Telefonüberwachung bei Steuerhinterziehung
Im Jahr 1968 wurde erstmals mit der Norm des § 100a StPO die Möglichkeit der Telefonüberwachung für verdeckte Ermittlungen geschaffen. Gemäß § 100a StPO ist die Staatsanwaltschaft im Rahmen des Straftatenkatalogs befugt, beim zuständigen Gericht, die Genehmigung zum Abhören des Telekommunikationsverkehrs (u.a. Telefon, Fax, Internet, Email, Kommunikation mit Onlinediensten) zu beantragen.
Grundsätzlich ermächtigen Steuerdelikte nicht zu einer Telefonüberwachung. Ausgenommen ist auch die Verwertung zufälliger Erkenntnisse über eine Steuerstraftat. Mit der Neuregelung des § 100a StPO im Januar 2008 steht es gegenwärtig der Staatsanwaltschaft frei, die Überwachung des Fernmeldeverkehrs bei bandenmäßiger Umsatz- und Verbrauchssteuerhinterziehung, beim gewerbsmäßigen, gewaltsamen und bandenmäßigen Schmuggel und bei Steuerhehlerei nach § 100a Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO zu beantragen. Das Wissen des Täters oder Teilnehmers ist unerheblich.
Das Abhören eines Telefonats darf nicht weiter fortgesetzt werden, wenn der Verdächtige im Rahmen einer Überwachung mit seinem Verteidiger kommuniziert. Dies schließt auch die gesonderte Überwachung des Telefonanschlusses des Verteidigers hinsichtlich des § 148 StPO aus. Anders stellt sich die Sachlage dar, wenn der Anwalt selbst einer Katalogtat des § 100a StPO verdächtig ist.