Kein Anspruch auf Fristverlängerung zur Abgabe bei eigener Steuererklärung durch Steuerberater
Steuerberater oder Geschäftsführer und Alleingesellschafter, sogenannte Gesellschaftergeschäftsführer (kurz: GGF) können sich nicht auf den gleichlautenden Erlass der Länder zur Verlängerung von Steuererklärungsfristen berufen. Diese Möglichkeit besteht nur, wenn sie selbst externe Steuerberater mit der Fertigung ihrer Steuererklärung beauftragt haben. Sinn und Zweck der Erlasse der Länder besteht allein darin, eine Fristverlängerung bis zum 31.12. des Folgejahres in den Fällen zu gewähren, in denen Steuerberater für Dritte Steuererklärung fertigen, also nicht ihre eigenen.
Eine verspätete Abgabe der eigenen Steuererklärung ohne ausdrücklich gewährte Fristverlängerung des Finanzamtes könnte demnach bei Eintritt einer Steuerverkürzung zur Verwirklichung einer strafbaren Steuerhinterziehung führen.
Folgen für den Steuerberater
Bei Steuerberatern wird die Begehung von Steuerhinterziehungen an das zuständige berufständische Aufsichtsorgan gemeldet und kann deshalb als Nebenfolge im schlimmsten Fall mit Berufsverbot geahndet werden.