Steuerstrafrecht und dessen Verschärfung
Besonders in der jüngsten Vergangenheit ist eine deutliche Verschärfung des Steuerstrafrechts zu beobachten.
Das Jahressteuergesetz 2009 hat dem Steuerbürger eine Verlängerung der strafrechtlichen Verjährungsfrist von fünf auf zehn Jahre in den Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung beschert. Das strafrechtliche Verjährungsrecht beeinflusst daneben auch die steuerlichen Festsetzungsfristen und wirkt sich damit auf das Besteuerungsverfahren aus. In Einzelfällen kann es wegen der nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1-5 AO geregelten besonders schweren Fällen zu einer Verlängerung der absoluten Verjährungsfrist von zehn auf 20 Jahre kommen und damit auch eine steuerliche Nacherfassung innerhalb dieses Zeitraumes möglich sein.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 02.12.2008 im Rahmen seiner Strafzumessungserwägungen deutlich gemacht, dass die Höhe der hinterzogenen Steuern als Auswirkung der Tat eine besondere Bedeutung erlangt und von einem großen Ausmaß als Kennzeichnung des besonders schweren Falls der Steuerhinterziehung bereits bei einem Hinterziehungsbetrag von € 50.000,00 auszugehen sei. Hieraus ergeben sich gravierende Folgen. Die Steuerfahndung kann künftig bei Vorliegen einer Steuerhinterziehung großen Ausmaßes als Katalogtat unter anderem eine Telefonüberwachung nach § 100a StPO Abs. 2 Nr. 2a) StPO zur Erforschung einsetzen.
Das Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens (Steuerbürokratieabbaugesetz) vom 20.12.2008 verpflichtet beginnenden ab dem Veranlagungszeitraum 2011 Unternehmen dazu, Steuererklärungen, die Steuerbilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung dem Finanzamt elektronisch zu übermitteln, womit elektronische und automatische Abgleich- sowie Kontrollmöglichkeiten des Finanzamtes einhergehen dürften.
Die Bundesregierung hat dem Entwurf des Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung zugestimmt und damit das formelle Gesetzgebungsverfahren eingeleitet. Das sog. Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz soll durch Einschränkungen steuerlicher Regelungen den Druck auf Steuerpflichtige, die Geschäftsbeziehungen zu Staaten oder Gebieten unterhalten, die schädlichen Steuerwettbewerb (sog. Steueroasen) betreiben und die nicht auf der Basis des OECD-Standards zu umfassendem Auskunftsaustausch in Steuersachen bereit sind, erhöhen. Damit einher gehen erhöhte Mitwirkungs- und Aufbewahrungsfristen sowie erhöhte Prüfungsrechte der Finanzverwaltung und damit verbesserte Ermittlungsmöglichkeiten zur Aufdeckung von Steuerstraftaten der Finanzbehörden.
Mit dem Entwurf eines Änderungsgesetzes zum Strafgesetzbuch soll ein Ungleichgewicht beseitigt und die Obergrenze der Tagessatzhöhe nach § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB von € 5 000 auf € 30 000 angehoben werden. Die Höhe eines Tagessatzes beträgt derzeit mindestens ein, höchstens € 5 000. Bei den höchstmöglich verhängbaren 360 Tagessätzen ergibt sich daraus eine gesetzliche Höchstgeldstrafe von € 1,8 Millionen, der rechnerisch ein Monatsnettoeinkommen von € 150.000,00 zugrunde liegt. Damit kann Belastungsgleichheit bis zu einem monatlichen Nettoeinkommen von 600 000 Euro hergestellt werden. Dieses Gesetz wird zu nicht unerheblichen Mehreinnahmen führen. Bei einer Verurteilung in fünf Fällen von 180 Tagessätzen á 30 000, Euro ergibt sich daraus eine Mehreinnahme von 27 Millionen Euro.