Gestohlene Daten von der Credit Suisse sind strafrechtlich verwertbar
Nach einem Beschluss des Landgerichts Düsseldorf im Beschwerdeverfahren vom 17.09.2010 (Az.: 014 Qs-131 Js 150/10) sind die gestohlenen und von deutschen Steuerbehörden angekauften CD mit den Kontendaten zu den Kapitalerträgen für eine Steuerhinterziehung verwertbar und unterliegen nicht einem Beweisverwertungsverbot.
Ebenso hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Gerichtsbeschluss vom 09.11.2010 (Az.: 2 BvR 2101/09) entschieden, dass zur Begründung eines Anfangsverdachts die Strafprosessbehörden sich auf die Daten der aus Lichtenstein stammenden Steuer-CD stützen können, um eine Wohnungsdurchsuchung anzuordnen. Das Bundesverfassungsgericht sieht keinen Verfassungsverstoß darin, wenn die Daten, welche von einem Informanten aus Lichtenstein auf einem Datenträger an die Bundesrepublik Deutschland verkauft worden sind, verwertet und zum Anlass genommen werden, dem Verdacht einer Steuerhinterziehung mit weiteren Ermittlungsmaßnahem nachzugehen.
Die Daten sind der Steuerfahndung aus Lichtenstein im Wege der Amtshilfe durch den Bundesnachrichtendienst zur Verfügung gestellt worden. Die Beschwerdeführer legten gegen die Durchsuchungsanordnung Beschwerde ein und begründeten die Beschwerde damit, dass die der Durchsuchung zugrunde liegenden Erkenntnisse unverwertbar seien. Sie stützen sich darauf, dass die Erhebung der verfahrensgegenständlichen Daten gegen das Völkerrecht und deren Verwendung gegen innerstaatliches Recht verstoße. Nachdem zuvor das Landgericht bereits die Beschwerden als unbegründet verworfen hatte, hat nun auch das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass ein Verfassungsverstoß gegen die Grundrechte des Steuerpflichtigen nicht zu erkennen sei.
Weder könne sich der Beschwerdeführer auf die Verletzung seiner Rechte auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren, auf das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und der Rechtsschutzgarantie sowie ihres verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör berufen.
Das Bundesverfassungsgericht machte deutlich, dass von Verfassungswegen kein Rechtssatz des Inhalts, dass im Fall einer rechtsfehlerhaften Beweissicherung die Verwertung der gewonnenen Beweise stets unzulässig wäre. So führe die Unzulässigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Beweiserhebung nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot.