Haftungsrisiko des Steuerberaters bei nicht ordnungsgemäßer Buchführung
Ist der Steuerberater mit der Erstellung einer ordnungsgemäßen Buchführung beauftragt und werden durch die Betriebsprüfung Nachberechnungen auf der Grundlage einer Schätzung wegen formeller und sachlicher Mängel in der Buchführung angestellt, ist nicht selten die Existenz des Unternehmens bedroht.
In einem solchen Fall ist die Finanzverwaltung, sollte sie mit den nachberechneten Steuerforderungen auszufallen drohen, interessiert daran, eine zweite Haftungsgrundlage beim Steuerberater zu finden.
Hierbei sind besonders zwei Urteile herauszuheben.
1. Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 10.12.2002 (Az: II 536/2000)
Das Finanzgericht Nürnberg hat die Haftung des Steuerberaters wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung seines Mandanten bejaht.
Danach ist ein Steuerberater, der von der Steuerunehrlichkeit seines Mandanten Kenntnis hat, etwa aufgrund dessen fehlerhafter Buchführung oder aufgrund der Nichterklärung eines steuerpflichtigen Umsatzes, als Gehilfe zur Steuerhinterziehung des Mandanten anzusehen. Dies gilt gleichwohl er seinen Mandanten weiterhin in der Buchführung oder bei den Erklärungen unterstützt hat, indem er in seiner Kanzlei unrichtige Betriebszahlen in Steuerformulare eintragen lässt, diese mit seinem Kanzleistempel versieht und damit den Anschein der Richtigkeit erweckt.
2. Nach einem Urteil des OLG Düsseldorf vom 05.05.1988 (Az: 18 U 289/87)
verletzt ein Steuerberater seine Pflichten dann, wenn er von einem Gastwirt mit der Buchführung beauftragt worden ist, und er Kassenbelege nach deren Erfassung in einem nicht täglich geführten Kassenbuch vernichtet.
Wenn er den Gastwirt nicht darauf hinweist, dass die Durchschriften der Ausgangsrechnungen und das Bon-Buch über den Eigenverbrauch aufbewahrt werden müssen und der Mandant sich in einem solchen Fall im Zivilprozess in einer von seinem Steuerberater verschuldeten Beweisnot gegenüber dem Finanzamt befindet, kommt es für den Mandanten in dem Prozess gegenüber seinem Steuerberater zu Beweiserleichterungen bei der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche.