Die fragwürdige Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Säumniszuschlägen
Wenn ein Steuerzahlender verspätet seine Steuerschuld begleicht, kann das Finanzamt gem. § 240 AO Säumniszuschläge verlangen. Diese sind aktuell ein Thema in der Rechtsprechung.
In einem Urteil aus August 2021 (FG Hamburg Beschluss v. 4.8.2021 Aktenzeichen 4 K 11/20) hat sich das Finanzgericht Hamburg zur Bedeutung der Säumniszuschläge geäußert. Die Vorsitzenden stellten insbesondere erneut deren Funktion heraus. So gelten sie zum einen als Druckmittel eigener Art, das eine rechtzeitige Zahlung herbeiführen soll. Zum anderen soll der verwalterische Mehraufwand kompensiert werden, der durch eine verspätete Zahlung der Steuern herbeigeführt wird. Letztendlich sind die Säumniszuschläge aber auch eine Gegenleistung, die der Staat für das Vorschießen des ihm (zeitweilig) verwehrten Steuerbetrages verlangt. Diese zinsähnliche Funktion der Säumniszuschläge steht im Moment in der Diskussion. Der Bundesfinanzhof äußerte wiederholt, dass gegen die seit 2012 erhobenen Zinsen in den Zuschlägen verfassungsrechtliche Bedenken bestehen. In einem Beschluss des BFH aus dem Jahr 2018 (BFH Beschluss v. 25.04.2018 – IX B 21/18 BStBl 2018 II S. 415 ) wird festgestellt, dass die Höhe der Zinsen dem Sinn und Zweck der Säumniszuschläge zuwiderläuft. Durch die zusätzliche Forderung an den Steuerschuldner soll zumindest teilweise der Nutzungsvorteil eingestrichen werden, den dieser durch die Einbehaltung des Steuerbetrages erhält. Bei einem konstant niedrigen Zinsniveau kann dieser Vorteil jedoch nicht in dem Maße erzielt werden, in dem die Zinsen ihn abzuschöpfen versuchen. Es sind also keine ausgleichenden Zuschläge mehr, sondern vielmehr zusätzliche Sanktionen, die die oben erwähnten Funktionen der Säumniszuschläge rechtsgrundlos überschreiten.
Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht noch aus. Jedoch öffnen sich bereits jetzt neue Möglichkeiten bei der Anfechtung von Säumniszuschlägen, denn Beschwerden, in denen sich gegen jene gewehrt wurde, hatten bereits Erfolg vor dem BFH.
Michael Olfen, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Straf- und Steuerrecht, ist Gründungspartner der Kanzlei Olfen Meinecke Völger Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB
Lotta Ann Olfen ist studentische Hilfskraft der Kanzlei Olfen Meinecke Völger