Enthält das Urteil eines Richters insoweit einen Darlegungsmangel, als eine Lücke in der Darstellung der Berechnung der Mehrumsätze und darauf aufbauend der jeweiligen Hinterziehungsbeträge besteht, ist das Urteil fehlerhaft und nach BGH-Urteil vom 28.07.2010 (Az.: 1 StR 643/09 – Landgericht Stuttgart) insoweit aufzuheben.
In dem vorliegenden Fall hatte die Strafkammer des Landgerichts Stuttgart die Umsätze der einzelnen Jahre pauschal schätzen müssen, nach dem der Versuch, eine möglichst konkrete Schätzung zu ermitteln, fehlgeschlagen war. Die Angeklagte betrieb in Ludwigsburg in zentraler Lage zwei gastronomische Betriebe (Döner-Läden). Festgestellt wurde, dass die bei einem Fleischgroßhändler über die Lieferung ausgestellten Rechnungen zutreffend gewesen sind. Weiterlesen