Selbstanzeige noch möglich bei Ankauf einer Steuerdaten-CD aus der Schweiz
Das Online Magazin, Spiegel-Online (SPON), vermeldet am 16.04.2013, dass eine Großaktion wegen Fiskusbetrugs angelaufen ist. Durch den Ankauf einer neuen Steuerdaten-CD seien bundesweite Razzien ausgelöst worden. Gut 10.000 Bankkunden sind danach betroffen und es gehe um hinterzogene Steuern von mehr als einer halben Milliarde Euro. Nach Spiegel-Informationen, die sich wiederum auf Informationen der Staatsanwaltschaft Koblenz berufen, sind von den Razzien Kunden der Credit Suisse, der ehemaligen Clariden Leu AG und der Neuen Aargauer Bank betroffen.
Betroffene Bankkunden mögen sich fragen, ob für Sie trotzdem noch das Instrument der Selbstanzeige zur Erlangung von Straffreiheit nach § 371 AO genutzt werden kann. Die Antwort lautet: Es kommt darauf an! In jedem Fall ist nunmehr schnell zu handeln.
Insbesondere wird bei der Prüfung der Selbstanzeigemöglichkeit ins Gewicht fallen, ob die zuständigen Wohnsitzfinanzämter bereits auf der Grundlage der aus der Steuerdaten-CD gewonnenen Informationen die Einkommenssteuererklärungen abgeglichen haben, ob die schweizer Kapitalerträge erklärt worden sind. Ist dieser Schritt von der Finanzbehörde noch nicht vollständig abgeschlossen, so kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass eine Steuerhinterziehung allein durch die Informationen auf der Steuerdaten-CD bereits aufgedeckt worden ist.
Allein das Unterhalten eines Bankkontos in der Schweiz und die dort erzielten Kapitalerträge, die dem Steuerfahnder mit Ankauf bekannt geworden sind, dürfte allein noch kein ausreichender Umstand sein, der zur Tatentdeckung geführt hat. Bei Tatentdeckung liegt nach § 371 Abs. 2 AO ein Sperrgrund für die wirksame und zur Straffreiheit führende Selbstanzeige vor.
Eine sofortige Selbstanzeige bis zum Abgleich mit den persönlichen Angaben in der Steuererklärung könnte deshalb noch wirksam werden. Hierbei sind aber unbedingt sämtliche Kapitalerträge aus allen verschwiegenen Depots bei sämtlichen ausländischen Kreditinstituten und andere bisher verschwiegene Einnahmen, z.B. aus Vermietung und Verpachtung, Schwarzeinnahmen im Inland, verdeckte Gewinnausschüttungen usw. zu offenbaren. Wenn das Finanzamt nachträglich eine noch nicht offen gelegte Steuerquelle z.B. im Rahmen einer Betriebsprüfung aufdeckt, wird die ursprünglich abgegebene Selbstanzeige rückwirkend unwirksam und der Täter darf mit einer harten Bestrafung rechnen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) verlangt schon seit Jahren eine vollständige Rückkehr zur Steuerehrlichkeit, um in den Genuss der Straffreiheit zu gelangen. Ein Instrumentarium, welches es im allgemeinen Vermögensstrafrecht z.B. bei Betrug, nicht gibt. Deshalb sind nach Auffassung des BGH die Hürden besonders hoch anzusetzen.
Die Schweiz hat sich inzwischen zu einer sog. Weißgeldstrategie bekannt und wird Schritt für Schritt Steuerhinterzieher in der eigenen Kundschaft aussortieren und nicht länger dulden, dass mittels eigener Bankverbindungen Kapitalerträge unversteuert bleiben. In der Tagespresse (siehe Süddeutsche-Online vom 4.3.2013) wollen eidgenössische Banken deutsche Kunden ausdrücklich dazu bewegen, unversteuertes Vermögen dem Finanzamt zu melden.
International führt der Informationsaustausch zwischen den jeweiligen Steuerjurisdiktionen wie auch die Datenlecks bei deren Initiatoren zu einer immens gestiegenen Aufdeckungsgefahr.
Solange deutsche Steuersünder noch die „Goldene Brücke“ der Selbstanzeige nutzen können und diese politisch opportun ist, bleibt nicht mehr viel Zeit. Die nächste Bundestagswahl könnte das bereits ändern und die Selbstanzeige endgültig abgeschafft werden. Wenn die Finanzbehörde bereits mit den vorhandenen Ermittlungsinstrumentarien in der Lage sind, systematisch, und zwar international, Steuersünder aufzuspüren, wer braucht dann noch die Selbstanzeige?