Mitteilungspflichten nach dem Panama-Gesetz
Am 27. April 2017 hat der Bundestag das als Reaktion auf die Panama-Papers initiierte Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG) beschlossen, mit dem Verschärfungen des Tatbestands der Steuerhinterziehung (§ 370 AO), zusätzliche Meldepflichten für Steuerbürger und erweiterte Mitteilungspflichten für Finanzinstitute, insbesondere Banken, geschaffen werden. U.A. wird die Steuerhinterziehung unter Nutzung einer Drittstaaten-Gesellschaft zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen als besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung nach dem StUmgBG mit einer Mindeststrafe von 6 Monaten bestraft. Bei den Mitteilungspflichten, die Finanzinstitute treffen sollen, kann sich allerdings eine bedeutende Lücke auftun. Denn ausländische Institute ohne inländischen Bezug könnten nach dem StUmgBG nicht mitteilungspflichtig sein. Der neue § 138b Abs. 1 Satz 1 AO bezieht sich betreffend mitteilungspflichtiger Stellen auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 2a und 3 des Geldwäschegesetzes (GwG). Danach sind ausländische Stellen, die keine Zweigstelle oder Zweigniederlassung im Inland unterhalten, nicht erfasst (vgl. auch Seevers/Handel, DStR 2017, 522, 525).