Handel mit Kryptowährungen und Steuerliche Pflichten

Einführung

Der Handel mit Kryptowährungen wie Bitcoin, Ether und Monero hat stark zugenommen. Mit dem wachsenden Interesse an digitalen Währungen sind auch die steuerlichen Verpflichtungen in den Fokus gerückt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits mit Urteil vom 14. Februar 2023, IX R 3/22 klargestellt, dass Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen als private Veräußerungsgeschäfte steuerpflichtig sind. Die Finanzbehörden intensivieren ihre Überwachung des Krypto-Bereichs. So haben sie Sammelauskunftsersuchen an Betreiber von Krypto-Handelsplattformen gestellt, um Informationen über Kryptowährungstransaktionen zu erhalten und mögliche Steuerhinterziehungen aufzudecken. Anleger sind wie bereits in vergleichbaren Fällen von Onlineplattformen (z.B. Airbnb, Ebay, Kleinanzeigen, Etsy, Vinted usw.) gehalten, Berichtigungs- bzw. Nacherklärungsmöglichkeiten zu überprüfen, soweit sie ihren steuerlichen Erklärungspflichten nicht ausreichend nachgekommen sind.

Rechtliche Grundlagen

Laut dem BFH-Urteil IX R 3/22 werden Kryptowährungen als Wirtschaftsgüter eingestuft. Dies bedeutet, dass Gewinne aus dem Verkauf innerhalb eines Jahres nach Erwerb steuerpflichtig sind (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Für den Steuerpflichtigen ist es wichtig, alle Transaktionen genau zu dokumentieren, um die steuerliche Behandlung korrekt vornehmen zu können. Darüber hinaus hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in einem Schreiben vom 10. Mai 2022 ausführliche Regelungen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und Token festgelegt.

Das Schreiben bietet umfassende Leitlinien und behandelt Aspekte wie Mining, Staking, Airdrops und Forks und legt fest, wie diese steuerlich zu bewerten sind.

Diese lassen sich in Stichworten wie folgt zusammenfassen:

1. Virtuelle Währungen und Token

Definition: Virtuelle Währungen sind digitale Einheiten, die als Tauschmittel akzeptiert werden, jedoch keinen gesetzlichen Währungsstatus besitzen (z.B. Bitcoin, Ether, Litecoin, Ripple). Token-Kategorien: Currency/Payment Token (als Zahlungsmittel), Utility Token (Nutzungsrechte) und Security Token (vergleichbar mit Wertpapieren).

2. Erwerb und Erstellung

Mining (Proof of Work): Erstellen von Blöcken durch Rechenleistung, belohnt mit neuen Einheiten der virtuellen Währung und Transaktionsgebühren. Staking (Proof of Stake): Blockerstellung durch das Halten von Einheiten, die Belohnung erfolgt durch das Einfügen eines neuen Blocks in die Blockchain. PoS (Proof of Stake): Forging ist ein Konsensmechanismus in Blockchain-Netzwerken, der im Zusammenhang mit Kryptowährungen verwendet wird und bezeichnet das Validieren neuer Blöcke in einem Proof of Stake (PoS) Protokoll, analog zum Mining in Proof of Work (PoW). Einkünfte im Zusammenhang mit der Blockerstellung wie z.B. durch PoW (Mining) oder durch PoS (Forging) sind im steuerrechtlichen Sinn nicht als Schaffung eines neuen Wirtschaftsguts zu verstehen, wie man annehmen könnte, sondern werden nach dem BMF-Schreiben als Anschaffungsvorgang bewertet und entsprechend steuerlich eingeordnet.

3. Steuerliche Behandlung

Wirtschaftsgutqualität: Einheiten virtueller Währungen und Token gelten als Wirtschaftsgüter. Hieraus folgt, dass folgende Einkunftsarten i.d.R. verwirklicht werden: Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 Abs. 1 EStG, Kapitalvermögen, privaten Veräußerungsgeschäfte i.S.d. § 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG, Sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 EStG. Beachtlich ist, dass § 23 Abs. 1 Nr. 2 S. 4 EStG nicht zur Anwendung komm, wonach sich die Veräußerungsfrist nicht auf 10 Jahre verlängert, wenn die digitalen Einheiten zum Staking oder Lending gebutzt werden.

4. Betriebsvermögen vs. Privatvermögen

Die korrekte Einordnung, ob es sich um private Veräußerungsgeschäfte oder gewerbliches Handeln handelt, kann im Einzelfall komplex sein und zu unterschiedlichen steuerlichen Folgen führen, die ein Anwenderprogramm nicht übernimmt. Betriebsvermögen: Einkünfte aus der Veräußerung von Einheiten virtueller Währungen und Token im Betriebsvermögen sind als Betriebseinnahmen zu erfassen. Privatvermögen: Gewinne aus der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Einheiten virtueller Währungen innerhalb eines Jahres sind steuerpflichtig.

5. Besondere Ereignisse

Hard Forks: Entstehen neue Einheiten durch eine Fork, sind diese als separate Wirtschaftsgüter zu behandeln, Anschaffungskosten werden aufgeteilt. Airdrops: Erhalt zusätzlicher Einheiten kann zu sonstigen Einkünften aus Leistungen führen, wenn im Zusammenhang mit einer Leistung.

6. Initial Coin Offerings (ICOs)

Ertragssteuerliche Behandlung: Token-Ausgaben im Rahmen eines ICOs können sowohl Eigen- als auch Fremdkapital darstellen. Die ertragsteuerliche Behandlung erfolgt nach den allgemeinen Grundsätzen.

7. Verwendungsreihenfolge und Fristen

Veräußerungsgewinne: Der Gewinn aus der Veräußerung wird aus dem Veräußerungserlös abzüglich der Anschaffungs- und Werbungskosten ermittelt. FiFo-Prinzip (First-in-First-out) kann angewendet werden, wenn eine Einzelbetrachtung nicht möglich ist. Haltefrist: Für die Ermittlung der Jahresfrist wird auf die Zeitpunkte abgestellt, die sich aus der Wallet ergeben.

8. Anwendungsregelung

Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

9. Auswertungsprogramme

Es gibt mehrere Auswertungsprogramme zur Ermittlung steuerlicher Einkünfte aus dem Handel mit Kryptowährungen, wie Blockpit, Koinly, CoinTracking, Accointing und SevDesk. Diese Tools erleichtern die Erstellung der Steuererklärung und helfen, relevante steuerliche Aspekte zu berücksichtigen. Es ist jedoch wichtig, sich nicht allein auf diese Programme zu verlassen, sondern die Ergebnisse von einem Steuerexperten überprüfen zu lassen. Besonders die Einordnung, ob Veräußerungen im Betriebs- oder Privatvermögen zu erfassen sind, erfordert eine fundierte steuerrechtliche Prüfung, um unterschiedliche steuerliche Auswirkungen korrekt zu berücksichtigen. Das BMF-Schreiben vom 10. Mai 2022 stellt umfassende Regelungen zur ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen und Token dar und betont die Notwendigkeit der sorgfältigen Dokumentation und steuerlichen Berücksichtigung aller relevanten Transaktionen.

10. Steuerliche Fallstricke beim Handel mit Kryptowährungen

Ein häufiges Problem bei der Gewinnbesteuerung von Kryptowährungen ist das Risiko hoher Nachzahlungen. Diese können besonders belastend sein, wenn lediglich ein fiktiver Gewinn vorliegt, der nicht durch entsprechende Geldzuflüsse gedeckt ist. Zwar besteht die Möglichkeit, neu erworbene virtuelle Währungen in Fiat-Währungen umzutauschen, doch Kursverluste oder Wertlosigkeit in den Folgejahren stellen ein erhebliches Risiko dar. Denn in solchen Fällen können keine Erträge aus der Veräußerung erzielt werden, was bedeutet, dass ein Gewinn versteuert werden muss, ohne dass tatsächlich ein Geldeingang auf dem Konto verzeichnet wurde. Verluste, die ab dem zweiten Folgejahr entstehen, können nicht verrechnet werden. Die Regelung des § 23 Abs. 3 S. 7 und 8 EStG verhindert, dass diese Verluste nach § 10d EStG abgezogen werden dürfen. Stattdessen können sie nur mit Gewinnen der Folgejahre gemäß § 23 Abs. 1 EStG verrechnet oder in das Vorjahr zurückgetragen werden.

11. Unsere Empfehlung

Der Handel mit Kryptowährungen bringt erhebliche steuerliche Verpflichtungen und Risiken mit sich. Eine korrekte Dokumentation und rechtzeitige Berichtigung von Steuererklärungen sind essenziell, um steuerrechtliche Risiken zu vermeiden. Die Finanzbehörden sind geneigt, Steuerpflichtigen, die Einkünfte im Zusammenhang mit Kryptowährungen bislang nicht oder unvollständig erklärt haben, eine „letzte Chance“ zu geben. Trader werden insbesondere über diverse Sammelauskunftsersuchen der Finanzbehörde an die Handelsplattformen ermittelt und angeschrieben. Sie erhalten im besten Fall die schriftliche Aufforderung, eine Erklärung über die erzielten Einkünfte abzugeben. In der Steuerpraxis wird eine solche Aufforderung, sich selbst zu offenbaren, häufig als „goldene Brücke in die Steuerehrlichkeit“ gewertet. Das Zitat wird im Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15. Mai 2019 (Az. VII ZR 1/19) verwendet und meint die noch vorhandene Möglichkeit eine Selbstanzeige abzugeben, die Steuerpflichtigen eine Chance bietet, ihre steuerlichen Verpflichtungen ohne strafrechtliche Konsequenzen zu erfüllen, sofern sie dies proaktiv tun, bevor die Finanzbehörden selbst auf die Unregelmäßigkeiten aufmerksam werden. Neben steuerstrafrechtlichen Konsequenzen können bei rechtzeitiger Abgabe auch steuerliche Schätzungen nach § 162 AO vermieden werden.

Unsere Kanzlei steht Ihnen bei allen Fragen rund um die Besteuerung von Kryptowährungen und deren steuerlicher Nacherklärung zur Seite.