Steuerfahndung

Der Steuerfahndung ist als Finanzpolizei die Aufgabe zugewiesen, Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten zu erforschen. Gleichzeitig ist sie aber auch Fiskalbehörde und unterliegt der Abgabenordnung. Sie verfolgt demnach einen doppelten Zweck, nämlich dem Fiskal- und dem Strafzweck.

Hierbei stehen ihr eine Fülle von hoheitlichen Gewaltmaßnahmen für die Steuerstrafverfolgung zur Seite. Ihre Doppelfunktion stützt sie auf Eingriffsmöglichkeiten der Abgabenordnung sowie der Strafprozessordnung (StPO), wodurch sich die Eingriffsmacht der Steuerfahndungsbehörde potenziert. Die Erfahrung und die Praxis lehren, dass die Steuerfahndung sich stets das wirksamste Mittel sucht, um ihr Ziel zur Aufdeckung von Steuerstraftaten zu verwirklichen. Ihre Aufgaben richten sich nach § 208 AO. Aus § 404 AO folgt, dass die Beamten der Steuerfahndung mit denselben Rechten und Pflichten zur Verfolgung von Steuerstraftaten ausgestattet sind, wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der Strafprozessordnung. Die der Steuerfahndung zukommende Doppelfunktion hat u. a. deshalb erhebliche Bedeutung, da die Unterscheidung für den Rechtsweg der Finanz- oder ordentlichen Gerichtsbarkeit Bedeutung erlangt. Die Steuerfahndung ist deshalb verpflichtet, bei ihren Maßnahmen mit Außenwirkung deutlich zu machen, ob sie nun als Fiskalbehörde oder als Strafverfolgungsbehörde (sprich als Justizbehörde im funktionellen Sinn wie die Polizei) handelt. Die Steuerfahndung bleibt organisatorisch aber immer eingebunden innerhalb der Finanzverwaltung und kann als Fiskalbehörde auch bei rein steuerlichen Ermittlungsmaßnahmen auch mit Vorfeldermittlungen (vgl. § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO) sowie bei Außenprüfungen handeln.

Als Strafverfolgungsbehörde wird sie sodann auf dem Gebiet der Strafrechtspflege und dabei auch hinsichtlich der notwendigen steuerlichen Ermittlungen gegenüber dem Steuerbürger tätig (vgl. § 208 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 2 AO).

Wichtig ist, dass eine konkurrierende Ermittlungskompetenz bei der Steuerfahndung und bei den für die Steuerfestsetzung zuständigen Veranlagungsfinanzämtern besteht. So kann die für die Besteuerung zuständige Finanzbehörde parallel zum Straf- oder Bußgeldverfahren mit steuerlichen Ermittlungen beginnen oder bereits begonnene Ermittlungen fortsetzen. Folge hiervon kann sein, dass die Finanzbehörde die rein steuerlichen Ermittlungen unabhängig von den steuerstrafrechtlichen Ermittlungen im Wege einer zulässigen Außenprüfung anordnet, um zu ermitteln, inwieweit und ob überhaupt eine Steuerstraftat oder eine Steuerordnungswidrigkeit vorliegen kann.

Demgegenüber hat die Steuerfahndung nicht die Befugnisse der Staatsanwaltschaft, wonach sie insbesondere Strafverfahren selbstständig nicht einstellen kann. Die staatsanwaltschaftlichen Rechte sind den Straf- und Bußgeldsachenstellen (Strabu) bzw. in den Bußgeld- und Strafsachenstellen (Bustra) zugewiesen, wobei sie mit Rechten und Pflichten der Staatsanwaltschaft bei selbstständiger Durchführung des Ermittlungsverfahrens ausgestattet sind.

In Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Berlin bilden die Steuerfahndungen zusammen mit den jeweiligen Straf- und Bußgeldsachenstellen ein selbstständiges Finanzamt. In Hamburg gibt es das Finanzamt für Prüfungsdienste und Strafsachen, in Berlin das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen, in Niedersachsen das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen und in Nordrhein-Westfalen das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung. Die Vorsteher solcher Finanzämter sind demnach nicht nur leitender Oberstaatsanwalt, sondern auch Polizeipräsident in einer Person. In den übrigen Bundesländern sind die Dienststellen einem anderen Finanzamt je Zwecksmäßigkeit angehängt.