Kompensationsverbot

Das in § 370 Abs. 4 Satz 3 AO normierte Kompensationsverbot ist zur Bemessung des steuerstrafrechtlichen Schadens von essentieller Bedeutung. Es besagt, dass eine Steuerverkürzung auch dann gegeben ist, wenn die Steuer „aus anderen Gründen“ hätte ermäßigt oder ein Steuervorteil „aus anderen Gründen“ hätte gewährt werden können.

Der Steueranspruch des Staates muss daher so berechnet werden, dass in der Steuererklärung des Täters die unrichtigen Angaben durch die zutreffenden ersetzt werden. Dabei werden jedoch nachträglich vorgebrachte steuermindernde Gesichtspunkte bei der Feststellung des Taterfolges nicht mehr berücksichtigt. Muss der Täter hingegen zur Gewinnerzielung einen Verlust hinnehmen, so mindert dieser Verlust aus der kongruenten Hinterziehungshandlung die Steuerverkürzung. In der Konsequenz greift das Kompensationsverbot grundsätzlich nicht für Fälle in denen eine Abgabe der Steuererklärung ausblieb. Einschränkend ist aber der Vorsatz bezüglich der Steuerverkürzung zu berücksichtigen.