Widerruf der Gaststättenerlaubnis bei Steuerhinterziehung
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat in einem Beschluß vom 02.07.2014 in einem Eilverfahren zur Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes den Widerruf einer Gaststättenerlaubnis zugunsten einer GmbH bestätigt, wenn zu befürchten sei, dass der Alleingesellschafter-Geschäftsführer (GGF) sich als unzuverlässig erweise. Der GGF war zuvor in 36 Fällen wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Offenbar zur Vermeidung der Entziehung der Erlaubnis zum Betrieb der Gastätte hatte er zusätzlich die Tochter als alleinvertretungsberechtigte Geschäftsfühererin berufen. Trotzdem widerrief das Gewerbeamt die Erlaubnis und ordnete den sofortigen Vollzug an. Das Gericht bestätigte die Auffassung des Gewerbeamtes und sah auch die sofortige Entziehung der Erlaubnis als erforderlich an, da die konkrete Gefahr weiterer erheblicher Rechtsverstöße fortlaufend bestehe und demzufolge auch der schwere Eingriff in Art 12 GG (Berufsfreiheit) und Art 19 Abs. 4 GG (effektiver Rechtsschutz) durch den sofortigen Entzug nicht entgegenstehen. Weiterlesen