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Kassennachschau

BMF veröffentlicht Anwendungserlass zu §146a AO

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat am 17.06.2019 einen Anwendungserlass zu § 146a AO veröffentlicht. Er regelt die Umsetzung des § 146a AO, der im Zusammenhang mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen geschaffen wurde. In dem mehrseitigen Anwendungserlass sind unter der Überschrift „AEAO zu § 146a – Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung:“ alle Details der Verordnung erläutert – von der Art der elektronischen Aufzeichnungssysteme über den sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereich bis zum korrekten Ablauf der Protokollierung, den Anforderungen an den Beleg und die Art der elektronischen Aufbewahrung der Aufzeichnungen bis zur Zertifizierung und den Rechtsfolgen bei Verstoß gegen §146 a AO.

Zu den Schutzzielen heißt es: „Die Regelungen des § 146a AO sollen für digitale Grundaufzeichnungen, die mittels elektronischem Aufzeichnungssystem i. S. d. § 146a AO i.V.m. § 1 Satz 1 KassenSichV geführt werden, folgendes sicherstellen:

deren Integrität,
deren Authentizität
und deren Vollständigkeit.“

In dem Anwendungserlass wird eine einheitliche digitale Schnittstelle für steuerliche Außenprüfungen und Nachschauen zwingend gefordert. Dazu heißt es:

„Die im AEAO zu § 146a, Nr. 3.2.10 beschriebenen abgesicherten Anwendungsdaten müssen im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung oder Kassen-Nachschau dem Amtsträger zur Verifikation der Protokollierung zur Verfügung gestellt werden.

Darüber hinaus müssen alle mit dem elektronischen Aufzeichnungssystem aufge- zeichneten Daten in einem maschinell auswertbaren Format zur Verfügung gestellt werden. “

Auch die Anforderungen an die Belege sind dort geregelt. Im Wortlaut:

  1. Der Beleg muss mindestens folgende Angaben enthalten:
      1. Den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers (vgl. § 6 Nr. 1 KassenSichV). Aus Vereinfachungsgründen genügen die Angaben aus § 31 Abs. 2 UStDV (UStAE Abschnitt 14.5 Abs. 2)
      2. Das Datum der Belegausstellung und den Zeitpunkt des Vorgangbeginns sowie den Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung (vgl. AEAO zu § 146a, Nr. 3.6.3 „Zeitpunkt des Vorgangsbeginns bzw. der Vorgangsbeendigung“)
      3. Die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung (vgl. auch AEAO zu § 146, Nr. 2.1.3).
      1. Die Transaktionsnummer i. S. d. § 2 Satz 2 Nummer 2 KassenSichV (vgl. AEAO zu § 146a, Nr. 3.5)
      2. Das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.

        Erfordert ein Geschäftsvorfall (vgl. AEAO zu § 146a, Nr. 1.7) nicht die Erstellung einer Rechnung i. S. d. § 14 UStG, sondern einen sonstigen Beleg (z.B. Lieferschein), wird nicht beanstandet, wenn dieser Beleg nicht den unter § 6 Satz 1 Nr. 5 KassenSichV geforderten Steuerbetrag enthält.

      3. Die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder die Seriennummer des Sicherheitsmoduls.
        Auf dem Beleg ist die nach § 2 Satz 2 Nr. 8 KassenSichV protokollierte Seriennummer anzugeben (vgl. AEAO zu § 146a, Nrn. 3.6.1, 3.6.2).
      4. Betrag je Zahlungsart
      5. Signaturzähler
      6. Prüfwert

Den gesamten Wortlaut des Anwendungserlasses finden Sie hier: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/AO-Anwendungserlass/2019-06-17-einfuehrung-paragraf-146a-AO-anwendungserlass-zu-paragraf-146a-AO.pdf;jsessionid=94DB90BCC3044092AD92E282DD6D64BC?__blob=publicationFile&v=1

Bei Fragen zu den Anforderungen durch §146a AO, zu Kassennachschau- oder -prüfungen sprechen Sie uns gerne an: https://omv-law.com/steuerrecht/