voraussetzungen für eine Entsendung vorliegen. Das Urteil hat Auswirkungen für Arbeitgeber, die Arbeitnehmer international entsenden. Es klärt, unter welchen Bedingungen das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden ist und welche Nachweispflichten bestehen.

Fazit sowie sozial- und strafrechtliche Folgen und Möglichkeiten zur Verteidigung bei Fehlen der A1-Bescheinigung:

Auch wenn das Gericht die Revision zugelassen hat und damit noch nicht rechtskräftig ist, unterstreicht die Entscheidung wiederholt die Bedeutung der genauen Einhaltung und Dokumentation bei internationalen Mitarbeitereinsätzen. Arbeitgeber haben sorgfältig zu prüfen, ob sie alle erforderlichen Nachweise für eine Entsendung vorlegen können, um Nachforderungen zu vermeiden.

Generelle Bedeutung der A1-Bescheinigung:

Dabei kommt der sog. A1-Bescheinigung herausragende Bedeutung zu. Die A 1-Bescheinigung ist ein wichtiges Dokument für Arbeitgeber, wenn ihre Mitarbeiter vorübergehend in einem anderen EU-Land, EWR-Staat, der Schweiz oder Großbritannien arbeiten: 

– Nachweis der Sozialversicherung: Die A1-Bescheinigung bestätigt, dass der entsandte Mitarbeiter weiterhin den Sozialversicherungsvorschriften seines Heimatlandes unterliegt, auch wenn er vorübergehend im Ausland arbeitet. Dies verhindert, dass der Arbeitnehmer doppelt Sozialversicherungsbeiträge zahlen muss, sowohl im Heimatland als auch im Einsatzland.

– Rechtliche Sicherheit: Sie sorgt dafür, dass die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des Heimatlandes während der Auslandstätigkeit weiterhin gelten. Dies ist besonders wichtig, um rechtliche Unsicherheiten und zusätzliche finanzielle Belastungen zu vermeiden.

– Vermeidung von Bußgeldern und Strafen: Ohne eine A1-Bescheinigung riskieren Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Kontrollen im Ausland hohe Bußgelder. Länder wie Spanien, Frankreich und Österreich haben ihre Kontrollen intensiviert und verlangen bei Grenzübertritten den Nachweis der A1-Bescheinigung. Dies gilt insbesondere auch in den Fällen von Arbeitnehmern im ausländischen Homeoffice.

– Vermeidung von doppelten Sozialversicherungsbeiträgen: Ohne die Bescheinigung könnten Arbeitgeber gezwungen sein, zusätzliche Sozialversicherungsbeiträge im Einsatzland zu zahlen. Dies kann erhebliche zusätzliche Kosten verursachen.

– Zugang zu Arbeitsstätten:  In einigen Fällen kann der fehlende Nachweis dazu führen, dass Arbeitnehmer den Zutritt zu bestimmten Arbeitsstätten, wie z.B. Messegeländen oder Firmengeländen, verweigert wird.

– Einhaltung gesetzlicher Vorschriften: Die A1-Bescheinigung ist gesetzlich vorgeschrieben und muss für jede vorübergehende Beschäftigung im Ausland beantragt werden. Dies gilt auch für kurzfristige oder stundenweise Entsendungen.

Beantragung der A1-Bescheinigung:

Die A1-Bescheinigung wird vom Arbeitgeber elektronisch bei der zuständigen Krankenkasse oder dem Sozialversicherungsträger beantragt. Der Antrag kann über geeignete Entgeltabrechnungsprogramme oder das SV-Meldeportal gestellt werden. Seit 2019 erfolgt die Ausstellung der Bescheinigung digital, was den Prozess beschleunigt und vereinfacht. Insgesamt ist die A1-Bescheinigung ein unverzichtbares Dokument für die rechtliche Absicherung und finanzielle Planung von Auslandseinsätzen. Sie schützt sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer vor rechtlichen und finanziellen Risiken.

Strafen bei fehlender A1-Bescheinigung:

Bei fehlender A1-Bescheinigung drohen verschiedene Strafen, die je nach Land unterschiedlich ausfallen können.

Sozialversicherungs- und strafrechtliche Folgen für ausländische Arbeitgeber im Inland:

Wenn ausländische Arbeitgeber für ihre zu Unrecht in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer keine A1-Bescheinigung vorlegen können und keine Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland abgeführt haben, drohen sozialversicherungs- und strafrechtliche Folgen:

– Straftat des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt: Dies ist nach § 266a des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar. Arbeitgeber, die Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung vorenthalten, können mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.

– Bußgelder: Neben der strafrechtlichen Verfolgung können empfindliche Bußgelder verhängt werden. Diese können je nach Schwere des Verstoßes und Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer erheblich sein.

– Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen: Der Arbeitgeber wird verpflichtet, die nicht gezahlten Sozialversicherungsbeiträge rückwirkend zu entrichten. Dies kann zu erheblichen finanziellen Belastungen führen, da sowohl der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmeranteil nachgezahlt werden müssen.#

– Zinsen und Säumniszuschläge: Zusätzlich zu den nachzuzahlenden Beiträgen können Zinsen und Säumniszuschläge erhoben werden, was die finanzielle Belastung weiter erhöht.

– Gewerbeuntersagung: In schweren Fällen oder bei wiederholten Verstößen kann den verantwortlichen Personen die Ausübung ihres Gewerbes untersagt werden.

– Eintrag ins Gewerbezentralregister: Die Verstöße werden im Gewerbezentralregister eingetragen, was sich negativ auf zukünftige geschäftliche Aktivitäten auswirken kann.

– Ausschluss von öffentlichen Aufträgen: Unternehmen, die wegen solcher Verstöße verurteilt wurden, können von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden.

Möglichkeiten der Verteidigung:

Die gültige A1-Bescheinigung legt verbindlich fest, dass der entsandte Arbeitnehmer weiterhin in seinem Heimatland sozialversicherungspflichtig bleibt, sie kann auch rückwirkend ausgestellt werden und schützt so den Arbeitgeber vor der Pflicht, Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland abzuführen. 

Bei in diesem Zusammenhang eingeleiteten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaften wegen eines möglichen Verstoßes gegen § 266a StGB, ist die BGH-Entscheidung vom 24. Januar 2018 (1 StR 331/17) von Bedeutung. In diesem Urteil hat der BGH die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse und der subjektiven Tatseite in Fällen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt betont. Der BGH hat klargestellt, dass ein Irrtum über die Arbeitgebereigenschaft als Tatbestandsirrtum behandelt werden kann, der den Vorsatz ausschließt. Da ein Verstoß gegen § 266a StGB nur vorsätzlich möglich ist, ist dies besonders relevant für Arbeitgeber, die sich über ihre Pflichten zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht im Klaren sind. 

Hier bietet eine gültige A1-Bescheinigung und auch die o.g. aktuelle Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg Verteidigerpotential.

Nach dem Urteil des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg könnte irrtumsrechtlich sogar allein die Möglichkeit ausreichen, dass der Beschuldigte davon ausgegangen ist, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung einer sogenannten A1-Bescheinigung vorgelegen haben. Im Strafverfahren gegen die Arbeitgeber kann es ausreichend sein, diese Erwartung darzulegen und bestenfalls mit den notwendigen Unterlagen zu belegen.

In den entsprechenden Betriebsprüfungsverfahren hingegen sind die subjektiven Vorstellungen der Beteiligten nicht ausreichend. Es sollte vielmehr geklärt werden, ob eine A1-Bescheinigung rückwirkend ausgestellt werden kann. 

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seiner Vorabentscheidung zur Auslegung von Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sowie von Art. 5 und Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 die Verbindlichkeit der Ausstellung von A1-Bescheinigungen durch den Herkunftsmitgliedstaat hervorgehoben. Dies gilt insbesondere, nachdem der Aufnahmemitgliedstaat anerkannt hat, dass die Arbeitnehmer seinem System der sozialen Sicherheit angeschlossen sind. 

Eine A1-Bescheinigung ist demnach für die Sozialversicherungsbehörden als auch für die Strafgerichte im Inland verbindlich. Diese Bindungswirkung bleibt bestehen, bis die Bescheinigung widerrufen oder für ungültig erklärt wird. Haben im Fall ohne ausgestellte A1-Bescheinigung die Voraussetzungen aber vorgelegen, kann die Bindungswirkung durch nachträgliche Ausstellung herbeigeführt werden.

Die vollständigen Urteilsdetails des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg sind unter folgendem Link abrufbar: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/index.php/node/176064



Handel mit Kryptowährungen und Steuerliche Pflichten

Einführung

Der Handel mit Kryptowährungen wie Bitcoin, Ether und Monero hat stark zugenommen. Mit dem wachsenden Interesse an digitalen Währungen sind auch die steuerlichen Verpflichtungen in den Fokus gerückt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits mit Urteil vom 14. Februar 2023, IX R 3/22 klargestellt, dass Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen als private Veräußerungsgeschäfte steuerpflichtig sind. Die Finanzbehörden intensivieren ihre Überwachung des Krypto-Bereichs. So haben sie Sammelauskunftsersuchen an Betreiber von Krypto-Handelsplattformen gestellt, um Informationen über Kryptowährungstransaktionen zu erhalten und mögliche Steuerhinterziehungen aufzudecken. Anleger sind wie bereits in vergleichbaren Fällen von Onlineplattformen (z.B. Airbnb, Ebay, Kleinanzeigen, Etsy, Vinted usw.) gehalten, Berichtigungs- bzw. Nacherklärungsmöglichkeiten zu überprüfen, soweit sie ihren steuerlichen Erklärungspflichten nicht ausreichend nachgekommen sind.

Rechtliche Grundlagen

Laut dem BFH-Urteil IX R 3/22 werden Kryptowährungen als Wirtschaftsgüter eingestuft. Dies bedeutet, dass Gewinne aus dem Verkauf innerhalb eines Jahres nach Erwerb steuerpflichtig sind (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Für den Steuerpflichtigen ist es wichtig, alle Transaktionen genau zu dokumentieren, um die steuerliche Behandlung korrekt vornehmen zu können. Darüber hinaus hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in einem Schreiben vom 10. Mai 2022 ausführliche Regelungen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und Token festgelegt.

Das Schreiben bietet umfassende Leitlinien und behandelt Aspekte wie Mining, Staking, Airdrops und Forks und legt fest, wie diese steuerlich zu bewerten sind.

Diese lassen sich in Stichworten wie folgt zusammenfassen:

1. Virtuelle Währungen und Token

Definition: Virtuelle Währungen sind digitale Einheiten, die als Tauschmittel akzeptiert werden, jedoch keinen gesetzlichen Währungsstatus besitzen (z.B. Bitcoin, Ether, Litecoin, Ripple). Token-Kategorien: Currency/Payment Token (als Zahlungsmittel), Utility Token (Nutzungsrechte) und Security Token (vergleichbar mit Wertpapieren).

2. Erwerb und Erstellung

Mining (Proof of Work): Erstellen von Blöcken durch Rechenleistung, belohnt mit neuen Einheiten der virtuellen Währung und Transaktionsgebühren. Staking (Proof of Stake): Blockerstellung durch das Halten von Einheiten, die Belohnung erfolgt durch das Einfügen eines neuen Blocks in die Blockchain. PoS (Proof of Stake): Forging ist ein Konsensmechanismus in Blockchain-Netzwerken, der im Zusammenhang mit Kryptowährungen verwendet wird und bezeichnet das Validieren neuer Blöcke in einem Proof of Stake (PoS) Protokoll, analog zum Mining in Proof of Work (PoW). Einkünfte im Zusammenhang mit der Blockerstellung wie z.B. durch PoW (Mining) oder durch PoS (Forging) sind im steuerrechtlichen Sinn nicht als Schaffung eines neuen Wirtschaftsguts zu verstehen, wie man annehmen könnte, sondern werden nach dem BMF-Schreiben als Anschaffungsvorgang bewertet und entsprechend steuerlich eingeordnet.

3. Steuerliche Behandlung

Wirtschaftsgutqualität: Einheiten virtueller Währungen und Token gelten als Wirtschaftsgüter. Hieraus folgt, dass folgende Einkunftsarten i.d.R. verwirklicht werden: Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 Abs. 1 EStG, Kapitalvermögen, privaten Veräußerungsgeschäfte i.S.d. § 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG, Sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 EStG. Beachtlich ist, dass § 23 Abs. 1 Nr. 2 S. 4 EStG nicht zur Anwendung komm, wonach sich die Veräußerungsfrist nicht auf 10 Jahre verlängert, wenn die digitalen Einheiten zum Staking oder Lending gebutzt werden.

4. Betriebsvermögen vs. Privatvermögen

Die korrekte Einordnung, ob es sich um private Veräußerungsgeschäfte oder gewerbliches Handeln handelt, kann im Einzelfall komplex sein und zu unterschiedlichen steuerlichen Folgen führen, die ein Anwenderprogramm nicht übernimmt. Betriebsvermögen: Einkünfte aus der Veräußerung von Einheiten virtueller Währungen und Token im Betriebsvermögen sind als Betriebseinnahmen zu erfassen. Privatvermögen: Gewinne aus der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Einheiten virtueller Währungen innerhalb eines Jahres sind steuerpflichtig.

5. Besondere Ereignisse

Hard Forks: Entstehen neue Einheiten durch eine Fork, sind diese als separate Wirtschaftsgüter zu behandeln, Anschaffungskosten werden aufgeteilt. Airdrops: Erhalt zusätzlicher Einheiten kann zu sonstigen Einkünften aus Leistungen führen, wenn im Zusammenhang mit einer Leistung.

6. Initial Coin Offerings (ICOs)

Ertragssteuerliche Behandlung: Token-Ausgaben im Rahmen eines ICOs können sowohl Eigen- als auch Fremdkapital darstellen. Die ertragsteuerliche Behandlung erfolgt nach den allgemeinen Grundsätzen.

7. Verwendungsreihenfolge und Fristen

Veräußerungsgewinne: Der Gewinn aus der Veräußerung wird aus dem Veräußerungserlös abzüglich der Anschaffungs- und Werbungskosten ermittelt. FiFo-Prinzip (First-in-First-out) kann angewendet werden, wenn eine Einzelbetrachtung nicht möglich ist. Haltefrist: Für die Ermittlung der Jahresfrist wird auf die Zeitpunkte abgestellt, die sich aus der Wallet ergeben.

8. Anwendungsregelung

Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

9. Auswertungsprogramme

Es gibt mehrere Auswertungsprogramme zur Ermittlung steuerlicher Einkünfte aus dem Handel mit Kryptowährungen, wie Blockpit, Koinly, CoinTracking, Accointing und SevDesk. Diese Tools erleichtern die Erstellung der Steuererklärung und helfen, relevante steuerliche Aspekte zu berücksichtigen. Es ist jedoch wichtig, sich nicht allein auf diese Programme zu verlassen, sondern die Ergebnisse von einem Steuerexperten überprüfen zu lassen. Besonders die Einordnung, ob Veräußerungen im Betriebs- oder Privatvermögen zu erfassen sind, erfordert eine fundierte steuerrechtliche Prüfung, um unterschiedliche steuerliche Auswirkungen korrekt zu berücksichtigen. Das BMF-Schreiben vom 10. Mai 2022 stellt umfassende Regelungen zur ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen und Token dar und betont die Notwendigkeit der sorgfältigen Dokumentation und steuerlichen Berücksichtigung aller relevanten Transaktionen.

10. Steuerliche Fallstricke beim Handel mit Kryptowährungen

Ein häufiges Problem bei der Gewinnbesteuerung von Kryptowährungen ist das Risiko hoher Nachzahlungen. Diese können besonders belastend sein, wenn lediglich ein fiktiver Gewinn vorliegt, der nicht durch entsprechende Geldzuflüsse gedeckt ist. Zwar besteht die Möglichkeit, neu erworbene virtuelle Währungen in Fiat-Währungen umzutauschen, doch Kursverluste oder Wertlosigkeit in den Folgejahren stellen ein erhebliches Risiko dar. Denn in solchen Fällen können keine Erträge aus der Veräußerung erzielt werden, was bedeutet, dass ein Gewinn versteuert werden muss, ohne dass tatsächlich ein Geldeingang auf dem Konto verzeichnet wurde. Verluste, die ab dem zweiten Folgejahr entstehen, können nicht verrechnet werden. Die Regelung des § 23 Abs. 3 S. 7 und 8 EStG verhindert, dass diese Verluste nach § 10d EStG abgezogen werden dürfen. Stattdessen können sie nur mit Gewinnen der Folgejahre gemäß § 23 Abs. 1 EStG verrechnet oder in das Vorjahr zurückgetragen werden.

11. Unsere Empfehlung

Der Handel mit Kryptowährungen bringt erhebliche steuerliche Verpflichtungen und Risiken mit sich. Eine korrekte Dokumentation und rechtzeitige Berichtigung von Steuererklärungen sind essenziell, um steuerrechtliche Risiken zu vermeiden. Die Finanzbehörden sind geneigt, Steuerpflichtigen, die Einkünfte im Zusammenhang mit Kryptowährungen bislang nicht oder unvollständig erklärt haben, eine „letzte Chance“ zu geben. Trader werden insbesondere über diverse Sammelauskunftsersuchen der Finanzbehörde an die Handelsplattformen ermittelt und angeschrieben. Sie erhalten im besten Fall die schriftliche Aufforderung, eine Erklärung über die erzielten Einkünfte abzugeben. In der Steuerpraxis wird eine solche Aufforderung, sich selbst zu offenbaren, häufig als „goldene Brücke in die Steuerehrlichkeit“ gewertet. Das Zitat wird im Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15. Mai 2019 (Az. VII ZR 1/19) verwendet und meint die noch vorhandene Möglichkeit eine Selbstanzeige abzugeben, die Steuerpflichtigen eine Chance bietet, ihre steuerlichen Verpflichtungen ohne strafrechtliche Konsequenzen zu erfüllen, sofern sie dies proaktiv tun, bevor die Finanzbehörden selbst auf die Unregelmäßigkeiten aufmerksam werden. Neben steuerstrafrechtlichen Konsequenzen können bei rechtzeitiger Abgabe auch steuerliche Schätzungen nach § 162 AO vermieden werden.

Unsere Kanzlei steht Ihnen bei allen Fragen rund um die Besteuerung von Kryptowährungen und deren steuerlicher Nacherklärung zur Seite.

Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Korrektur bestandskräftiger Bescheide nach Außenprüfung

Am 6. Mai 2024 entschied der Bundesfinanzhof (BFH) im Fall III R 14/22 zur Korrektur von bestandskräftigen Einkommensteuerbescheiden nach einer Außenprüfung. Der BFH hob das vorherige Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück.

Hintergrund der Entscheidung
In den Jahren 2013 und 2014 ermittelte der Kläger, ein Einzelunternehmer, seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG. Dabei wurden erheblicheMängel in der Kassenführung festgestellt. Die Aufzeichnungen waren nicht gegen nachträgliche Änderungen geschützt und es gab viele unbelegte Korrekturen auf den Z-Bons.

Wesentliche Aspekte der Entscheidung
Der BFH stellte fest, dass die Art und Weise der Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen als Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu betrachten ist. Die Finanzbehörde kann aufgrund dieser Tatsachen eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vornehmen, wenn die Aufzeichnungen unvollständig oder fehlerhaft sind.

Schätzung bei Mängeln in der Kassenführung
Sowohl bei Verletzung der Aufbewahrungspflicht als auch bei Verletzung der Aufzeichnungspflicht ist das Finanzamt dem Grunde nach zur Schätzung gemäß § 162 Abs. 1 und 2 AO berechtigt (BFH-Urteil vom 26.02.2004 – XI R 25/02, BFHE 205, 249, BStBl II 2004, 599, unter II.1.e). § 162 Abs. 1 Satz 1 AO regelt, dass die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen hat, soweit sie sie nicht ermitteln oder berechnen kann. Nach § 162 Abs. 2 Satz 1 und 2 AO ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag beziehungsweise wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht nach § 158 Abs. 2 AO der Besteuerung zugrunde gelegt werden.

Nach § 158 AO in der in den Streitjahren geltenden Fassung sind die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen, die den Vorschriften der §§ 140 bis 148 AO entsprechen, der Besteuerung zugrunde zu legen, soweit nach den Umständen des Einzelfalls kein Anlass besteht, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden. Diese Vorschrift gilt auch für Aufzeichnungen, die nach Einzelsteuergesetzen (z.B. § 22 UStG) zu erstellen sind, sowie für Aufzeichnungen im Zusammenhang mit einer Einnahmenüberschussrechnung (Seer in Tipke/Kruse, § 158 AO Rz 2; vgl. BFH-Urteil vom 12.12.2017 – VIII R 5/14, BFH/NV 2018, 602, Rz 33 f.; vgl. BFH-Beschluss vom 08.08.2019 – X B 117/18, BFH/NV 2019, 1219, Rz 16). Grundsätzlich verdient eine Einnahmenüberschussrechnung nur bei Vorlage geordneter und vollständiger Belege Vertrauen und kann für sich die Vermutung der Richtigkeit in Anspruch nehmen(BFH-Urteile vom 15.04.1999 – IV R 68/98, BFHE 188, 291, BStBl II 1999, 481, unter II.3. und vom 12.12.2017 – VIII R 6/14, BFH/NV 2018, 606, Rz 57).

Das Fehlen einer Verpflichtung zur Aufzeichnung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben bedeutet nicht, dass das Finanzamt die erklärten Gewinne oder Verluste stets ungeprüft hinnehmen muss. Der Steuerpflichtige trägt das Risiko, dass das Finanzamt oder das Finanzgericht die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen können und deshalb die Voraussetzungen für eine Schätzung gemäß § 162 AO erfüllt sind (vgl. BFH-Urteil vom 15.04.1999 – IV R 68/98, BFHE 188, 291, BStBl II 1999, 481, unter II.3. und BFH-Beschluss vom 11.11.2022 – VIII B 97/21, BFH/NV 2023, 113, Rz 13).

Zur (Hinzu-)Schätzung berechtigen auch formelle Mängel der Aufzeichnungen über Bareinnahmen, die zwar keinen sicheren Schluss auf eine Einnahmenverkürzung zulassen, aber dazu führen, dass keine Gewähr mehr für die Vollständigkeit der Erfassung der Bareinnahmen besteht, ohne dass eine nachträgliche Ergänzung der Dokumentation beziehungsweise eine anderweitige Heilung des Mangels möglich wäre (vgl. BFH-Urteil vom 25.03.2015 – X R 20/13, BFHE 249, 390, BStBl II 2015, 743, Rz 27; BFH-Beschlüsse vom 14.08.2018 – XI B 2/18, BFH/NV 2019, 1, Rz 10 und vom 08.08.2019 – X B 117/18, BFH/NV 2019, 1219, Rz 18 f.).

Beratungshinweis für Mandanten
Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer ordnungsgemäßen Kassenführung und Aufzeichnungspflichten für Einzelunternehmer. Fehlerhafte oder unzureichende Aufzeichnungen können zu nachträglichen Steuerkorrekturen und zusätzlichen Steuerbelastungen führen. Dies gilt nach BFH auch dann, wenn die jeweiligen Steuerbescheide nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen und bekanntgegeben worden sind. Solange der Vorbehalt der Nachprüfung besteht, kann die Finanzbehörde den Steuerbescheid jederzeit ändern, sowohl zu Gunsten als auch zu Ungunsten des Steuerpflichtigen. Dies ermöglicht der Behörde, nachträglich erkannte Fehler zu korrigieren oder zusätzliche Informationen zu berücksichtigen. Ein Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung wird nicht bestandskräftig. Das bedeutet, er erlangt nicht die gleiche rechtliche Unanfechtbarkeit wie ein endgültiger Steuerbescheid. Die Fristen für Einsprüche oder Klagen ändern sich jedoch nicht. Der Vorbehalt der Nachprüfung kann aber nicht unbegrenzt bestehen bleiben. Nach Ablauf der Festsetzungsverjährung, die in der Regel vier Jahre beträgt, kann der Bescheid nicht mehr geändert werden, es sei denn, es liegen bestimmte Ausnahmefälle vor (z.B. bei Steuerhinterziehung). Vorliegende BFH-Entscheidung stellt nunmehr klar, dass Bescheide auch ohne Vorbehalt der Nachprüfung über die Korrekturvorschrift des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zur Durchbrechnung der Bestandskraft vom Finanzamt herangezogen werden kann. Wir empfehlen daher dringend, Ihre Buchführungs- und Aufzeichnungspraxis regelmäßig zu überprüfen und sicherzustellen, dass alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind. Bei Fragen oder Unsicherheiten stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

Gewinnerzielungsabsicht eines beratenden Betriebswirts bei Verlusten in der Anlaufphase – Ein Urteil des FG Münster

Einleitung

Am 13. Juni 2023 fällte das Finanzgericht (FG) Münster ein wegweisendes Urteil zur Gewinnerzielungsabsicht eines beratenden Betriebswirts bei Verlusten in der Anlaufphase seines Betriebs. Das Urteil klärt, unter welchen Umständen eine Gewinnerzielungsabsicht trotz andauernder Verluste angenommen werden kann und welche Kriterien dabei entscheidend sind. Dieser Beitrag beleuchtet die wesentlichen Punkte des Urteils und gibt abschließend Empfehlungen für Steuerpflichtige.

Hintergrund des Urteils

Der Kläger, ein Diplom-Kaufmann und Master of Arts, arbeitete bis 2015 als Unternehmensberater und nahm 2014 eine selbständige Tätigkeit als Unternehmensberater und Dozent auf. In den ersten Jahren seiner Selbständigkeit erzielte er nur geringe Einnahmen und meldete Verluste. Das Finanzamt erkannte die Verluste zunächst an, änderte jedoch später seine Auffassung und verneinte die Gewinnerzielungsabsicht des Klägers.

Wesentliche Punkte des Urteils

Das FG Münster entschied zugunsten des Klägers und stellte klar, dass bei der Bewertung der Gewinnerzielungsabsicht mehrere Faktoren berücksichtigt werden müssen:

  1. Berufliche Qualifikationen und Erfahrung: Der Kläger hatte jahrelange Erfahrung und zahlreiche berufliche Qualifikationen, was für eine ernsthafte Gewinnerzielungsabsicht spricht.
  1. Belastbares Betriebskonzept: Das Gericht erkannte an, dass das Betriebskonzept des Klägers geeignet war, zukünftig Gewinne zu erwirtschaften.
  1. Anlaufphase eines neuen Betriebs: Verluste in den ersten fünf Jahren eines neu gegründeten Betriebs sind nicht ungewöhnlich und können als Anlaufphase betrachtet werden.
  1. Fehlen persönlicher Gründe für die Verluste: Es gab keine Hinweise darauf, dass der Kläger die Verluste aus persönlichen Gründen hinnahm. Die Verluste allein wegen der Möglichkeit der Verrechnung mit den Einkünften seiner Ehefrau zu akzeptieren, reicht nicht aus, um eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht anzunehmen.
  1. Echte Kosten statt kalkulatorischer Kosten: Die vom Kläger geltend gemachten Kosten waren real und nicht nur theoretischer Natur.

Praktische Implikationen

Das Urteil hat erhebliche Auswirkungen auf die Praxis:

– Erhöhte Rechtssicherheit: Unternehmensberater und andere Freiberufler können sich auf dieses Urteil berufen, wenn sie in der Anlaufphase Verluste erleiden.

– Wichtigkeit einer soliden Geschäftsplanung: Eine gut durchdachte und dokumentierte Geschäftsstrategie kann helfen, die Gewinnerzielungsabsicht nachzuweisen.

– Berücksichtigung der individuellen Umstände: Bei der Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht müssen die spezifischen Umstände jedes Einzelfalls berücksichtigt werden.

Empfehlung für Steuerpflichtige

Für Steuerpflichtige, die in der Anlaufphase ihres Unternehmens Verluste erleiden, empfiehlt sich Folgendes:

  1. Dokumentation der Geschäftsstrategie: Halten Sie Ihre Geschäftspläne und -strategien detailliert fest, um die Ernsthaftigkeit Ihrer Gewinnerzielungsabsicht zu belegen.
  1. Nachweis beruflicher Qualifikationen und Erfahrungen: Dokumentieren Sie Ihre beruflichen Qualifikationen und relevanten Erfahrungen, um Ihre fachliche Eignung zu unterstreichen.
  1. Regelmäßige Überprüfung und Anpassung des Geschäftskonzepts: Überprüfen Sie regelmäßig Ihre Geschäftsstrategie und passen Sie diese bei Bedarf an, um langfristig profitabel zu arbeiten.
  1. Beweisführung für echte Betriebskosten: Stellen Sie sicher, dass alle geltend gemachten Kosten real und nachweisbar sind.
  1. Vermeidung des Anscheins persönlicher Gründe: Vermeiden Sie es, dass Verluste als aus persönlichen Gründen akzeptiert erscheinen. Ein professioneller und intensiver Geschäftsbetrieb sollte nach außen sichtbar sein.

Fazit

Das Urteil des FG Münster vom 13. Juni 2023 ist ein Urteil, welches die Bewertung der Gewinnerzielungsabsicht in der Anlaufphase eines Unternehmens klärt. Es bietet Freiberuflern und Unternehmensgründern mehr Rechtssicherheit und betont die Bedeutung einer gut dokumentierten Geschäftsstrategie. Steuerpflichtige sollten diese Aspekte berücksichtigen, um bei Verlusten in der Anlaufphase nicht in die Liebhabereifalle zu geraten

Zusammenfassung des BMF-Schreibens zur Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

Hintergrund und Kontext

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 5. Februar 2024 ein Schreiben zur Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) veröffentlicht. Diese Änderungen treten sofort in Kraft und berücksichtigen die Ergebnisse der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder. Das Schreiben betrifft hauptsächlich die Definition und die Anwendungsregelungen zu den Begriffen „Geschäftsleitung“ (§ 10 AO) und „Betriebstätte“ (§ 12 AO).

Änderungen zu § 10 AO – Geschäftsleitung

Definition der Geschäftsleitung:

Die „Geschäftsleitung“ wird als der „Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung“ definiert. Entscheidungsort ist dort, wo der maßgebliche Wille für die Geschäftsleitung gebildet wird und wichtige Maßnahmen der Geschäftsführung angeordnet werden.

Tagesgeschäft und Organisation:

Entscheidend ist der Ort, an dem alltägliche und organisatorische Maßnahmen tatsächlich ausgeführt werden.

Strategische Entscheidungen:

Maßnahmen, die die Grundlagen des Unternehmens betreffen, wie Unternehmenspolitik und wichtige wirtschaftliche Entscheidungen, sind nicht entscheidend für die Bestimmung des Ortes der Geschäftsleitung.

Räumliche Aspekte der Oberleitung:

Die Ausübung von Leitungsfunktionen erfordert keine feste Geschäftseinrichtung. Geschäftsleitende Handlungen können auch in der Wohnung des Geschäftsführers oder in den Räumen einer Dienstleistungs- oder Managementgesellschaft stattfinden.

Einzelfallbetrachtung:

Bei der Beurteilung sind Art, Umfang, Struktur und Eigenart des Unternehmens individuell zu berücksichtigen.

Mehrere Geschäftsleitungsorte:

Sind mehrere Orte für die Geschäftsleitung relevant, müssen die Tätigkeiten nach ihrer Bedeutung gewichtet werden, um den Hauptort der Geschäftsleitung zu bestimmen.

Notwendigkeit eines Geschäftsleitungsortes:

Jede juristische Person muss mindestens einen Ort der Geschäftsleitung haben.

Ermittlung durch das Finanzamt:

Wenn der vom Steuerpflichtigen angegebene Ort der Geschäftsleitung nicht bestätigt wird, ist der Wohnsitz des Geschäftsführers als Ort der Geschäftsleitung anzunehmen.

Änderungen zu § 12 AO – Betriebstätte

Definition der Betriebstätte:

Eine Betriebstätte erfordert eine Geschäftseinrichtung oder Anlage mit einer festen Beziehung zur Erdoberfläche, die von Dauer ist, der Tätigkeit des Unternehmens dient und über die der Steuerpflichtige eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat.

Nicht sichtbare Geschäftseinrichtungen:

Auch unterirdische Rohrleitungen (Pipelines) und bewegliche Geschäftseinrichtungen wie fahrbare Verkaufsstätten können als Betriebstätten gelten.

Rechtliche Befugnisse:

Für die Annahme einer Betriebstätte ist eine rechtliche Befugnis zur Nutzung der Einrichtung oder Anlage notwendig, die nicht einfach entzogen werden kann.

Homeoffice:

Die Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Homeoffice begründet in der Regel keine Betriebstätte des Arbeitgebers.

Eigene unternehmerische Tätigkeit:

Eine Geschäftseinrichtung dient dann als Betriebstätte, wenn dort eine eigene unternehmerische Tätigkeit mit fester örtlicher Bindung ausgeübt wird.

Betriebsstätte in fremden Räumen:

Eine Betriebsstätte kann sich auch in den Räumen eines Dritten befinden, wenn dort die Geschäftsführung tatsächlich ausgeübt wird.

Fazit

Diese Änderungen des AEAO sollen für mehr Klarheit und Rechtssicherheit bei der Definition und Anwendung der Begriffe „Geschäftsleitung“ und „Betriebsstätte“ sorgen, indem sie präzise Kriterien und Beispiele für deren Bestimmung bieten