Neue Verwaltungsauffassung bezüglich der Versteuerung von Fremdwährungsgewinnen
In einem Schreiben vom 19. Mai 2022 (Rn. 131) ordnet das Bundesministerium der Finanzen (BMF) entgegen der bisherigen Auffassung realisierte Erträge aus der Veräußerung von Fremdwährung den Einkünften aus Kapitalerträgen zu. Die in der Rechtsprechung noch herrschende Meinung, dass Fremdwährungen als andere Wirtschaftsgüter im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG anzusehen sein, könnte der Änderung bald folgen. Doch schon jetzt hat die Neuerung Auswirkungen auf die Praxis.
Bisher wurden Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Fremdwährungsanlagen als privates Veräußerungsgeschäft gemäß § 22 Nr. 2 EStG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG gewertet und unterlagen somit gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EStG der Einkommensteuer nach dem individuellen Steuersatz, soweit zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht ein Zeitraum von über einem Jahr lag. Daraus folgte zum einen, dass bei nur kurzzeitigem Halten eine Besteuerung in Höhe von bis zu 45 Prozent anfiel, zum anderen aber bei einer Haltedauer von über einem Jahr gar keine Steuerbarkeit angenommen wurde.
Durch die Einordnung von zumindest verzinslichen Kapitalforderungen in Fremdwährungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen wird der Steuersatz auf 25 Prozent genormt. Allerdings gibt es nunmehr keine Möglichkeit, der Steuerbarkeit durch eine einjährige Haltedauer zu entgehen. Dies soll laut BMF für jede Gewinnerzielung aus zinsbaren Forderungen in Fremdwährungen gelten, da diese entgegen bisheriger Ansicht des Bundesfinanzhofs doch als Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 2 S. 2 EStG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG anzusehen seien.
Sollte sich die Verwaltungsauffassung durchsetzen, hätte dies folgende Wirkungen:
- Die Gewinne wären lediglich mit 25 Prozent Kapitalertragsteuer zu versteuern.
- Verluste könnten zeitlich unbegrenzt im Verhältnis zu anderen Erträgen aus Kapitalvermögen steuermindernd geltend gemacht werden.
- Wenn die Forderungen bei einem inländischen Kreditinstitut zu verorten sind und dieses bereits die auf den Währungsgewinn fallende Abgeltungssteuer einbehält, bestehen keine neuerlichen Pflichten bezüglich der Steuererklärung. Wenn jedoch ein ausländisches Institut verantwortlich ist, welches diese Steuer nicht bereits einbehält, oder das inländische Kreditinstitut dieses unterlässt, müssen die Erträge aus der Veräußerung von Fremdwährungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung deklariert werden.
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Dr. Fabian Meinecke, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Straf- und Steuerrecht, ist Gründungspartner der Kanzlei Olfen Meinecke Völger Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB
Lotta Ann Olfen ist studentische Hilfskraft der Kanzlei Olfen Meinecke Völger