Zeugenvernehmung / Rechtsschutz
Gemäß § 399 AO i.V.m. §§ 161 ff. StPO steht der Finanzbehörde die Befugnis zu, Zeugen zu vernehmen. Weiterlesen
Gemäß § 399 AO i.V.m. §§ 161 ff. StPO steht der Finanzbehörde die Befugnis zu, Zeugen zu vernehmen. Weiterlesen