Rechtsbehelfe im bußgeldrechtlichen Ermittlungsverfahren
In einem bußgeldrechtlichen Ermittlungsverfahren muss im Rahmen der Rechtsbehelfe zwischen behördliches Handeln und gerichtlichen Entscheidungen unterschieden werden.
Gegen behördliche Maßnahmen sind folgende Rechtsbehelfe denkbar:
- gegen einen Bußgeldbescheid kann mangels Rechtskraft gemäß § 67 OWiG innerhalb einer Woche bei der zuständigen Finanzbehörde Einspruch eingelegt werden
- gegen vorbereitende Maßnahmen der Behörde ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung möglich, § 62 OWiG
Gerichtliche Entscheidungen können mittels folgender Rechtsbehelfe gerügt werden:
- instanzerledigende Entscheidungen mittels Rechtsbeschwerde, § 79 OWiG
- vorbereitende gerichtliche Entscheidungen mit Hilfe einer Beschwerde nach §§ 304 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG
Kommt es durch ein rechtskräftiges Urteil zum Abschluss des Steuerverfahrens, kann eine Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten nach § 85 OWiG i.V.m. §§ 359 ff. StPO möglich erscheinen.