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BFH: Sechs Prozent Zinsen auf Steuern sind realitätsfern

Der Bundesfinanzhof (BFH) zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Nachzahlungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2015. Mit Beschluss vom 25. April 2018 hat er daher die Aussetzung der Vollziehung (AdV) gewährt. Der BFH ist der Meinung, dass die in §§ 233a, 238 der Abgabenordnung (AO) festgelegten Zinsen von einhalb Prozent pro Monat einer nachzuzahlenden oder zu erstattenden Steuer realitätsfern seien. Der gesetzlich festgelegte Zinssatz überschreite den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität erheblich, und verletze so den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Er überschreite den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität erheblich, da sich im Streitzeitraum ein niedriges Marktzinsniveaus strukturell und nachhaltig verfestigt habe. Es bestünden zudem schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel, ob der Zinssatz dem aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Übermaßverbot entspreche. Die realitätsferne Bemessung der Zinshöhe wirke in Zeiten eines strukturellen Niedrigzinsniveaus wie ein rechtsgrundloser Zuschlag auf die Steuerfestsetzung.

Allein bei der steuerlichen Betriebsprüfung vereinnahmte der Fiskus im Bereich der Zinsen nach § 233a AO nach Angaben des BFH in den letzten Jahren über zwei Milliarden Euro.

In dem dem BFH vorliegenden Fall hatte das Finanzamt auf eine nachzuzahlende Steuer von 1.984.800 €  Nachzahlungszinsen in Höhe von 240.831 € für den Zeitraum vom 1. April 2015 bis 16. November 2017 festgesetzt. Die Antragsteller hielten die Höhe der Zinsen von einhalb Prozent für jeden Monat für verfassungswidrig und beantragten eine Aussetzung der Vollziehung. Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten dies ab.

Demgegenüber gab der BFH am 25.April dem Antrag statt und setzte die Vollziehung des Zinsbescheids in vollem Umfang aus.

 

Der BFH äußerte zudem die Meinung, dass der Gesetzgeber überprüfen müsse, ob die ursprüngliche Entscheidung zu der in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO geregelten gesetzlichen Höhe von Nachzahlungszinsen auch bei dauerhafter Verfestigung des Niedrigzinsniveaus aufrechtzuerhalten sei, oder ob die Zinshöhe herabgesetzt werden müsse.

Steuerbehörden überprüfen Airbnb-Vermieter

Die Finanzbehörden wollen deutsche Airbnb-Vermieter auf mögliche Steuerhinterziehung überprüfen. Dazu habe Deutschland ein Auskunftsersuchen an Irland gestellt, dem Europa- Sitz des Unterkunfts-Vermittlungsportals, berichtet die Wirtschaftswoche. Das zuständige Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Bonn habe auf Initiative des Hamburger Finanzsenats bereits eine entsprechende Gruppenanfrage nach Dublin geschickt, um die Herausgabe der Daten zu erreichen. Auf Grundlage dieser Daten will die Finanzbehörde demnach die Steuererklärungen der als Vermieter registrierten Deutschen überprüfen.

Wer in der Vergangenheit Einkünfte aus der Vermietung von Wohnungen über das Portal Airbnb nicht in seiner Steuererklärung angegeben hat, riskiert neben der steuerlichen Nacherhebung die Einleitung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Steuerhinterziehung. Bei Hinterziehung beträgt die Festsetzungsfrist zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 S. 2 AO), es können also noch Zeiträume bis weit in die Vergangenheit nacherhoben werden. Die steuerliche Nachforderung wird verzinst (§ 233a bzw. § 235 AO). Steuerstrafrechtlich kommen abhängig von der Höhe nicht erklärter Beträge die Einstellung mit oder ohne Geldauflage oder Geldstrafen in Betracht. Ab einem hinterzogenen Betrag von 50.000 € droht nach der neueren Rechtsprechung grundsätzlich Haft mit einer Mindeststrafe von sechs Monaten (§ 370 Abs. 3 Nr. 1 AO).

Welche Handlungsoptionen bestehen?

Zunächst ist die Gruppenanfrage gestellt und noch nicht beantwortet. Die Zulässigkeit von Gruppenanfragen ist allgemein nicht unumstritten und muss anhand des konkreten Falls und der einschlägigen Rechtsgrundlagen geprüft werden. Allerdings sollte man sich nicht darauf verlassen, dass Bedenken an der Zulässigkeit der Gruppenanfrage die Herausgabe von Nutzerdaten des Portals Airbnb abwenden werden. Wer erkennt, dass er falsche Angaben in einer Steuererklärung gemacht hat, kann unter Umständen – dies mussebenfalls im Einzelfall geprüft werden – eine Berichtigungserklärung gem. § 153 AO abgeben. Diese muss allerdings unverzüglich erfolgen. Andernfalls kann auch eine strafbefreiende Selbstanzeige in Betracht kommen – allerdings nur solange die Tat noch nicht entdeckt ist. Aus diesem Grund ist auch mit Blick auf die Festsetzungsfrist von zehn Jahren ein Zuwarten mit der Hoffnung, dass die Gruppenanfrage unbeantwortet bleibt oder die Informationen durch Airbnb nicht herausgegeben werden, nicht ratsam.

Interview zu Malta-Leasing-Modell im Private Banking Magazin

Das Private Banking Magazin hat mit den Rechtsanwälten Sascha König und Michael Olfen über die Folgen des EU-Vertragsverletzungsverfahrens gegen Malta, Zypern und Griechenland im Zusammenhang mit Yacht-Leasing-Modellen  gesprochen. In dem Interview erklären die beiden das Malta-Leasing-Modell und erläutern die möglichen steuerlichen und zum Teil strafrechtlichen Konsequenzen für in Deutschland steuerpflichtige Yachten-Nutzer. (siehe auch https://www.steuern-und-strafe.de/wp-admin/post.php?post=2047&action=edit

Unter anderem erklärt Rechtsanwalt Sascha König, „dass bereits seit der Veröffentlichung des EuGH-Urteils vom 04. Oktober 2017 – und nun spätestens durch die Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens durch die Europäische Kommission – durchgreifende Zweifel an der unionsrechtlichen Rechtmäßigkeit des Malta-Leasing-Modells bestehen. Was dazu führt, dass die in Malta in der Vergangenheit eingereichten Umsatzsteuererklärungen – vor allem der Leasinggeberin – unionsrechtlich wohl in sehr vielen Fällen zu beanstanden sind.Diese Beanstandung betrifft zwar in aller Regel nicht das deutsche, sondern allein das maltesische Besteuerungsrecht. Aber: Im Paragrafen 370 Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung ist der erweiterte örtliche und sachliche Anwendungsbereich des Straftatbestandes der Steuerhinterziehung bei Verkürzung von Umsatzsteuern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union festgeschrieben. Die unionsrechtswidrige Festsetzung von Umsatzsteuern in Malta ist also auch in Deutschland von Bedeutung, da die Norm den deutschen Strafverfolgungsbehörden einen entsprechenden Ermittlungsauftrag auferlegt.“

Das ganze Interview finden Sie hier: https://www.private-banking-magazin.de/steuerverkuerzung-bei-yachten-beim-malta-leasing-modell-droht-schnell-eine-haft/

Weitere Informationen haben wir hier für Sie zusammengestellt: https://www.steuerjuristen.com/Yachten-Malta-Leasing-Modell

 

 

Tax Compliance in Unternehmen – Beitrag im „private banking magazin“

Panama-und Paradise-Papers, Automatischer Informationsaustausch zwischen rund 60 Staaten sowie zahlreiche Leaks bei Banken und Anwaltskanzleien: Wer bei der Steuer trickst, muss mittlerweile mit Aufdeckung rechnen. Aber auch unbeabsichtigt entstehen in Unternehmen häufig Fehler steuerlicher Art. Ein Tax-Compliance-System kann helfen, derartigen Fehlern vorzubeugen und Haftungs- und Strafrisiken zu vermeiden.

Was ein solches Tax-Compliance-System leisten kann und sollte, erklärt RA Michael Olfen in seinem Gastbeitrag im private banking Magazin (ET 13.02.2017) und bereits online unter https://www.private-banking-magazin.de/tatort-firmenzentrale-innerbetriebliche-kontrollsysteme-koennen-in-steuersachen-entlasten/

 

Rasterfahndung im Finanzamt? Länderübergreifender Abruf und Verwendung von Daten gemäß § 88b AO

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 16.7.2016 ist zum 1.1.2017 auch die Vorschrift des § 88b AO in Kraft getreten. Sie kann erhebliche Folgen für zunehmend zentralisierte und digitalisierte Ermittlungen in Steuerstrafsachen haben – und ist möglicherweise verfassungswidrig. Weiterlesen

Zeugenvernehmung / Rechtsschutz

Gemäß § 399 AO i.V.m. §§ 161 ff. StPO steht der Finanzbehörde die Befugnis zu, Zeugen zu vernehmen. Weiterlesen

Steuerstrafrecht und dessen Verschärfung

Besonders in der jüngsten Vergangenheit ist eine deutliche Verschärfung des Steuerstrafrechts zu beobachten. Weiterlesen

Steuerstraftaten nach den §§ 370ff. AO – welche Straftaten fallen darunter?

Zuständig für die Verfolgung von Steuerstraftaten nach den §§ 370 ff. AO ist neben der Justiz die Steuerverwaltung. Weiterlesen

Rechtsschutzversicherung: Spezial-Strafrechtsschutz-Versicherung

Auf dem Markt sind derzeit Policen für Spezial-Strafrechtschutz-Versicherungen erhältlich, die die Kosten der Strafverteidigung in einem Steuerstrafverfahren übernehmen. Weiterlesen

Selbstanzeige bei Kontrollmitteilung

Anlässlich einer Außenprüfung von Steuerpflichtigen kann von einem Finanzbeamten ein steuerliches Verhältnisses einer dritten Person oder des Steuerpflichtigen selbst, welches von der jeweiligen steuerlichen Ermittlung verschieden ist, nach § 194 Abs. 3 AO festgestellt und dem Finanzamt übermittelt werden. Man spricht von der sog. Kontrollmitteilung. Weiterlesen