Grundsätze zur Anwendung des Steueroasen-Abwehrgesetzes (StAbwG)

Das Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG) zielt darauf ab, steuerliche Missbräuche durch nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete zu verhindern. In diesem Beitrag fassen wir die wesentlichen Inhalte und Maßnahmen des Gesetzes zusammen, wie sie im aktuellen Dokument des Bundesfinanzministeriums dargestellt sind.

I. Umsetzung der Maßnahmen der Gruppe Verhaltenskodex

Das StAbwG setzt die Maßnahmen der EU-Gruppe Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung) um. Diese Maßnahmen richten sich gegen Steuerpraktiken, die als schädlich angesehen werden und die Integrität des Steuersystems gefährden.

II. Nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete und Ansässigkeit

Das Gesetz definiert, welche Gebiete als nicht kooperativ gelten und welche steuerlichen Konsequenzen für Unternehmen und Einzelpersonen entstehen, die Geschäftsbeziehungen zu diesen Gebieten unterhalten.

III. Anwendungsbereich

Das StAbwG hat einen klar definierten Anwendungsbereich:

Persönlicher Anwendungsbereich: Es betrifft sowohl natürliche als auch juristische Personen, die in Deutschland steuerpflichtig sind.

Sachlicher Anwendungsbereich: Erfasst werden alle Geschäftsvorgänge mit Bezug zu nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten.

Zeitlicher Anwendungsbereich: Die Regelungen gelten ab einem bestimmten Zeitpunkt, der im Gesetz näher beschrieben ist​.

IV. Betroffene Geschäftsvorgänge

Das Gesetz beschreibt detailliert die Arten von Geschäftsvorgängen, die unter die neuen Regelungen fallen. Dazu gehören insbesondere Finanzierungsbeziehungen, Versicherungs- und Rückversicherungsprämien, Dienstleistungen sowie der Handel mit Waren und Dienstleistungen​.

V. Abwehrmaßnahmen

Das StAbwG sieht verschiedene Abwehrmaßnahmen vor, um steuerliche Missbräuche zu verhindern:

Wichtige Änderungen und Maßnahmen

  1. Hinzurechnungsbesteuerung: Die verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung gilt ab 2024 für alle Einkünfte, nicht nur passive. Das bedeutet, dass Gewinne von Tochtergesellschaften in nicht kooperativen Gebieten stärker besteuert werden.
  2. Erhöhte Mitwirkungspflichten: Unternehmen müssen umfassendere Aufzeichnungs- und Meldepflichten erfüllen. Diese Informationen müssen bei Aufforderung der Finanzbehörde an Eides statt versichert werden.
  3.  Quellensteuermaßnahmen: Es werden erweiterte Quellensteuern auf Zahlungen in nicht kooperative Gebiete erhoben.
  4. Versagung von Abkommensvorteilen: Die Vorteile aus Doppelbesteuerungsabkommen werden verweigert, was die steuerliche Attraktivität von Geschäftsbeziehungen zu diesen Gebieten weiter mindert.
  5. Verbot des Betriebs- und Werbungskostenabzugs: Ab 2027 dürfen Betriebsausgaben und Werbungskosten, die im Zusammenhang mit Geschäften in nicht kooperativen Gebieten stehen, nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden.
  6. Steuerfreistellung bei Gewinnausschüttungen: Ab 2026 wird die Steuerfreistellung von Gewinnausschüttungen und Anteilsveräußerungen aufgehoben.
VI. Gesteigerte Mitwirkungspflichten

Steuerpflichtige, die Geschäfte mit nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten tätigen, unterliegen erhöhten Mitwirkungspflichten. Sie müssen detaillierte Aufzeichnungen führen und diese der Finanzverwaltung vorlegen. Bei Verletzung dieser Pflichten werden steuerliche Sanktionen verhängt​.

VII. Verhältnis zu anderen Regelungen

Das StAbwG wird in Verbindung mit anderen steuerlichen Regelungen angewendet, um eine umfassende Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken zu gewährleisten. Es steht im Vorrang zu bestimmten anderen Abzugsverboten, wie der Zinsschranke nach § 4h EStG​.

VIII. Liste der nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiete

Die EU führt eine Liste von Ländern und Gebieten, die als nicht kooperativ in Steuerangelegenheiten gelten. Diese Liste wird regelmäßig aktualisiert und bildet die Grundlage für die Anwendung der Maßnahmen des StAbwG.

Zusätzlich zu Russland sind die folgenden 15 Länder und Gebiete als nicht kooperative Länder und Gebiete für Steuerzwecke eingestuft:

1. Amerikanisch-Samoa
2. Anguilla
3. Bahamas
4. Britische Jungferninseln
5. Costa Rica
6. Fidschi
7. Guam
8. Marshallinseln
9. Palau
10. Panama
11. Samoa
12. Trinidad und Tobago
13. Turks- und Caicosinseln
14. Amerikanische Jungferninseln
15. Vanuatu

Diese Gebiete erfüllen die Kriterien des § 2 StAbwG und stehen daher im Fokus der Abwehrmaßnahmen des Gesetzes. Änderungen und Aktualisierungen der Liste erfolgen regelmäßig und werden im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Fazit

Das Steueroasen-Abwehrgesetz ist ein wichtiger Schritt zur Bekämpfung von Steuervermeidungsstrategien und zur Sicherstellung einer fairen Besteuerung. Unternehmen und Einzelpersonen sollten sich mit den neuen Regelungen vertraut machen und ihre Geschäftsbeziehungen entsprechend überprüfen und anpassen.

Für weiterführende Informationen und individuelle Beratung steht Ihnen unser Team gerne zur Verfügung. Bleiben Sie informiert und steuerlich auf der sicheren Seite!

Quellen:

Bundesfinanzministerium, Grundsätze zur Anwendung des Steueroasen-Abwehrgesetzes (StAbwG)

Michael Olfen, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Straf- und Steuerrecht, ist Gründungspartner der Kanzlei Olfen Meinecke Völger Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB