Insolvenzverfahren und Restschuldbefreiung nach Steuerhinterziehung
Grundsätzlich ist auch nach einer begangener Steuerhinterziehung der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der weiteren Möglichkeit gegeben, einen Restschuldbefreiungsantrag nach §§ 286 ff. InsO zu stellen. Vorteil hierbei ist, dass der Insolvenzschuldner von seinen Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern, und damit auch gegenüber dem Finanzamt hinsichtlich der hinterzogenen Steuern, befreit würde.
- Von einer erteilten Geldstrafe wird der Hinterziehungsschuldner gem. § 302 Nr. 2 InsO nicht befreit, selbst wenn im Übrigen Restschuldbefreiung gewährt wurde.
- Weil der Steueranspruch selbst bei Vorliegen einer Steuerhinterziehung nach § 370 AO dem Grunde nicht auf einer unerlaubten Handlung, sondern auf die Verwirklichung eines steuerpflichtigen Tatbestandes beruht, die Steuer demnach auch ohne Hinterziehung zu zahlen gewesen wäre, handelt es sich nicht um einer Verbindlichkeit nach § 302 Nr. 1 InsO, die von der Restschuldbefreiung ausgenommen worden ist.
- Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass das Finanzamt als Insolvenzgläubiger beantragt, dass der Steuerhinterzieher als unredlicher Schuldner nicht in den Genuss der Restschuldbefreiung gem. § 290 Abs. 1 InsO gelangen soll.
Bei der Beantwortung dieser Frage sind sich jedoch der Bundesgerichtshof und der Bundesfinanzhof uneinig. Der BFH vertritt die Auffassung, dass eine Restschuldbefreiung grundsätzlich auch für Steuerhinterzieher in Betracht kommt. Der Bundesgerichtshof vertritt jedoch die Auffassung, dass gleichwohl die gesamte Restschuldbefreiung versagt werden könnte, obwohl es sich nicht um eine ausgenommene Forderung im Sinne des § 302 InsO handelt.
Um die vorteilhafte Rechtsprechung des Bundesfinanzhof Anwendung finden zu lassen, könnte durch eine vorbeugende Unterlassungsklage dem Finanzamt gerichtlich untersagt werden, den nach § 290 Abs. 1 InsO erforderlichen Gläubigerantrag zu stellen.