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Spanisches Finanzamt muss steuerpflichtige Deutsche über Heimatadresse kontaktieren

Für in Spanien steuerpflichtige Deutsche ist ein wichtiges und etwas überraschendes Urteil rechtskräftig geworden. Im Oktober 2019 hatte das Wirtschaftsverwaltungsgericht der Balearen (TEAR – Tribunal Económico Administrativo de Baleares) entschieden, dass das lokal zuständige Finanzamt (ATIB – Agencia Tributaria de les Illes Balears) EU-Bürgern, die keinen festen Wohnsitz in Spanien haben, Benachrichtigungen an ihre Heimatadresse zustellen müsse. Nun ist die Einspruchsfrist des Finanzamtes gegen dieses Urteil abgelaufen. Die Rechtsprechung ist für alle so genannten Nichtresidenten von Bedeutung, die beispielsweise durch den Besitz einer Immobilie in Spanien dort steuerpflichtig sind.

Die Klägerin hatte bei der Veräußerung ihrer Immobilie auf Mallorca einen hohen Gewinn erzielt und war nach Deutschland zurückgekehrt, ohne ihren neuen Wohnsitz beim spanischem Finanzamt anzugeben, wozu sie verpflichtet gewesen wäre. Das Finanzamt schickte ihr daraufhin einen Bescheid, mit dem sie aufgefordert wurde, die entsprechenden Steuern nachzuzahlen – allerdings an die veraltete Adresse auf Mallorca, zu der die Klägerin keinen Zugang hatte.

Die Fristen verstrichen, und das Finanzamt ging dazu über, die Benachrichtigung im Amtsblatt zu veröffentlichen und die Konten der Mandantin zu pfänden. Die Frau verklagte daraufhin das Finanzamt und bekam im Oktober vom TEAR recht: Das Wirtschaftsverwaltungsgericht entschied, dass das Finanzamt in diesem Fall nicht nach dem juristischen Prinzip von Treu und Glauben gehandelt habe, da es ein Leichtes gewesen wäre, die Anklägerin über ihre deutsche Adresse zu kontaktieren, zumal diese Anschrift in der Kaufurkunde vermerkt war. Aus diesem Grund erklärte das Gericht die Benachrichtigungen auf Mallorca für nichtig, obwohl die Klägerin selbst ihrer Pflicht, dem Finanzamt ihre neue Anschrift mitzuteilen, nicht nachgekommen war.

Zum Hinterrund: In Spanien gibt es neben dem zentralen Wirtschaftsverwaltungsgericht mit Sitz in Madrid (TEAC) für jede autonome Region ein weiteres Gericht ( TEAR). Sowohl das TEAC als auch die verschiedenen TEAR entscheiden über Einsprüche gegen Bescheide der Finanzverwaltungen und sind dem spanischen Finanzministerium unterstellt. Ob ein bestimmter Sachverhalt vom zentralen oder vom regionalen Wirtschaftsverwaltungsgericht bearbeitet wird, hängt von der Höhe der Klagesumme ab – bei sehr hohen Summen liegt die Kompetenz in der Hauptstadt Madrid. In dem hier entschiedenen Fall lag die Zuständigkeit beim Wirtschaftsverwaltungsgericht der Balearen.

(Quelle: Mallorca-Zeitung)