Geänderte Verwaltungsanweisungen zur Selbstanzeige AStBV (St) 2013
Die Anweisung für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) – AStBV (St) sind nochmals angepasst worden, nachdem die Verwaltungsanweisungen in der Nummer 132 bereits im Jahre 2012 geändert worden sind. Die erneute Änderung der Nr. 132 AstBV (St) 2013 beziehen sich wieder auf die Umsatz- und Lohnsteuervoranmeldungen, die berichtigt oder verspätet abgegeben worden sind. In diesem Fall stellt die Nr. 132 AstBV (St) nunmehr klar, dass nur in begründeten Einzelfällen an die Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter diese zur weiteren Ermittlung und Strafverfolgung weiterzuleiten sind. Klargestellt wird, dass kurzfristige Terminüberschreitungen und geringfügige Abweichungen unschädlich sind, es sei denn, es bestehen zusätzliche Anhaltspunkte einer Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung. Liegen derartige Anhaltspunkte vor, kann die Abgabe einer vollständigen und richtigen Umsatzsteuer-Jahreserklärung als Selbstanzeige hinsichtlich unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben in den zuvor abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldung dieses Jahres gewertet werden. In diesem Fall bedarf es für die Wirksamkeit der Selbstanzeige keiner gesonderten Korrektur des einzelnen Voranmeldungszeitraums.
Mit der Nr. 132 Abs. 2 Satz 4 AstBV (St) 2013 wird zu Gunsten des Steuerpflichtigen als ausreichend angesehen, dass es für die Wirksamkeit einer Selbstanzeige keiner gesonderten Korrektur der einzelnen Voranmeldungszeiträume, wie in der Vergangenheit, bedarf. In Folge des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes ist insbesondere bei der Umsatzsteuer- und der Lohnsteueranmeldung die berichtigte oder verspätete Abgabe äußerst problematisch gewesen, da die Wirksamkeitsvoraussetzungen an die Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige erheblich verschärft worden sind und immer nur dann strafbefreiend gewirkt haben, wenn sämtliche Steuerverkürzungstaten der Veranlagungsart in der Vergangenheit (z.B. Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Erbschaftsteuer) berichtigt worden sind.
Aufgrund der Änderung dürfte nunmehr wieder von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, auch unterjährig Umsatzsteuervoranmeldungen zu berichtigen, ohne Gefahr zu laufen, eine unwirksame Teilselbstanzeige abgegeben zu haben.
Praxistipp:
Künftige Risiken lassen sich hierdurch aber nicht gänzlich ausschließen, weshalb dringend empfohlen wird, die Lohnsteuer- und Umsatzsteuervoranmeldung pünktlich beim Finanzamt einzureichen. Gegebenenfalls sollte ein schriftlicher Fristverlängerungsantrag eingereicht werden.
Es sollte auch nicht verkannt werden, dass nach dem Wortlaut der Norm des § 370 AO bereits bei nicht rechtzeitiger Abgabe einer Lohnsteuer- oder Umsatzsteuervoranmeldung die Erfüllung des Tatbestandes der Steuerhinterziehung als erfüllt anzusehen ist. Die Strafgerichte sind an die geänderte AstBV (St) 2013 nicht gebunden und können in Fällen der verspäteten Abgabe von Lohnsteuer- oder Umsatzsteuervoranmeldungen trotzdem von einer unwirksamen Teilselbstanzeige ausgehen. Wirksamkeitsvoraussetzung für die Abgabe einer Selbstanzeige ist demnach allein § 371 AO und das Erfordernis, Straffreiheit nur zu erlangen, soweit der 5%- Zuschlag gem. § 398 a Nr. 1 AO zusätzlich an das Finanzamt gezahlt wird, sobald die Grenze in Höhe von € 50.000,- Steuerverkürzungsbetrag überschritten worden ist.