Gewinnerzielungsabsicht eines beratenden Betriebswirts bei Verlusten in der Anlaufphase – Ein Urteil des FG Münster
Einleitung
Am 13. Juni 2023 fällte das Finanzgericht (FG) Münster ein wegweisendes Urteil zur Gewinnerzielungsabsicht eines beratenden Betriebswirts bei Verlusten in der Anlaufphase seines Betriebs. Das Urteil klärt, unter welchen Umständen eine Gewinnerzielungsabsicht trotz andauernder Verluste angenommen werden kann und welche Kriterien dabei entscheidend sind. Dieser Beitrag beleuchtet die wesentlichen Punkte des Urteils und gibt abschließend Empfehlungen für Steuerpflichtige.
Hintergrund des Urteils
Der Kläger, ein Diplom-Kaufmann und Master of Arts, arbeitete bis 2015 als Unternehmensberater und nahm 2014 eine selbständige Tätigkeit als Unternehmensberater und Dozent auf. In den ersten Jahren seiner Selbständigkeit erzielte er nur geringe Einnahmen und meldete Verluste. Das Finanzamt erkannte die Verluste zunächst an, änderte jedoch später seine Auffassung und verneinte die Gewinnerzielungsabsicht des Klägers.
Wesentliche Punkte des Urteils
Das FG Münster entschied zugunsten des Klägers und stellte klar, dass bei der Bewertung der Gewinnerzielungsabsicht mehrere Faktoren berücksichtigt werden müssen:
- Berufliche Qualifikationen und Erfahrung: Der Kläger hatte jahrelange Erfahrung und zahlreiche berufliche Qualifikationen, was für eine ernsthafte Gewinnerzielungsabsicht spricht.
- Belastbares Betriebskonzept: Das Gericht erkannte an, dass das Betriebskonzept des Klägers geeignet war, zukünftig Gewinne zu erwirtschaften.
- Anlaufphase eines neuen Betriebs: Verluste in den ersten fünf Jahren eines neu gegründeten Betriebs sind nicht ungewöhnlich und können als Anlaufphase betrachtet werden.
- Fehlen persönlicher Gründe für die Verluste: Es gab keine Hinweise darauf, dass der Kläger die Verluste aus persönlichen Gründen hinnahm. Die Verluste allein wegen der Möglichkeit der Verrechnung mit den Einkünften seiner Ehefrau zu akzeptieren, reicht nicht aus, um eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht anzunehmen.
- Echte Kosten statt kalkulatorischer Kosten: Die vom Kläger geltend gemachten Kosten waren real und nicht nur theoretischer Natur.
Praktische Implikationen
Das Urteil hat erhebliche Auswirkungen auf die Praxis:
– Erhöhte Rechtssicherheit: Unternehmensberater und andere Freiberufler können sich auf dieses Urteil berufen, wenn sie in der Anlaufphase Verluste erleiden.
– Wichtigkeit einer soliden Geschäftsplanung: Eine gut durchdachte und dokumentierte Geschäftsstrategie kann helfen, die Gewinnerzielungsabsicht nachzuweisen.
– Berücksichtigung der individuellen Umstände: Bei der Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht müssen die spezifischen Umstände jedes Einzelfalls berücksichtigt werden.
Empfehlung für Steuerpflichtige
Für Steuerpflichtige, die in der Anlaufphase ihres Unternehmens Verluste erleiden, empfiehlt sich Folgendes:
- Dokumentation der Geschäftsstrategie: Halten Sie Ihre Geschäftspläne und -strategien detailliert fest, um die Ernsthaftigkeit Ihrer Gewinnerzielungsabsicht zu belegen.
- Nachweis beruflicher Qualifikationen und Erfahrungen: Dokumentieren Sie Ihre beruflichen Qualifikationen und relevanten Erfahrungen, um Ihre fachliche Eignung zu unterstreichen.
- Regelmäßige Überprüfung und Anpassung des Geschäftskonzepts: Überprüfen Sie regelmäßig Ihre Geschäftsstrategie und passen Sie diese bei Bedarf an, um langfristig profitabel zu arbeiten.
- Beweisführung für echte Betriebskosten: Stellen Sie sicher, dass alle geltend gemachten Kosten real und nachweisbar sind.
- Vermeidung des Anscheins persönlicher Gründe: Vermeiden Sie es, dass Verluste als aus persönlichen Gründen akzeptiert erscheinen. Ein professioneller und intensiver Geschäftsbetrieb sollte nach außen sichtbar sein.
Fazit
Das Urteil des FG Münster vom 13. Juni 2023 ist ein Urteil, welches die Bewertung der Gewinnerzielungsabsicht in der Anlaufphase eines Unternehmens klärt. Es bietet Freiberuflern und Unternehmensgründern mehr Rechtssicherheit und betont die Bedeutung einer gut dokumentierten Geschäftsstrategie. Steuerpflichtige sollten diese Aspekte berücksichtigen, um bei Verlusten in der Anlaufphase nicht in die Liebhabereifalle zu geraten