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Urteil: Ermittlungsbehörden dürfen Steuerdaten-CDs als Beweismittel verwenden

In der Frage nach der Rechtmäßigkeit der Verwertung möglicherweise unrechtmäßig erlangter Daten über Steuervergehen ist erneut ein Urteil zugunsten der Ermittlungsbehörden ergangen. Nach der Entscheidung des Finanzgerichts Köln vom 28.12.2020, das kürzlich veröffentlicht wurde, ist ein Auskunftsersuchen an die luxemburgische Steuerverwaltung aufgrund von Erkenntnissen auf Basis einer sogenannten  Steuerdaten-CD zulässig und verstößt nicht gegen das Steuergeheimnis.

Die Offenbarung der dem Steuergeheimnis unterliegenden Verhältnissen des Betroffenen seien durch § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO i. V. m. § 117 Abs. 1 AO sowie durch § 6 Abs. 1 EUAHiG und Art. 25 Abs. 1 DBA Luxemburg gerechtfertigt, so die Richter. Die Tatsache, dass der Kauf des Datenbestandes möglicherweise an sich nicht rechtmäßig sei, führe nicht zu einem Beweisverwertungsverbot im Besteuerungsverfahren und habe auch keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit einer zwischenstaatlichen Rechts- und Amtshilfe.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Sicherungs-Anordnung sei unbegründet. Nach Ansicht des Senats mangele es bereits an einem Anordnungsanspruch, da der Antragsteller keinen Anspruch gegen den Antragsgegner habe, das beabsichtigte Auskunftsersuchen an die luxemburgische Steuerverwaltung einstweilen zu unterlassen. Ein solcher ergebe sich nicht aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog i. V. m. § 30 AO; der Antragsteller habe es gemäß § 1004 Abs. 2 BGB analog zu dulden, dass die erbetene Auskunft bei der luxemburgischen Steuerverwaltung eingeholt werde, um weitere Auskünfte zu erhalten. Das vorliegende Informationsersuchen basiere auf im Besteuerungsverfahren verwertbaren Informationen und verstoße insbesondere nicht gegen die Pflicht, das Steuergeheimnis gemäß § 30 AO zu wahren.

Hintergrund des in Köln entschiedenen Sachverhalts ist der seit einigen Jahren schwelende Streit über den Ankauf von Steuerdaten-CDs durch die Finanzverwaltung und deren Aus- und Verwertung durch die Ermittlungsbehörden. Im vorliegenden Falles ist die Frage interessant, wie sich der möglicherweise nicht rechtmäßige Ankauf der Steuerdaten-CD  auf deren Nutzung zur Strafverfolgung auswirkt. Das Finanzgericht Köln hat nun erneut zugunsten der Verwaltung entscheiden. In seinen Entscheidungsgründen untersuchte der erkennende Senat dabei auch ausführlich die sogenannte Doppelfunktion der Steuerfahndung. Diese führt oft zu Streit, wird aber teilweise  als Verteidigungsansatz im Steuerstrafrecht genutzt.

Den Wortlaut der Entscheidung des Finanzgerichts Köln finden Sie hier:  2 V 1217/20

Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

Das Thema Selbstanzeige ist weiterhin ein Dauerbrenner. Erst wurden Steuerhinterziehungsfälle schweizer Bankkunden aus Deutschland infolge von Daten-CDs mit sensiblen Kontendaten, welche von den Finanzbehörden angekauft wurden, entdeckt und die betroffenen zur Selbstanzeige genötigt. Nunmehr titelt aktuell die Tagespresse, dass sogar eidgenössische Banken selbst deutsche Kunden dazu bewegen, unversteuertes Vermögen dem Fiskus zu melden.

Auf internationaler Ebene hat aber bereits seit längerer Zeit ein Sinneswandel stattgefunden. Angetrieben durch das harte Durchgreifen der Justiz und Regierung in den Vereinigten Staaten hat die Finanzbranche bereits eine Trendwende hin zur einer „Weißgeldstrategie“ vollzogen oder ist im Begriff, diese gegenüber ihren ausländischen Kunden durchzusetzen. Wer nicht nachweisen kann, dass er sein Vermögen versteuert hat, bekommt sein Geld ausbezahlt und muss gehen. Neukunden müssen befürchten, mit unversteuertem Vermögen nicht mehr akzeptiert zu werden.

Nachdem das Steuerabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz endgültig und damit auch eine pauschale, anonyme und abgeltende Nachversteuerung von unversteuertem Vermögen in der Schweiz gescheitert ist, hilft dem deutschen Steuersünder nur noch die Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige. Weiteres Taktieren und Abwarten könnte zur Tatentdeckung führen. Dann verhilft auch die Selbstanzeige nicht mehr zur Straffreiheit.

Was können wir für Sie tun und wie gestaltet sich die Abgabe einer solchen strafbefreienden Selbstanzeige durch unsere Kanzlei?

Zunächst benötigen wir Ihr Vertrauen. Auf unsere Erfahrung und unser Expertenwissen können Sie sich verlassen. Selbstanzeigen bedeuten für die Betroffenen eine hohe psychische und finanzielle Belastung, bis die Straffreiheit erreicht worden ist. Die Praxis zeigt, dass die Erleichterung am Ende überwiegt, endlich wieder auf den Weg der Tugend zur Steuerehrlichkeit zurückgekehrt und mit einem blauen Auge davongekommen zu sein, Der eingetretene finanzielle Verlust wird in diesem Zusammenhang hingenommen.

Zunächst analysieren wir zusammen mit Ihnen oder auch mit Ihrem Steuerberater Ihren persönlichen Fall. Sollte unsere Prüfung dazu kommen, dass noch eine strafbefreiende Selbstanzeige möglich ist, ist wichtig, schnellstmöglich einen Überblick über die Höhe der erzielten und bisher verschwiegenen Kapitaleinkünfte und den Zeitraum der erfolgten Steuerverkürzung zu erhalten. Wichtig ist auch zu erfahren, ob noch andere steuerpflichtige Einnahmen verschwiegen worden sind, da anderenfalls eine nicht wirksame Teilselbstanzeige droht, die eben nach neuerer Rechtslage nicht zur Straffreiheit führt.

Hier sind Sie gefragt. Wir benötigen Unterlagen über die erzielten Kapitaleinkünfte und die getätigten privaten Veräußerungsgeschäfte von Wertpapieren (z.B. Aktien). Sollten Ihnen keine Bankunterlagen wie z.B. Vermögensverzeichnisse, Depotübersichten, Erträgnisaufstellungen oder Steuerbescheinigungen, aus denen die Einnahmen vollständig zu ermitteln sind, vorliegen, werden wir zunächst geschätzte Angaben zu den Kapitalerträgen und den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen dem Finanzamt mitteilen.

Die Beschaffung der Unterlagen kann mit unter Monate dauern, da die schweizer Banken wegen des Ansturms derzeit sehr überlastet sind. In Einzelfällen, in denen Bankunterlagen schnell vorgelegt werden können, kann es Sinn machen, zunächst abzuwarten.

Im zweiten Schritt sind dann die Bankunterlagen bei der depotführenden Bank anzufordern. Auch hierbei helfen wir Ihnen und übernehmen den gesamten Schriftverkehr mit den Banken, Vermögensverwaltern, Steuerberatern und dem Finanzamt. Wenn dies erforderlich wird, werden die Unterlagen selbst vor Ort beschafft und abgeholt.

Um eine Tatentdeckung in der Zwischenzeit zu vermeiden, werden die steuerpflichtigen Kapitaleinnahmen für den betreffenden Zeitraum von uns überhöht geschätzt. Denn auf jeden Fall ist zu vermeiden, dass zu wenig Kapitaleinkünfte mitgeteilt werden. Den überhöhten steuerlichen Festsetzungen des Finanzamts kann erfahrungsgemäß durch ein Angebot einer sofortigen Abschlagszahlung auf die voraussichtlich entstehende Steuerverbindlichkeit begegnet werden. Desweiteren werden wir für Sie die frühzeitig bekanntgegebenen Steuerbescheide mit dem Einspruch anfechten und der Zahlungsfälligkeit durch einen entsprechenden Antrag entgegengewirken.

Die geschätzte Selbstanzeige wird dann auf der zweiten Stufe konkretisiert und vervollständigt, sobald die erhaltenen Bankbelege steuerlich durch uns ausgewertet worden sind. Eine solche „Stufenselbstanzeige“ wird von der Rechtsprechung (noch) tolleriert und führt nicht zur Unwirksamkeit.

In der Zwischenzeit wird Ihnen, und das ist obligatorisch, die Eröffnung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben. Das muß Sie aber nicht beunruhigen, da die Selbstanzeige erst wirksam wird, wenn die Besteuerungsgrundlagen endgültig feststehen und Sie die darauf entfallenden Steuern nachgezahlt haben. Wenn der Steuerhinterziehungsbetrag die Höhe von € 50.000,00 überschreitet, wird zudem eine weitere Zahlung von fünf Prozent der hinterzogenen Steuer zugunsten der Staatskasse fällig. Erst dann tritt die gesetzlich geregelte Straffreiheit ein und das Strafverfahren wird strafprozessrechtlich eingestellt.

Sollte der Steuerpflichtige jedoch uns nicht alle Einnahmen mitgeteilt haben und nachträglich doch noch steuerpflichtige Erträge dem Finanzamt bekannt werden, kann die Strafverfolgungsbehörde das Strafverfahren wegen der Abgabe einer unwirksamen (Teil-)Selbstanzeige wieder aufgreifen und es kann zu einer strafrechtliche Verurteilung kommen. Zwar gibt es hierbei Tolleranzgrenzen, wenn versehentlich Besteuerungsgrundlagen nicht mitgeteilt worden sind. Diese sind aber gering. Der erste Versuch einer Selbstanzeige sollte deshalb sitzen.

Die Vertretung in Selbstanzeigeverfahren durch einen Fachmann ist demnach aus meiner Sicht unerlässlich.

Strafverteidigung bei Tatentdeckung

In den Fällen, in denen von Tatentdeckung auszugehen ist und demnach eine Selbstanzeige zu spät kommt, macht vielfach die Abgabe einer Selbstanzeige aus Gründen der Strafzumessung ebenfalls Sinn. In diesem Fall werden Sie von mir als Strafverteidiger und Steueranwalt vertreten, wobei zunächst für Sie ein Verteidigungskonzept entwickelt wird. Sie können dann jederzeit selbst entscheiden, ob Sie diesen Schritt tatsächlich gehen wollen. In den meistens Fällen konnte aber auch bei Tatentdeckung ein öffentlicher Strafprozess durch mich vermieden werden. Haftfälle sind, wenn keine besonderen strafschärfenden Umstände anzunehmen sind, in Steuerhinterziehungsfällen eher die Ausnahme als die Regel, auch wenn es immer auf den Einzelfall ankommt.

In diesem Zusammenhang werden wir als spezialisierte Steueranwaltskanzlei folgende anwaltliche Hilfe bieten können:

• (Vor Ort-) Beratung von Mandanten bei strafbefreienden Nacherklärungen
• (Vor Ort-) Beratung zu allgemeinen steuerstrafrechtlichen Themen
• Erstellung der Selbstanzeigen und Mandatsabwicklung bis zur Erlangung der Straffreiheit
• Vertretung im Steuerfestsetzungs- und Strafverfahren sowie im Betriebsprüfungsverfahren
• Schriftverkehr mit Finanzbehörden und ausländischen Bankinstituten
• Strafverteidigung in Fällen der Steuerhinterziehung bundesweit
• Erstellung von Steuererklärungen

Unsere Expertise

Wir haben jahrelange Erfahrung im Bereich der deutschen Steuern bzw. in der Besteuerung von Kapitalerträgen nach deutschem Recht. Wir kennen die neusten Entwicklungen. Der Schwerpunkt der anwaltlichen Tätigkeit ist die Erstellung von Selbstanzeigen und wenn nötig, die konfrontative Strafverteidigung. Daneben findet auch die vorbeugende Vorfeldberatung etwa zur Vermeidung von Teilselbstanzeigen, insbesondere in enger Zusammenarbeit mit Vermögensverwaltern, Treuhändern, Rechtsanwälten, Steuerberatern und Banken aus der Schweiz und anderen Ländern an Gewicht.

Rechtliches Hintergrundwissen:

Die Abgabenordnung (AO) beinhaltet die Möglichkeit in Fällen vollendeter Steuerhinterziehung gemäß § 371 AO mittels Selbstanzeige rückwirkend Straffreiheit zu erlangen. Weiterlesen