Rechtsschutzmöglichkeiten und Rechtsbehelfe im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
Im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gilt nach Art. 19 IV GG die Gewähr eines umfassenden Rechtsschutzes. Rechtsverletzungen können wie folgt gerügt werden:
- Beschwerde nach § 304 StPO gegen die Anordnung eines Haftbefehls und gegen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse
- Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 98 II 2 StPO gegen die Durchführung einer verfahrenssichernden Maßnahme;
- vorstellbar ist auch im Rahmen des § 23 EGGVG ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Oberlandesgerichts zu stellen, wenn es um die Art und Weise der Durchführung der Durchsuchung geht und ein besonderes Feststellungsinteresse gegeben ist
- Berufung oder Revision gegen gerichtliche Beschlüsse oder Urteile
Ergeht im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegenüber dem Beschuldigten ein Haftbefehl, sind folgende Rechtsbehelfe einschlägig:
- Haftbeschwerde gemäß § 304 Abs. 1 StPO
- Antrag auf Haftprüfung gemäß § 117 Abs. 1 StPO
- Haftprüfung durch das Oberlandesgericht gem. § 121 StPO nach 6 Monaten
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach einem rechtskräftigem Urteil ist nach §§ 359 ff. StPO nicht ausgeschlossen.
Dem Verteidiger werden im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens entsprechende Rechtsschutzmöglichkeiten bzw. Befugnisse verliehen:
- Durchführung eigener Ermittlungen zur Entlastung seines Mandanten
- Recht auf Akteneinsicht gemäß § 147 StPO, welches vom Grundsatz der Aktenvollständigkeit geprägt ist
- Recht auf schriftlichen und mündlichen Verkehr mit dem Mandanten gemäß § 148 StPO
- Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 53 StPO
- Anwesenheitsrecht bei Ermittlungshandlungen gegen Mandanten (u.a. Vernehmung)