Deutschland unterzeichnet völkerrechtlichen Vertrag, mit dem zentrale Empfehlungen des Base Erosion and Profit Shifting (BEPS-Projekt) umgesetzt werden
Am 7. Juni 2017 ist in Paris gemeinsam mit Vertretern von über 60 Staaten durch Deutschland ein völkerrechtlicher Vertrag unterzeichnet worden, mit dem zentrale Empfehlungen des G20/OECD-Projekts gegen „Base Erosion and Profit Shifting (BEPS-Projekt)“ in bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) umgesetzt werden sollen. Im Zentrum des Abkommens stehen Steuergestaltungen internationaler Konzerne.
Die Aktionspunkte des BEPS-Projekts umfassen im Einzelnen:
- Besteuerung der digitalen Wirtschaft
- Hybride Gestaltungen
- Erarbeitung von Standards für die Hinzurechnungsbesteuerung
- Verhinderung von Steuerverkürzungen durch Regelungen zur Versagung des Zinsabzugs
- Arbeiten gegen schädlichen Steuerwettbewerb
- Verhinderung von Abkommensmissbrauch
- Aktualisierung des Betriebsstättenbegriffs
- Aktualisierung der Verrechnungspreisleitlinien
- Entwicklung von Methoden und Regelungen, um Daten über Gewinnkürzungen und Gewinnverlagerungen zu erlangen
- Entwicklung von Offenlegungsregelungen für aggressive Steuerplanungen
- Verrechnungspreisdokumentation und Country-by-Country Reporting
- Verbesserung der Verwaltungszusammenarbeit in Verständigungs- und Schiedsverfahren
- Multilaterales Instrument
Nach der Mitteilung des BMF erfasst das sog. „Mehrseitige Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung“ nach seiner Erstunterzeichnung etwa 1.100 Abkommen. Durch das Übereinkommen sollen zeitraubende bilaterale Revisionsverhandlungen von DBA durch einen einzigen völkerrechtlichen Akt ersetzt werden. Dies soll den Prozess zur Änderung der DBA verkürzen und für eine flächendeckende Implementierung der BEPS-Empfehlungen sorgen.
Die Anpassungen durch das Übereinkommen sollen die deutschen DBA sicherer gegen missbräuchliche Gestaltungen machen. Neben der Vermeidung der Doppelbesteuerung wird auch die Vermeidung der Nichtbesteuerung stärker betont. Übergeordnetes Leitprinzip der Empfehlungen soll der Grundsatz sein, dass die Besteuerung dort erfolgen soll, wo die unternehmerische Aktivität und die daraus resultierende Wertschöpfung stattfinden.