Neues BMF-Schreiben konkretisiert Vorgaben zum automatischen Austausch von Finanzinformationen in Steuersachen
Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 1. Februar 2017 konkretisiert die für Finanzinstitute bei der Übermittlung von Daten an das BZSt für den Datenaustausch aufgrund des FATCA-Abkommens und aufgrund des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes (FKAustG) zu beachtenden Vorgaben und löst damit das auf das FATCA-Abkommen beschränkte BMF-Schreiben vom 3. November 2015 ab.Für jede Person eines meldepflichtigen Staates, die Inhaber eines meldepflichtigen Kontos ist, sowie für jede passive Non-Financial-Entity, für die nach Anwendung der Sorgfaltspflichten eine oder mehrere beherrschende Personen als Person eines meldepflichtigen Staates gilt, sind nach dem BMF-Schreiben u.A. Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaaten, Steueridentifikationsnummer, Geburtsdatum und -ort bei natürlichen Personen (nicht bei FATCA), Kontonummer oder funktionale Entsprechung, Name und eventuell Identifikationsnummer des meldenden Finanzinstitutes (FATCA) und sofern das Konto im Laufe des Jahres aufgelöst wurde: die Auflösung des Kontos (für CRS) bzw. der Kontostand oder -wert, welcher üblicherweise nach den Systemen der Finanzinstitute ermittelbar ist, zu melden.
Für die praktische Erfüllung von Sorgfalts- und Meldepflichten nach den Regularien wird meldenden deutschen Finanzinstituten gestattet, auch die für andere Zwecke eingeholten Daten auszuwerten und zu melden. Somit dürfen die für die steuerliche Datenübermittlung nach QI, FATCA und CRS (sowohl getrennt als auch gleichzeitig) eingeholten Daten für die unterschiedlichen Meldesysteme ebenso verwendet, in einem IT-System gespeichert und verarbeitet werden.
Das Finanzinstitut kann eine Selbstauskunft vom Kontoinhaber oder der beherrschenden Person einer passiven Non-Financial-Entity einholen. Dabei kann sich ein meldendes Finanzinstitut auf eine Selbstauskunft entweder des Kontoinhabers oder der beherrschenden Person nur so lange verlassen, bis Umstände eintreten, die zur Änderung der Gegebenheiten führen. Die Selbstauskünfte werden durch die Finanzinstitute also u.U. überprüft.
Damit wird der Schritt zum gläsernen Steuerbürger weiter beschleunigt. Aufgrund des automatischen Datenaustauschs ist international der Kapitalverkehr zunehmend risikobehaftet für die in die Pflicht genommenen Institute und multinationale Anleger. Selbstanzeigen werden nach Austausch der ersten Datenpakete erschwert.