Höheres Strafmaß bei bandenmäßiger Steuerhinterziehung geplant – Reform des § 370 Abs. 3 S.2 Nr. 5 AO
Der Gesetzgeber plant, das Strafmaß bei bandenmäßiger Steuerhinterziehung zu verschärfen. Ein erhöhtes Strafmaß soll danach auch in Bezug auf Körperschafts-, Gewerbe- und Einkommensteuer sowie Kapitalertragsteuer möglich sein. Das sieht der vom Bundesrat beschlossene Gesetzesentwurf zur Änderung des § 370 Abs. 3 S.2 Nr.5 der Abgabeordnung vor. Gleichzeitig wird die Möglichkeit der Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) gemäß § 100a StPO erweitert.
Zum Hintergrund:
Die bisherige Fassung des § 370 Abs. 3 S.2 Nr.5 AO beschränkt ein erhöhtes Strafmaß aufgrund bandenmäßiger Tatbegehung auf die Verkürzung oder Hinterziehung von Umsatz- oder Verbrauchssteuern. Die aktuelle Rechtslage hat zur Folge, dass beispielsweise bandenmäßige Hinterziehung von Biersteuer eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren nach sich ziehen kann, während einen Täter einer bandenmäßigen Hinterziehung von Gewerbesteuer eine Geldstrafe oder bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe erwartet. Eine nachvollziehbare Grundlage für diese unterschiedliche Bewertung der Sachverhalte fehlt dem Bundesrat zufolge. Zur besseren Nachverfolgbarkeit von Steuerhinterziehungen sollen den Ermittlungsbehörden über den Verweis in § 100a II Nr. 2a StPO auf § 370 III S.2 Nr. 5 AO zudem künftig für alle Fälle der bandenmäßigen Steuerhinterziehung die Ermittlungsmöglichkeit der Telefonüberwachung eröffnet werden.
Die offizielle Begründung: Nach Auffassung des Bundesrates bildet das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 S.2 Nr.5 AO den Unrechts- und Schuldgehalt organisierter Wirtschaftskriminalität nicht hinreichend ab, gerade weil die hochprofessionelle und konspirative Zusammenarbeit der Täter die Aufklärung der Taten erschwert.
Der wahre Hintergrund dürfte sein, dass die Justiz bei Cum-Ex-Sachverhalten, Steuerhinterziehungen durch organisierte Schwarzarbeit oder die Hinterziehung von Veranlagungsteuern durch Briefkastengesellschaften in Steueroasen bislang wenig Mittel hatte. Bei bandenmäßiger Begehung sollen derartige Taten nun künftig nach § 370 Abs. 3 S.2 Nr. 5 AO strenger geahndet werden können.
Konkret hebt der Gesetzesentwurf die Beschränkung des Regelbeispiels auf die Hinterziehung von Umsatz- und Verbrauchssteuern auf und erweitert es auf alle Steuerarten. Damit tritt, in Einklang mit der bisherigen Linie des Gesetzgebers, eine weitere Verschärfung bei der Steuerhinterziehung ein.
Änderung der Abgabeordnung im Wortlaut:
In § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 der Abgabeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2020 (BGBI. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch … geändert worden ist, werden die Wörter „Umsatz- oder Verbrauchssteuern“ durch das Wort „Steuern“ und die Wörter „Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile“ durch das Wort „Steuervorteile“ ersetzt.
Der Gesetzesentwurf wird nun vom Deutschen Bundestag behandelt.