DNA-Identitätsfeststellung nach Steuerhinterziehung erlaubt
Nach einem bislang nicht veröffentlichen Beschluss des Landgerichts Saarbrücken (Az.: 2 Qs 26/10) vom 08.12.2010 können auch Straftaten der Steuerhinterziehung Grundlage für die Anordnung einer DNA-Identitätsfeststellung gem. § 81g StPO sein. Nach § 81g Abs. 1 StPO dürfen vom Beschuldigten einer Straftat von erhebliche Bedeutung oder einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren Körperzellen entnommen und zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters sowie des Geschlecht molekulargenetisch untersucht werden, wenn wegen der Art oder der Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn künftig Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu führen sind. Nach § 81g Abs. 5 StPO dürfen die erhobenen Daten beim Bundeskriminalamt gespeichert und nach Maßgabe des Bundeskriminalamtgesetzes verwendet werden.
Da das Gesetz diese Möglichkeit nur vorsieht bei einer Straftat von erheblicher Bedeutung gem.
§ 81g Abs. 1 Nr. 1 StPO, zählten hierzu bislang alle Verbrechen, aber auch schwerwiegende Vergehen wie z.B. §§ 224, 243, 253 StGB (Körperverletzung, schwerer Diebstahl und Erpressung), bei denen der Täter Körperzellen absondern könnte, also z.B. nicht bei Verbrechen nach § 154 StGB (Meineid) oder Vergehen nach §§ 263 StGB(Betrug) in einfacher Begehungsweise, § 266 StGB (Untreue). Als Straftaten von erheblicher Bedeutung waren demnach Vermögensdelikte gerade nicht angesehen worden.
Da die Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken in den Gründen noch nicht veröffentlicht worden ist, wird an derselben Stelle nochmals auf den Beschluss einzugehen sein.