Hinterziehungszinsen nach § 235 AO
Insbesondere bei vollendeter Steuerhinterziehung, § 370 AO, entstehen Hinterziehungszinsen, für die der Schuldner nach § 235 AO haftet. Auch der an der Tat nicht beteiligte Steuerpflichtige kann Schuldner sein. Weiterlesen