Erste Bußgelder wegen illegaler Ferienvermietung auf Mallorca

Das Tourismusministerium der Balearen geht jetzt auch gegen private, illegale Ferienvermieter auf Mallorca vor. Bislang sind laut Tourismusminister Iago Negueruela fünf Bußgeldverfahren anhängig, in vier Fällen wurden bereits Strafen in Höhe von je 20.000 € verhängt.

In den ersten sieben Monaten dieses Jahres waren 143 Anzeigen wegen der illegalen Vermietung an Urlauber beim Ministerium eingegangen. Zum Teil wurden die unerlaubten Vermietungen durch die dafür abgestellten Inspektoren entdeckt, andere Vermieter wurden von Nachbarn oder anonym angezeigt.

Immobilienbesitzern, die ihre Wohnung ohne die hierfür vorgeschriebene Lizenz an Touristen vermieten, drohen Strafzahlungen von 4.000 bis 40.000 Euro. Wurden die durch die Vermietung erzielten Einnahmen nicht gegenüber dem Finanzamt erklärt, droht zudem Ärger mit den Steuerbehörden.

Bereits  im vergangenen Jahr waren mehrere Bußgelder in Höhe von je 300.000 € gegen Vermietungsportale wie AirBnb, Tripadvisor und Homeaway verhängt worden, die nicht lizensierte Ferienunterkünfte angeboten hatten und nicht auf die Aufforderung reagiert hatten, die illegalen Angebote vom Netz zu nehmen.

Ende Mai hatte das Tourismusministerium darüber hinaus mitgeteilt, dass weitere Verfahren wegen erneuter Verstöße eingeleitet worden seien. Den Unternehmen drohten nun Geldbußen von jeweils bis zu 400.000 Euro.

BMF zu Doppelbesteuerung bei Mallorca-Immobilien

Eigentümer spanischer Ferienimmobilien bleiben im Fokus der Finanzbehörden: Das deutsche Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat in einer Dienstanweisung an die Finanzämter vom 26.10.2018 Stellung zu umstrittenen Anwendungsfragen des neuen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Deutschland-Spanien von 2013 bezogen, die für Eigentümer von Mallorca-Immobilien große Bedeutung haben. Der von Immobilien-Eigentümern zu berücksichtigende, ohnehin lange Pflichten-Katalog wird damit nochmals erweitert.

Kurz zusammengefasst bezieht sich das BMF-Schreiben auf die umstrittene Frage, ob die Neuregelung im DBA Deutschland-Spanien 2013 in Art. 13 Abs. 2 DBA zur Besteuerung von Immobilien-Gesellschaften („Societad Limitada“ bzw. S.L.) nach Entstrickungs-Grundsätzen auch ohne eine Handlung des Steuerpflichtigen und ohne finanziellen Zufluss führt. Hintergrund ist, dass nach dem neuen DBA eine Besteuerung von Veräußerungsgewinnen auch im Belegenheitsort erfolgen kann und das deutsche Besteuerungsrecht insoweit beschränkt wird. Wird die Frage der sogenannten „passiven Entstrickung“ bejaht – wie nunmehr vom BMF ausdrücklich getan, soll eine Wegzugsbesteuerung ausgelöst und fällig werden. Dass das BMF eine passive Entstrickung für gegeben sieht, ist zwar nicht im Sinne einer endgültigen Entscheidung in dieser Frage zu deuten, unter anderem weil der Bundesfinanzhof (BFH) im Rahmen der finalen Entnahmetheorie entschieden hat, dass die Anwendbarkeit einer neuen DBA-Norm nicht zur Entstrickungsbesteuerung führt (BFH v. 16.12.1975, VIII R 3/74, BStBl. II 1976, 246). Aber die mit den Anwendungsfragen des DBA verbundenen Unsicherheiten, die im Einzelnen hoch umstritten sind, sind durch das BMF-Schreiben jedenfalls nicht verringert worden.

Der gesonderte Hinweis auf § 138 Abs. 2 AO dürfte insbesondere Immobilieneigentümer in der S.L.-Gestaltung aufschrecken. Denn hiernach sind unter anderem Auslandsbeteiligungen an Kapitalgesellschaften wie der S.L. dem Finanzamt ungefragt mitzuteilen. Unterbleibt dies oder ist dies unterblieben, kann diese Pflichtverletzung gem. § 379 Absatz 2 Nr. 1 oder 1d AO mit Bußgeldern von bis zu 25.000 EUR geahndet werden.

Hier finden Sie das Schreiben des BMF im Wortlaut:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Internationales_Steuerrecht/Allgemeine_Informationen/2018-10-26-passive-entstrickung-aufgrund-erstmaliger-anwendung-eines-abkommens-zur-vermeidung-der-DBA.pdf?__blob=publicationFile&v=1

 

Verdeckte Gewinnausschüttung bei spanischen S.L.: RA Michael Olfen im Private Banking Magazin zu strafrechtlichen Konsequenzen

Verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) einer spanischen Sociedad Limitada (S.L.) an ihren deutschen Anteilseigner in Form einer unentgeltlichen Nutzung der Ferienimmobilie sind in Deutschland steuerpflichtig. Das hat das höchste deutsche Steuergericht (Bundesfinanzhof, BFH) bereits 2013 festgestellt. In einem Gastbeitrag für das Private Banking Magazin hat RA Michael Olfen die möglichen strafrechtlichen Konsequenzen beschrieben sowie Beispielrechnungen aufgeführt, die zeigen, dass die kritische Grenze zu einer Haftstrafe bei einer Nichterklärung schnell erreicht ist https://www.private-banking-magazin.de/steuerverkuerzung-bei-ferienimmobilien-wann-eine-haftstrafe-unvermeidlich-ist/

Denn der Straftatbestand der Steuerhinterziehung sieht in Paragraph 370 Abs. 3 Satz 1 AO für besonders schwere Fälle einen erhöhten Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Nach einer Grundsatzentscheidung vom 2. Dezember 2008 liegt eine Steuerhinterziehung „in großem Ausmaß“ dann vor, wenn der Hinterziehungsbetrag 50.000 Euro übersteigt. Bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe kommt eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe nur noch bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe in Betracht.

Dabei ist auch zu beachten, dass ein besonders schwerer Fall  strafrechtlich erst zehn Jahre nach Tatbeendigung verjährt. Nur in Fällen der einfachen Steuerhinterziehung tritt die strafrechtliche Verfolgungsverjährung schon nach fünf Jahren ein – gegenüber dem Finanzamt sind allerdings alle verschwiegenen Einkommen zehn Jahre lang nachzuversteuern.

Durch den mittlerweile automatisierten Austausch von Finanzdaten nach Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG) dürfte es nur noch eine Frage der Zeit sein, wann entsprechende Auskünfte von den Steuerpflichtigen verlangt werden. Mehr dazu: https://www.steuern-und-strafe.de/finanzkonten-inf…saustauschgesetz/ ‎Eine Liste aller teilnehmenden Länder finden Sie hier: https://www.bzst.de/DE/Steuern_International/CRS/Allgemeine_Informationen/Allgemeine_Informationen_node.html#TeilnehmendeStaaten)

Sind die ausländischen Immobilienbeteiligungen nicht gemäß Paragraph 138 Absatz 2 AO pflichtgemäß den deutschen Finanzbehörden angezeigt worden, ist damit zu rechnen, dass nicht nur nachträglich Steuern und Zinsen eingefordert, sondern auch Strafverfahren eingeleitet werden. Die Abgabe einer rechtzeitigen Selbstanzeige könnte daher vielfach die letzte Möglichkeit zur Erlangung von Straffreiheit sein.

Mehr Informationen finden Sie hier: https://www.steuerjuristen.com/Immobilien-Spanische-SL