Die Meldepflichten nach dem Plattformen Steuertransparenzgesetz (PStTG)

Am 1. Januar 2023 ist das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) in Kraft getreten, welches Betreiber*innen von Onlinevermarktungs-Plattformen eine Meldepflicht an die Finanzbehörden auferlegt. Um Steuerhinterziehungen der Personen zu vermeiden, welche auf diesen Plattformen Waren, Dienstleistungen oder Ähnliches entgeltlich anbieten, sollen die Betreiber*innen der Seiten Informationen über Nutzende sammeln und im nächsten Schritt an die zuständigen Finanzbehörden übermitteln.  

 

Welche Plattformen sind betroffen und wer gilt als “Betreiber”?  

Nach § 3 PStTG ist eine Plattform jedes auf digitalen Technologien beruhende System, welches Nutzenden ermöglicht, über das Internet in Kontakt zu treten und Rechtsgeschäfte abzuschließen, die auf “relevante Tätigkeiten” nach § 5 PStTG gerichtet sind. Solche “relevanten Tätigkeiten” sind der Verkauf von Waren, die Erbringung persönlicher Dienstleistungen sowie die zeitlich begrenzte entgeltliche Überlassung von Nutzungen und anderen Rechten an jeder Art von Verkehrsmittel oder unbeweglichem Vermögen. Im Rahmen des  PStTG ist also jede Internetseite relevant, auf welcher Waren und Dienstleistungen verkauft oder Immobilien und (Kraft-)Fahrzeuge vermietet werden. Sollte dafür jedoch keine Vergütung anfallen, besteht keine Meldepflicht nach dem PStTG für die Betreibenden. Eine Vergütung ist jegliche Form von Entgelt, welches dem Anbietenden nach Abzug der vom Plattformbetreiber einbehaltenen Steuern, Gebühren oder Provisionen gutgeschrieben oder ausgezahlt wird, § 5 Abs. 2 PStTG. Folglich kommt es darauf an, dass das Anbahnen sowie das Abwickeln des Rechtsgeschäfts über den zur Verfügung gestellten Onlinedienst erfolgen muss. 

Ausgeschlossen sind demnach Plattformen, auf denen  

  • ausschließlich die eigenen Waren vertrieben werden, es also keine Einrichtung gibt, die andere Anbieter*innen nutzen können, 
  • lediglich Zahlungen abgewickelt werden, unabhängig von einer Gegenleistung, 
  • Werbung geschaltet oder ein Überblick über Leistungen geboten wird, 
  • oder nur eine Kommunikation zwischen den Parteien erfolgt, welche wiederrum über andere (Internet-)Dienste die Geschäfte abwickeln.  

Als Plattformbetreiber gilt gemäß § 3 Abs. 2 jeder Rechtsträger, der sich verpflichtet, eine Plattform für Anbietende zur Verfügung zu stellen, somit die für die Internetseite verantwortliche natürliche oder juristische Person. 

 

Wie weit reicht die Meldepflicht? Welche Ausnahmen gibt es?  

Die meldepflichtigen Informationen finden sich in § 14 PStTG. Über die Erhebung und Weitergabe der Daten müssen die Nutzenden durch den Plattformbetreiber gemäß § 22 PStTG informiert werden.  

Die in § 14 PStTG katalogisierten Informationen müssen allerdings nur über solche Nutzer*innen erhoben und ermittelt werden, welche die persönlichen Voraussetzungen der Meldepflicht erfüllen. Eine solche entfällt insbesondere für Anbietende, die weniger als 30 Geschäfte abgeschlossen und dadurch weniger als 2.000 Euro erhalten haben.  

Daraus folgt, dass Betreiber*innen selbst überprüfen müssen, welche der Nutzenden diese Erheblichkeitsschwelle überschreiten. Eine dahingehende Kontrolle muss somit intern vor Weitergabe der Daten erfolgen und stellt einen Mehraufwand für Plattformbetreiber*innen dar. Sie können sich für das Ermitteln der Meldepflicht bezüglich der Anbietenden jedoch auf öffentlich zugängliche Informationen, die eigenen Aufzeichnungen sowie eine Selbstauskunft des Anbietenden verlassen, § 19 Abs. 1 PStTG.  

Um die Mitwirkungspflicht der Nutzenden durchzusetzen, müssen Plattformbetreiber*innen nachlässige Anbieter*innen zwei Mal an die Vorlage der erforderlichen Informationen erinnern, § 23 S. 1 PStTG. Sollten diese auch darauf nicht reagieren, so ist es die Pflicht der Betreibenden, das Konto der Betroffenen frühestens 60 Tage und spätestens 180 Tage nach der ersten Aufforderung zu sperren, § 23 S. 2 Nr. 1 PStTG und jegliche Zahlungen einzubehalten, § 23 S. 2 Nr. 2 PStTG. Sobald eine Meldung durch die Anbietenden nachgeholt wird, sind die beschriebenen Maßnahmen aufzuheben, § 23 S. 3 PStTG.  

 

Was sind die Folgen für Anbietende und Betreiber*innen? 

Anbieter*innen auf Online-Plattformen, die Produkte verkaufen, Dienstleistungen anbieten, ihre Immobilien über eine Ferienhausvermittlung vermieten oder regelmäßig Fahrzeuge entgeltlich zur Verfügung stellen, müssen dem Plattformbetreiber gegebenenfalls umfangreichere Selbstauskünfte erteilen als bisher. Sonst ändert sich für sie nichts. Sie sollten aber in jedem Fall beachten, dass die auf einer Plattform erzielten steuerpflichtigen Einkünfte den Finanzämtern bekannt werden.  

Die Betreiber*innen einer Plattform, welche unter das PStTG fallen könnte, müssen entweder gemäß § 3 Abs. 3 PStTG vor dem Bundeszentralamt für Steuern oder einer anderen zuständigen europäischen Behörde nachweisen, dass die Plattform nicht die Voraussetzung der Meldepflicht erfüllt, oder sich im Falle einer Meldepflicht gemäß § 12 PStTG bei der zuständigen Behörde registrieren. Wird dies unterlassen, kann das Bundeszentralamt für Steuern den weiteren Betrieb der Plattform untersagen und deren Sperrung anordnen, § 26 Abs. 2 PStTG.  

Auch müssen Plattformbetreibende nun ein System entwickeln, welches zum einen die Informationserhebung ermöglicht und zusätzlich die meldepflichtigen Anbieter*innen von den Nichtmeldepflichtigen unterscheidet. Alle gesammelten relevanten Daten müssen gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 PStTG im Folgejahr, nachdem ein*e meldepflichtige*r Anbieter*in identifiziert wurde, gemeldet werden. Auch hier ist also kein plattformübergreifender Maßstab angelegt, sondern auf jede*n Anbieter*in einzeln abzustellen.  

Die Plattformbetreibenden treffen zudem Sorgfaltspflichten nach § 17 bis 20 PStTG. Sie müssen naturgemäß zunächst alle relevanten Informationen von den Nutzer*innen abfragen, § 17 PStTG, und diese darüber hinaus im Sinne des § 18 PStTG auf ihre Plausibilität überprüfen. Soweit es erforderlich und angemessen ist, erlaubt § 18 Abs. 1 Hs. 2 PStTG zwecks dieser Plausibilitätsprüfung eine Weiterverarbeitung der erhobenen Daten. Insbesondere elektronische Schnittstellen, die eine Überprüfung von Steuernummern ermöglichen und von der Europäischen Union oder einem Mitgliedsstaat zur Verfügung gestellt werden, können dafür genutzt werden, § 18 Abs. 1 S. 2 PStTG. Haben Anbietende unrichtige Angaben gemacht und wird dies erkannt, müssen die Betreibenden unverzüglich neue Informationen erheben, § 18 Abs. 1 S. 3 PStTG. Für das erneute Erheben und Erfragen von korrekten Angaben dürfte § 23 PStTG gelten, sodass im Falle von erneuten Falschauskünften eine Sperrung des Anbieters droht. Sollte darüber hinaus das Bundeszentralamt für Steuern die Betreibenden in konkreten Fällen dazu auffordern, müssen die Informationen eines Anbieters, die vom Bundeszentralamt als unrichtig erachtet werden, von dem Betroffenen abgefragt und durch Belege bestätigt werden. Die Betreibenden fungieren gemäß § 18 Abs. 3 PStTG also auch als Schnittstelle zwischen Steuerbehörde und Steuerpflichtigen.  

Plattforminhaber*innen trifft also eine Fülle an neuen Pflichten. Um diesen gerecht zu werden, ist es ihnen gestattet, die Erfüllung der Vorschriften des PStTG gemäß § 21 PStTG an Dritte auslagern. Dabei wird jedoch nicht die Verantwortlichkeit, sondern lediglich die Durchführung abgegeben, § 21 Abs. 3 PStTG. Wer also einen Fremddienstleister zur Unterstützung engagiert, kann zwar den Arbeitsmehraufwand auslagern, allerdings nicht die neuerliche Verantwortung.  

Der Verstoß gegen eine Pflicht aus dem PStTG stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, welche je nach Art des Pflichtverstoßes mit einer Geldbuße von bis zu maximal 50.000 Euro geahndet wird, § 25 Abs. 2 PStTG.  

 

Michael Olfen, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Straf- und Steuerrecht, ist Gründungspartner der Kanzlei Olfen Meinecke Völger Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB 

Lotta Ann Olfen ist studentische Hilfskraft der Kanzlei Olfen Meinecke Völger