Straftat durch Anpassung von Einkommenssteuervorauszahlung
Nach § 37 Einkommenssteuergesetz (EStG) hat der Steuerpflichtige vierteljährlich Vorauszahlungen zu leisten, die sich danach richten, in welcher Höhe die Einkommenssteuer in seiner letzten Einkommenssteuerveranlagung festgesetzt worden ist. Soweit der Steuerpflichtige, gegebenenfalls auch über seinen Steuerberater, nachträglich beim Finanzamt geltend macht, dass die Einkommenssteuer wegen verminderte Einkünfte herabgesetzt wird, wird das Finanzamt diesem Antrag folgen und die Einkommenssteuer mit einem Einkommenssteuervorauszahlungsbescheid entsprechend anpassen.
Grundsätzlich kann sich der Steuerpflichtige auch dann einer Steuerstraftat schuldig machen, wenn er unberechtigt die Einkommenssteuervorauszahlungen zu Unrecht beim Finanzamt durch einen entsprechenden Antrag herabsetzen lässt. Nach herrschender Auffassung kann auch die Einkommenssteuervorauszahlung Gegenstand einer Steuerhinterziehung sein (vgl. OLG Stuttgart vom 21.05.1987, wistra 17, Seite 263).
Hat jedoch der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Beantragung zur Herabsetzung von Vorauszahlungen zu Recht eine Prognoseentscheidung getroffen, wonach seine Einkünfte gemindert gewesen wären, trifft ihm auch später keine Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 1 Nr. 1 AO. Dies gilt selbst für den Fall, dass sich später herausstellt, dass er aufgrund anderer Einkünfte insgesamt doch einer erhöhten Einkommenssteuervorauszahlung unterlegen wäre.
Wenn also der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Antragsstellung auf Anpassung der Einkommenssteuervorauszahlungen von Umständen noch keine Kenntnis hatte, die später aber tatsächlich nach Antragsstellung sein Einkommen erhöhen, so konnte er auch nicht diesen Umstand in seine Einkommenssteuerprognose einstellen und hat keine unrichtigen Angaben gemacht. Insoweit liegt weder nach dem Einkommenssteuergesetz eine Mitteilungspflicht in § 37 EStG, noch eine Berichtigungspflicht nach § 153 AO vor.
Haben aber bereits zum Zeitpunkt der Antragsstellung tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass der erzielte Gewinn oder das erzielbare Einkommen höher liegen wird, so würde im Falle eines Herabsetzungsantrag der Einkommenssteuervorauszahlung auch eine strafbare Handlung erblickt werden können.