Nach Auffassung des Landgerichts Koblenz vom 08.04.2010 (Az.: 4 Qs 10/10) kann eine Selbstanzeige gem. § 371 AO nicht ohne Weiteres die Anordnung von Hausdurchsuchungsmaßnahmen begründen.
Nach Eingang einer Selbstanzeige ist die angeordnete Durchsuchung insbesondere in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu prüfen. Zunächst dienen die Ermittlungen der Prüfung, ob sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Gründe der persönlichen Strafaufhebung gem. § 371 AO nicht erfüllt sind. Demnach sei bereits zweifelhaft, ob überhaupt von einem strafprozessualen Anfangsverdacht gem. § 152 StPO auszugehen ist. Denn die Selbstanzeige erfülle gerade den Zweck, den persönlichen Strafaufhebungsgrund zu begründen und die Strafbarkeit zu beseitigen. Eine Durchsuchung sei allenfalls dann erforderlich und verhältnismäßig, wenn konkrete, greifbare Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Selbstanzeige vorliegen.